Der Rat der Europäischen Union hat am 14.05.2024 eine Einigung über die Richtlinie über schnellere und sichere Verfahren für die Entlastung von überschüssigen Quellensteuern (auch bekannt unter „FASTER“) erzielt. Die Richtlinie soll bis zum 31.12.2028 in nationales Recht umgesetzt werden. Die nationalen Vorschriften sollen ab dem 01.01.2030 anwendbar sein.
Bereits am 19.06.2023 hatte die EU Kommission einen Richtlinienentwurf für ein EU-weites Quellensteuerverfahren (Faster and Safer Relief of Excess Withholding taxes; abgekürzt: FASTER) veröffentlicht (siehe Deloitte Tax News). Ziel der FASTER-Initiative ist es, die Quellensteuerverfahren in der EU für grenzüberschreitend tätige Anleger, nationale Steuerbehörden und Finanzintermediäre (wie z.B. Banken) sicherer und effizienter zu machen. Das neue Regelungswerk besteht im Wesentlichen aus drei Bestandteilen: Einführung einer gemeinsamen digitalen EU-Bescheinigung über die steuerliche Ansässigkeit, zwei sog. Schnellverfahren zur Erstattung von Quellensteuern und einem standardisierten Meldeverfahren für Finanzintermediäre.
Am 14.05.2024 hat sich nun der Rat der Europäischen Union auf den Wortlaut der Richtlinie über schnellere und sichere Verfahren für die Entlastung von überschüssigen Quellensteuern (im Folgenden: RL-E) geeinigt. Gegenüber dem Richtlinienentwurf vom 19.06.2023 finden sich einige Änderungen, u.a. sind die Bearbeitungsfristen für die Steuerbehörden verlängert worden.
Aufgrund der Änderungen, die der Rat während der Verhandlungen an der Richtlinie vorgenommen hat, wird das Europäische Parlament jedoch erneut zu dem vereinbarten Text angehört werden müssen. Der vereinbarte Text wird von den Rechts- und Sprachsachverständigen geprüft, und die Richtlinie muss dann vom Rat förmlich angenommen werden, bevor sie im Amtsblatt der EU veröffentlicht wird und in Kraft tritt.
Die Richtlinie soll bis zum 31.12.2028 in nationales Recht umgesetzt werden. Die nationalen Vorschriften sollen ab dem 01.01.2030 anwendbar sein.
Im Folgenden geben wir einen Überblick über den Richtlinienwortlaut vom 14.05.2024. Veränderungen gegenüber dem Richtlinienentwurf vom 19.06.2023 sind kursiv dargestellt.
Anwendungsbereich: Quellensteuern auf Dividenden aus öffentlich gehandelten Aktien und , sofern anwendbar, auf Zinsen aus öffentlich gehandelten Anleihen, welche an eingetragene Eigentümer mit steuerlicher Ansässigkeit außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats gezahlt werden (vgl. Art. 1 und 2 der RL-E).
Einführung einer digitalen Bescheinigung über die steuerliche Ansässigkeit (eTRC), die innerhalb von 14 Kalendertagen nach Einreichung eines Antrags (im Richtlinienentwurf vom 19.06.2023 war nur ein Kalendertag für die Ausstellung der Bescheinigung vorgesehen) ausgestellt werden soll (vgl. Art. 4 der RL-E). In bestimmten Fällen kann auch eine längere Bearbeitungszeit erforderlich bzw. angemessen sein. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung soll maximal das Kalenderjahr, in dem sie ausgestellt wurde, abdecken (im Richtlinienentwurf vom 19.06.2023 war das Ausstellungs-Kalenderjahr noch als minimale Gültigkeitsdauer der Bescheinigung vorgesehen).
Einführung von zwei sog. Schnellverfahren zur Ergänzung der geltenden nationalen Standard-Erstattungsverfahren:
-ein Verfahren für die „Steuererleichterung an der Quelle“ (Freistellungsverfahren), bei dem zum Zeitpunkt der Ausschüttung von Zinsen oder Dividenden ein ermäßigter Steuersatz gemäß den anwendbaren Vorschriften des Doppelbesteuerungsabkommens zur Anwendung kommen soll (vgl. Art. 12 der RL-E) und/oder
-ein „Schnellerstattungsverfahren“, bei dem zunächst eine Zahlung unter Berücksichtigung des Quellensteuersatzes des Mitgliedstaats geleistet werden soll, in dem die Dividenden oder Zinsen ausgeschüttet werden; zu viel gezahlte Steuern sollen jedoch innerhalb von 60 Kalendertagen nach Ablauf der zweimonatigen Frist für die Beantragung der Schnellerstattung nach der Zahlung (im Richtlinienentwurf vom 19.06.2023 waren noch 50 Tage nach dem Tag der Zahlung vorgesehen) erstattet werden (vgl. Art. 13 der RL-E).
Die Mitgliedstaaten müssen die Schnellverfahren grundsätzlich anwenden, wenn sie eine Entlastung von überschüssiger Quellensteuer auf Dividenden gewähren, die auf öffentlich gehandelte Aktien gezahlt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Mitgliedstaaten allerdings ihre bestehenden Verfahren beibehalten und müssen die o.g. Schnellverfahren nicht anwenden. Darüber hinaus hat der Rat zusätzliche Fälle in den Text aufgenommen, in denen die Mitgliedstaaten Anträge auf eine Quellensteuerentlastung ganz oder teilweise von den Schnellverfahren ausschließen können, um weitere Kontrollen zwecks Verhinderung von Betrug durchzuführen.
Einführung einer standardisierten Meldepflicht (vgl. Art. 9 der RL-E) sowie eines nationalen Registers für Finanzintermediäre (vgl. Art. 5 der RL-E):
Die Mitgliedstaaten sollen nationale Register einrichten, in denen sich große (und fakultativ kleinere) Finanzintermediäre eintragen lassen müssen, um als zertifiziert zu gelten (vgl. Art. 5 der RL-E). Darüber hinaus soll ein Europäisches Portal zertifizierter Finanzintermediäre eingerichtet werden (vgl. Art. 5a der RL-E).
Zertifizierte Finanzintermediäre sollen der zuständigen Steuerverwaltung die Ausschüttung von Dividenden oder Zinsen melden müssen, sodass diese die Transaktion zurückverfolgen kann. Insbesondere große Finanzintermediäre in der EU sollen verpflichtet werden, sich in einem nationalen Register zertifizierter Finanzintermediäre zu registrieren (vgl. Art. 6 der RL-E). Kleinere EU-Finanzintermediäre können sich freiwillig registrieren lassen.
Zeitlicher Anwendungsbereich (vgl. Art. 22 der RL-E):
Die Mitgliedstaaten sollen bis zum 31.12.2028 (im Richtlinienentwurf vom 19.06.2023: bis 31.12.2026) die Richtlinie in nationales Recht umsetzen. Sie sollen die Vorschriften ab dem 01.01.2030 (im Richtlinienentwurf vom 19.06.2023: ab dem 01.01.2027) anwenden.
Rat der Europäischen Union, Richtlinie über schnellere und sichere Verfahren für die Entlastung von überschüssigen Quellensteuern vom 14.05.2024
Rat der Europäischen Union, Pressemitteilung vom 14.05.2024
Für weitere Informationen, siehe auch den englischsprachigen Beitrag von Deloitte Luxemburg
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Denise Käshammer
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