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23.11.2022
Internationales Steuerrecht

ECOFIN: Überarbeiteter Verhaltenskodex im Bereich der Unternehmensbesteuerung

Die EU-Finanzminister haben sich am 08.11.2022 auf einen überarbeiteten Verhaltenskodex im Bereich der Unternehmensbesteuerung geeinigt. Nach dem überarbeiteten Verhaltenskodex sind auch solche steuerlichen Besonderheiten schädlich, wenn sie zu einer doppelten Nichtbesteuerung oder zur doppelten bzw. mehrfachen Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen führen. 

Hintergrund

Der „Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung“ hat das Ziel gegen schädlichen Steuerwettbewerb, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung in der EU vorzugehen. Der Gruppe „Verhaltenskodex“ ist es (nach eigenen Angaben) seit Beginn ihrer Arbeit im Jahr 1997 gelungen, rund 140 schädliche Steuerpraktiken innerhalb der EU zu unterbinden. Die Gruppe „Verhaltenskodex“ führt auch die fachliche Arbeit, die Prüfung und die Beurteilung durch, die zur regelmäßigen Überarbeitung der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke durch den Rat führen.

Der Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung wurde seit 1997 nicht geändert. Eine Reform des Verhaltenskodex hatte das Europäische Parlament im Jahr 2021 angekündigt (siehe Deloitte Tax News). Am 08.11.2022 einigten sich nun die EU-Finanzminister auf einen überarbeiteten Verhaltenskodex.

Überarbeiteter Verhaltenskodex vom 08.11.2022

Mit dem überarbeiteten Verhaltenskodex wird insbesondere das Konzept der „steuerlichen Besonderheiten mit allgemeiner Geltung“ eingeführt (siehe B.2 im überarbeiteten Verhaltenskodex). Während zuvor nur Präferenzmaßnahmen (wie Sonderregelungen oder Ausnahmen vom allgemeinen Steuersystem) geprüft wurden (siehe B.1 im überarbeiteten Verhaltenskodex), umfasst der Umfang der Prüfung nach den neuen Regeln auch allgemeine steuerliche Merkmale. Diese werden als schädlich angesehen, wenn sie zu einer doppelten Nichtbesteuerung oder zur doppelten bzw. mehrfachen Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen führen. Zu solchen Wirkungen kann es aufgrund jeder einschlägigen Besonderheit eines nationalen Steuersystems eines Mitgliedstaats kommen, die zu einer geringeren Steuerschuld, auch zu keiner Steuerschuld, führt; hiervon ausgenommen ist der Nominalsteuersatz oder die nachgelagerte Besteuerung als eine Besonderheit eines Dividendenausschüttungs-Steuersystems.

Bei der Bewertung, ob eine steuerliche Besonderheit mit allgemeiner Geltung eines Mitgliedstaats schädlich ist, sollen die folgenden kumulativen Kriterien und das Bestehen eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen ihnen berücksichtigt werden:

  1. die steuerliche Besonderheit mit allgemeiner Geltung geht nicht mit angemessenen Vorschriften zur Missbrauchsbekämpfung oder anderen angemessenen Schutzmaßnahmen einher und führt folglich zu einer doppelten Nichtbesteuerung oder ermöglicht die doppelte oder mehrfache Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen im Zusammenhang mit denselben Ausgaben, derselben Höhe der Einkünfte oder demselben Reihengeschäft;
  2. die steuerliche Besonderheit mit allgemeiner Geltung beeinflusst spürbar den Standort für wirtschaftliche Aktivitäten in der Union. Bei der Bewertung, ob die steuerliche Besonderheit ein wesentlicher Faktor für die Bestimmung des Standorts für wirtschaftliche Aktivitäten in der Union ist, soll die Gruppe „Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung)“ berücksichtigen, dass der Standort für wirtschaftliche Aktivitäten auch von anderen Umständen als steuerlichen Besonderheiten beeinflusst werden kann.

Der überarbeitete Verhaltenskodex ersetzt (grundsätzlich) mit Wirkung zum 01.01.2023 den bisherigen Verhaltenskodex aus dem Jahr 1997. In Bezug auf steuerliche Besonderheiten mit allgemeiner Geltung im Sinne von Buchstabe B.2 gelten die Buchstaben E.1 bis F.2 jedoch ab dem 01.01.2024 und sie werden nur für Maßnahmen herangezogen, die am oder nach dem 01.01.2023 erlassen oder geändert werden.

Fundstellen

Rat der EU, Pressemitteilung vom 08.11.2022

Rat der EU, Beratungsergebnisse vom 08.11.2022

Weitere Fundstellen

Rat der EU, Schlussfolgerungen des Rates vom 01.12.1997 (bisheriger Verhaltenskodex) 

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