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23.12.2015
Internationales Steuerrecht

DBA Japan: Neues DBA unterzeichnet

Aktuell:

  • Das neue Doppelbesteuerungsabkommen mit Japan ist nach Information des BMF am 28.10.2016 in Kraft getreten. Damit ist das Abkommen bei Abzugssteuern anzuwenden auf Beträge, die am oder nach dem 01.01.2017 gezahlt werden. Für die übrigen Steuern ist das Abkommen auf Steuern anzuwenden, die für Zeiträume ab dem 01.01.2017 erhoben werden.
  • Gesetzgebungsverfahren zur Ratifizierung in Deutschland mit dem Bundesratsbeschluss am 08.07.2016 (BR-Drs. 323/16 (B)) und der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (BGBl II S. 956) abgeschlossen.

Ein neues Doppelbesteuerungsabkommen wurde mit Japan am 17.12.2015 unterzeichnet. Das neue Abkommen beinhaltet u.a. die Senkung der Quellensteuern, die Einführung von verbindlichen Schiedsverfahren sowie Anti-Missbrauchsvorschriften. Die parlamentarische Zustimmung in beiden Vertragsstaaten steht noch aus.

Hintergrund

Das (noch) aktuelle DBA zwischen Japan und Deutschland stammt aus dem Jahr 1966 und wurde im Jahre 1979 sowie 1983 durch Revisionsprotokolle geändert. Am 17.12.2015 wurde in neues Doppelbesteuerungsabkommen in Tokyo unterzeichnet.

Änderungen

Nachfolgend sind die wesentlichen Änderungen gegenüber dem aktuellen DBA kurz aufgeführt:

  • Der Quellensteuersatz für Dividenden soll unter bestimmten Voraussetzungen gesenkt werden. Bei Beteiligungen von mindestens 10 Prozent, die mindestens 6 Monate gehalten werden, soll der Quellensteuersatz auf 5 Prozent sinken. Bei einer Haltedauer von 18 Monaten und einer Beteiligung von mindestens 25 Prozent erfolgt eine Freistellung. Auch bei Lizenzgebühren soll eine Nullsatzregelung eingeführt werden.
  • Zur Abgrenzung der Besteuerungsrechte bei Unternehmenseinkünften sollen u.a. die OECD-Grundsätze zur Gewinnzurechnung bei Betriebsstätten (Authorized OECD Approach) Berücksichtigung finden.
  • Vorschriften zur Missbrauchsvermeidung sollen eingeführt werden, um eine künstliche Verlagerung von Einkünften in Niedrigsteuerländer zu verhindern. 
  • Das DBA soll außerdem ein verbindliches Schiedsverfahren enthalten, um sicherzustellen, dass eine Doppelbesteuerung auch in strittigen Fällen vermieden wird.
  • Die Vorschriften über den Informationsaustausch in Steuersachen sollen an die aktuellen Empfehlungen des OECD-Musterabkommens angeglichen werden.
  • Die Zusammenarbeit der Steuerverwaltungen soll um die Beitreibungshilfe bei Steuerforderungen ergänzt werden.

Weiteres Vorgehen
Damit das neue DBA in Kraft tritt, bedarf es noch der parlamentarischen Zustimmung in beiden Vertragsstaaten.

Anwendung
Das DBA soll in der Regel anzuwenden sein, für Sachverhalte im Jahr nach dem Austausch der Notifizierungsurkunden.

Fundstelle
Neues DBA Japan (deutsch)

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