Aktuell: Am 03.03.2021 hat der Ausschuss der Ständigen Vertreter des Europäischen Rats die portugiesische EU-Ratspräsidentschaft beauftragt, Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament aufzunehmen, um die Änderungsrichtlinie (Richtlinie 2013/34/EU) vom 13.01.2021, die ein öffentliches Country-by-Country Reporting für bestimmte multinationale Unternehmen vorsieht, rasch zu verabschieden (siehe Deloitte Tax News).
Am 12.04.2016 hat die EU-Kommission ihren Vorschlag zur Änderung der Rechnungslegungsrichtlinie vorgestellt. Der Vorschlag sieht – ergänzend zum Informationsaustausch zwischen den Finanzverwaltungen der Mitgliedsstaaten – ein öffentliches Country-by-Country Reporting (CBCR) für bestimmte multinationale Unternehmen vor.
Im Oktober 2015 veröffentlichte die OECD die finalen Berichte ihres Aktionsplanes gegen „BEPS“. Ein wesentlicher Bestandteil dieses Planes sind die in Maßnahme 13 enthaltenen Vorschläge zur länderspezifischen Berichterstattung (Country-by-Country Reporting – CBCR), bei dem bestimmte Informationen bestimmter multinationaler Unternehmen zwischen den Finanzverwaltungen der beteiligten Staaten ausgetauscht werden sollen; die Veröffentlichung der Informationen war nicht vorgesehen.
Auch auf EU-Ebene werden Vorbereitungen zum Austausch der Informationen aus dem CBCR getroffen. Im Januar 2016 hat die EU-Kommission einen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU (Amtshilferichtlinie) vorgestellt (siehe Deloitte Tax-News).
Daneben finden Trilogverhandlungen zwischen dem Rat, der EU-Kommission und dem EU-Parlament zur Überarbeitung der Aktionärsrechterichtlinie statt. Das EU Parlament hatte zuvor (Mitte 2015) die Veröffentlichung bestimmter Steuerinformation im Anhang von großen Unternehmen gefordert. Die Öffentlichkeit, insbesondere die Aktionäre, sollte bestimmte Informationen einsehen können.
Das öffentliche CBCR ergänzt den Austausch der CBCR-Daten zwischen den Finanzverwaltungen der EU-Staaten.
Am 12.04.2016 hat die EU-Kommission ihren Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU (Rechnungslegungsrichtlinie) vorgestellt, nach dem bestimmte Informationen aus dem CBCR von bestimmten Unternehmen veröffentlicht werden sollen. Ursprünglich sollte das Vorhaben durch eine Änderung der Aktionärsrechterichtlinie umgesetzt werden.
Betroffene Unternehmen
Die länderspezifische Berichterstattung soll auf der Internetseite des betroffenen Unternehmens / der betroffenen Einheit (oberste EU-Muttergesellschaft, mittelgroße oder große EU-Tochtergesellschaft oder EU-Zweigniederlassung) veröffentlicht werden.
Zu veröffentlichende Informationen
Die Informationen sollen nur für die Staaten innerhalb der EU einzeln nach Ländern aufgeschlüsselt werden, für Nicht-EU-Staaten ist eine aggregierte Darstellung vorgesehen. Ausgenommen hiervon sind Steuerjurisdiktionen, die auf Empfehlung der EU-Kommission auf einer gemeinsamen Unionsliste bestimmter Steuergebiete stehen. Auf diese Liste sollen Steuerjurisdiktionen aufgenommen werden, die die folgenden Kriterien nicht erfüllen:
Die Abschlussprüfer der betroffenen Unternehmen sollen etwaige Verstöße in ihren Prüfungsbericht aufnehmen.
Die EU verspricht sich durch die Möglichkeit der öffentlichen Kontrolle eine stärkere Übereinstimmung von in einem Land erwirtschafteten Gewinnen und gezahlten Steuern.
Der Richtlinienvorschlag wird nun im weiteren Verfahren von der Kommission dem Europäischen Parlament und dem Ministerrat vorgelegt. Nach der Verabschiedung müsste die neue Richtlinie von allen EU-Mitgliedstaaten innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten in innerstaatliches Recht umgesetzt werden.
Rat der Europäischen Union, Pressemitteilung vom 03.03.2021 Rat billigt Maßnahmen für mehr Transparenz großer multinationaler Unternehmen
Rat der Europäischen Union, Vorschlag zur Änderung der Rechnungslegungsrichtlinie (Richtlinie 2013/34/EU) vom 13.01.2021
EU-Kommission, Entwurf einer Richtlinie zur Änderung der Rechnungslegungsrichtlinie
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