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URL: http://mobile.deloitte-tax-news.de/steuern/internationales-steuerrecht/eu-kommission-weitere-untersuchungen-wegen-moeglicher-verstoesse-gegen-beihilferecht.html
27.02.2015
Internationales Steuerrecht

EU Kommission: Weitere Untersuchungen wegen möglicher Verstöße gegen Beihilferecht

Hintergrund

Staatliche Beihilfen sind gem. Art. 107 Abs. 1 AEUV grundsätzlich verboten. Die EU Kommission hatte zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs im Juni 2014 mit der Prüfung bestimmter Steuerpraktiken einiger Mitgliedstaaten begonnen (siehe Deloitte Tax-News). Im Mittelpunkt standen dabei von Irland, den Niederlanden und Luxemburg erteilte Auskünfte über die Beurteilung konzerninterner Verrechnungspreise multinationaler Unternehmen (sog. (tax) rulings; vergleichbar einer verbindlichen Auskunft), durch die die Steuerbemessungsgrundlage (zu) niedrig ausfallen konnte. Das Institut der verbindlichen Auskunft durch eine Steuerverwaltung selbst war nicht Gegenstand der Untersuchung.

Aktuelle Entwicklung

Ausweitung der Untersuchungen hinsichtlich „tax rulings“
Im Dezember 2014 kündigte die EU Kommission an, dass sie die Untersuchungen hinsichtlich der „tax rulings“ auf alle EU-Staaten ausdehnen wird.

Die Mitgliedsstaaten sollen der Kommission mitteilen, ob sie „tax rulings“ erteilen. Wenn dem so ist, sollen die Mitgliedsstaaten der Kommission eine Liste mit allen Unternehmen, die in den Jahren 2010 bis 2013 solche „tax rulings“ erhalten haben, zusenden.

Einleitung eingehender Untersuchungen gegen Belgien
Die Kommission hat am 03.02.2015 mitgeteilt, dass sie eine Untersuchung wegen einer belgischen Regelung zur Behandlung von Gewinnüberschüssen multinationaler Unternehmen eingeleitet hat.

Die Regelung gibt multinationalen Konzernen die Möglichkeit, Gewinne, die mutmaßlich durch die Zugehörigkeit zum Konzern veranlasst sind (z. B. Synergie- oder Skaleneffekte), von der Steuer abziehen. Diese Möglichkeit scheint nach erster Einschätzung der EU nur bei multinationalen Konzernen zu bestehen. Der Abzug ist nur möglich, wenn vorher von der Finanzverwaltung ein entsprechendes „tax rulings“ erlassen wurde. Dann können mit Hilfe der Regelung i. d. R. 50% bis 90% der von den „tax rulings“ erfassten Gewinne abgezogen werden.

Die belgischen Behörden sehen in der Regelung die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes („arm's length principle“) der OECD. Die Kommission hat daran derzeit Zweifel.

Fundstellen

Pressemitteilung der EU Kommission vom 17.12.2014 (engl.)
Pressemitteilung der EU Kommission vom 03.02.2015 (engl.)

Weitere Beiträge
EU Kommission: Beihilfe-Verfahren gegen Irland, die Niederlande und Luxemburg eingeleitet, siehe Deloitte Tax-News
EU Kommission: Erneutes Beihilfe-Verfahren gegen Luxemburg eingeleitet, siehe Deloitte Tax-News

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