Zurück zur Übersicht
URL: http://mobile.deloitte-tax-news.de/steuern/internationales-steuerrecht/eu-kommission-entwurf-fuer-oeffentliches-country-by-country-reporting-vorgelegt.html
13.04.2016
Internationales Steuerrecht

EU-Kommission: Entwurf für öffentliches Country-by-Country Reporting vorgelegt

Aktuell: Am 03.03.2021 hat der Ausschuss der Ständigen Vertreter des Europäischen Rats die portugiesische EU-Ratspräsidentschaft beauftragt, Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament aufzunehmen, um die Änderungsrichtlinie (Richtlinie 2013/34/EU) vom 13.01.2021, die ein öffentliches Country-by-Country Reporting für bestimmte multinationale Unternehmen vorsieht, rasch zu verabschieden (siehe Deloitte Tax News).
                                                                                                                                

Am 12.04.2016 hat die EU-Kommission ihren Vorschlag zur Änderung der Rechnungslegungsrichtlinie vorgestellt. Der Vorschlag sieht – ergänzend zum Informationsaustausch zwischen den Finanzverwaltungen der Mitgliedsstaaten – ein öffentliches Country-by-Country Reporting (CBCR) für bestimmte multinationale Unternehmen vor.

Hintergrund

Im Oktober 2015 veröffentlichte die OECD die finalen Berichte ihres Aktionsplanes gegen „BEPS“. Ein wesentlicher Bestandteil dieses Planes sind die in Maßnahme 13 enthaltenen Vorschläge zur länderspezifischen Berichterstattung (Country-by-Country Reporting – CBCR), bei dem bestimmte Informationen bestimmter multinationaler Unternehmen zwischen den Finanzverwaltungen der beteiligten Staaten ausgetauscht werden sollen; die Veröffentlichung der Informationen war nicht vorgesehen.

Auch auf EU-Ebene werden Vorbereitungen zum Austausch der Informationen aus dem CBCR getroffen. Im Januar 2016 hat die EU-Kommission einen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU (Amtshilferichtlinie) vorgestellt (siehe Deloitte Tax-News).

Daneben finden Trilogverhandlungen zwischen dem Rat, der EU-Kommission und dem EU-Parlament zur Überarbeitung der Aktionärsrechterichtlinie statt. Das EU Parlament hatte zuvor (Mitte 2015) die Veröffentlichung bestimmter Steuerinformation im Anhang von großen Unternehmen gefordert. Die Öffentlichkeit, insbesondere die Aktionäre, sollte bestimmte Informationen einsehen können.

Das öffentliche CBCR ergänzt den Austausch der CBCR-Daten zwischen den Finanzverwaltungen der EU-Staaten.

Aktuelle Entwicklung

Am 12.04.2016 hat die EU-Kommission ihren Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU (Rechnungslegungsrichtlinie) vorgestellt, nach dem bestimmte Informationen aus dem CBCR von bestimmten Unternehmen veröffentlicht werden sollen. Ursprünglich sollte das Vorhaben durch eine Änderung der Aktionärsrechterichtlinie umgesetzt werden.

Betroffene Unternehmen

  • Oberste EU-Muttergesellschaften (Unternehmen, die den konsolidierten Konzernabschluss erstellen) sowie nicht verbundene EU-Unternehmen mit einem konsolidierten Nettoumsatz von mehr als 750 Mio. EUR (ausgenommen Kreditinstitute und Investmentunternehmen, die unter Art. 89 von Richtlinie 2013/36/EU (CRD IV) fallen)
  • Mittelgroße und große EU-Tochtergesellschaften einer nicht in der EU ansässigen obersten Muttergesellschaft, deren konsolidierter Nettoumsatz 750 Mio. EUR übersteigt, sollen die Informationen der obersten Muttergesellschaft veröffentlichen
  • EU-Zweigniederlassungen, die nach dem nationalen Recht des jeweiligen Mitgliedsstaates die Grenze für Nettoumsatzerlöse für „kleine Unternehmen“ (Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2013/34/EU (Rechnungslegungsrichtlinie)) überschreiten (in Deutschland liegt die Grenze gem. § 267 Abs. 1 Nr. 2 HGB bei 12 Mio. EUR), sollen die Informationen der obersten Muttergesellschaft veröffentlichen, wenn
    (i) das Unternehmen, das die Zweigniederlassung eröffnet hat entweder mit einer obersten Muttergesellschaft, die nicht in der EU ansässig ist und deren konsolidierter Nettoumsatz mehr als 750 Mio. EUR beträgt, verbunden ist, oder dieses (nicht verbundene) Unternehmen einen konsolidierten Nettoumsatz von mehr als 750 Mio. EUR hat, und
    (ii) das oberste Mutterunternehmen keine mittelgroße oder große EU-Tochtergesellschaft hat

Die länderspezifische Berichterstattung soll auf der Internetseite des betroffenen Unternehmens / der betroffenen Einheit (oberste EU-Muttergesellschaft, mittelgroße oder große EU-Tochtergesellschaft oder EU-Zweigniederlassung) veröffentlicht werden.

Zu veröffentlichende Informationen 

  • kurze Beschreibung der Art der Tätigkeiten
  • Anzahl der Arbeitskräfte
  • Nettoumsatzerlöse (einschließlich Umsätze mit nahe stehenden Personen)
  • Gewinn / Verlust vor Steuern
  • Steuern des laufenden Jahres (ohne latente Steuern oder Rückstellungen für ungewisse Steuerverbindlichkeiten)
  • im entsprechenden Jahr gezahlte Steuern
  • die Höhe der nicht ausgeschütteten Gewinne

Die Informationen sollen nur für die Staaten innerhalb der EU einzeln nach Ländern aufgeschlüsselt werden, für Nicht-EU-Staaten ist eine aggregierte Darstellung vorgesehen. Ausgenommen hiervon sind Steuerjurisdiktionen, die auf Empfehlung der EU-Kommission auf einer gemeinsamen Unionsliste bestimmter Steuergebiete stehen. Auf diese Liste sollen Steuerjurisdiktionen aufgenommen werden, die die folgenden Kriterien nicht erfüllen:

  • Transparenz und Informationsaustausch, einschließlich Informationsaustausch auf Ersuchen und automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten;
  • Fairer Steuerwettbewerb;
  • Standards der G20 und/oder OECD;
  • sonstige relevante Standards, einschließlich der internationalen Standards der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“.

Die Abschlussprüfer der betroffenen Unternehmen sollen etwaige Verstöße in ihren Prüfungsbericht aufnehmen.

Die EU verspricht sich durch die Möglichkeit der öffentlichen Kontrolle eine stärkere Übereinstimmung von in einem Land erwirtschafteten Gewinnen und gezahlten Steuern.

Weiteres Vorgehen

Der Richtlinienvorschlag wird nun im weiteren Verfahren von der Kommission dem Europäischen Parlament und dem Ministerrat vorgelegt. Nach der Verabschiedung müsste die neue Richtlinie von allen EU-Mitgliedstaaten innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten in innerstaatliches Recht umgesetzt werden.

Fundstellen

Rat der Europäischen Union, Pressemitteilung vom 03.03.2021 Rat billigt Maßnahmen für mehr Transparenz großer multinationaler Unternehmen

Rat der Europäischen Union, Vorschlag zur Änderung der Rechnungslegungsrichtlinie (Richtlinie 2013/34/EU) vom 13.01.2021

EU-Kommission, Entwurf einer Richtlinie zur Änderung der Rechnungslegungsrichtlinie

Alle Beiträge zum Thema BEPS

www.deloitte-tax-news.de Diese Mandanteninformation enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen eines Einzelfalles gerecht zu werden. Sie hat nicht den Sinn, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art zu sein. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. Sollte jemand Entscheidungen jedweder Art auf Inhalte dieser Mandanteninformation oder Teile davon stützen, handelt dieser ausschließlich auf eigenes Risiko. Deloitte GmbH übernimmt keinerlei Garantie oder Gewährleistung noch haftet sie in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grunde empfehlen wir stets, eine persönliche Beratung einzuholen.

This client information exclusively contains general information not suitable for addressing the particular circumstances of any individual case. Its purpose is not to be used as a basis for commercial decisions or decisions of any other kind. This client information does neither constitute any advice nor any legally binding information or offer and shall not be deemed suitable for substituting personal advice under any circumstances. Should you base decisions of any kind on the contents of this client information or extracts therefrom, you act solely at your own risk. Deloitte GmbH will not assume any guarantee nor warranty and will not be liable in any other form for the content of this client information. Therefore, we always recommend to obtain personal advice.