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21.01.2021
Internationales Steuerrecht

DBA Großbritannien: Änderungsprotokoll zur Umsetzung von BEPS-Maßnahmen

Aktuell:

  • Verkündung am 23.07.2021 im BGBl II 2021, S. 666
  • Der Bundesrat hat dem Gesetz am 07.05.2021 zugestimmt, BR-Drs. 259/21 (B)
  • Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf zum Änderungsprotokoll am 26.03.2021 verabschiedet, BT-Drucksache 19/29559. Der Gesetzentwurf entspricht dabei dem Änderungsprotokoll vom 12.01.2021.

                                                                                                                              

Deutschland und das Vereinigte Königreich haben am 12.01.2021 ein Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) der beiden Länder unterzeichnet. Das Änderungsprotokoll setzt insbesondere Maßnahmen des OECD-BEPS-Projekts im bilateralen Verhältnis zu dem Vereinigten Königreich um. Es bedarf zu seinem Inkrafttreten noch der Ratifikation.

Hintergrund

In dem neuen Änderungsprotokoll werden insbesondere die abkommensrechtlichen Mindeststandards aus der OECD-Initiative gegen Steuervermeidung durch die Verkürzung und Verlagerung von Gewinnen (BEPS) implementiert. Das neue Protokoll beinhaltet u.a. die folgenden Regelungen aus dem Mehrseitigen Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen (MLI, siehe Deloitte Tax-News):

  • Artikel 6 MLI – Zweck eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens,
  • Artikel 7 MLI – Verhinderung von Abkommensmissbrauch,
  • Artikel 13 MLI – Umgehung des Betriebsstättenstatus und
  • Artikel 16 MLI – Verständigungsverfahren.

Für das Inkrafttreten ist noch die Ratifikation des Änderungsprotokolls erforderlich. Hierzu durchläuft das Protokoll als Ratifizierungsgesetz ein ordentliches Gesetzgebungsverfahren in Deutschland. Im Anschluss werden die Ratifizierungsurkunden ausgetauscht.

Inhalt

Im Folgenden werden die wichtigsten Punkte des Änderungsprotokolls kurz dargestellt:

Artikel 1

Der Titel wird aufgehoben und durch folgenden neuen Titel ersetzt: „Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung“.

Artikel 2

Die Präambel wird durch eine neue Präambel ersetzt, welche einen klarstellenden Passus enthält, dass eine Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuerverkürzung oder -umgehung dem Zweck des DBA widerspricht. Durch diese Änderung wird Art. 6 MLI (Zweck eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens) umgesetzt.

Artikel 3

Nach Art. 5 Abs. 4 DBA-Großbritannien 2010 wird ein neuer Abs. 4A eingefügt. Durch diese Ergänzung wird Art. 13 MLI (Umgehung des Betriebsstättenstatus) implementiert und es kommt zur Aufnahme einer Antifragmentierungsregel, die eine steuersubjektübergreifende Gesamtbetrachtung der Geschäftstätigkeit von eng verbundenen Unternehmen vorsieht.

Zudem wird nach Art. 5 Abs. 7 DBA-Großbritannien 2010 ein neuer Abs. 8 eingefügt, der der Klarstellung dient, wann eine Person oder ein Unternehmen als mit einem Unternehmen „eng verbunden“ gilt.

Artikel 4

Die Art. 10 Abs. 6, Art. 11 Abs. 5, Art. 12 Abs. 5 und Art. 21 Abs. 5 DBA-Großbritannien 2010 werden aufgehoben und durch den neu eingefügten Art. 30A DBA-Großbritannien (für weitere Einzelheiten vgl. Artikel 7) ersetzt. 

Artikel 6

Art. 26 Abs. 2 S. 2 DBA-Großbritannien 2010 wird aufgehoben und ersetzt. Durch diese Änderung werden die im DBA bereits bestehenden Verständigungsregelungen ergänzt und Art. 16 MLI (Verständigungsverfahren) findet im bilateralen Verhältnis zu dem Vereinigten Königreich Eingang. 

Artikel 7

Mit dem durch das Änderungsprotokoll neu eingefügten Art. 30A DBA-Großbritannien kommt es zur Umsetzung des Art. 7 MLI (Verhinderung von Abkommensmissbrauch). Mit dieser Ergänzung wird eine allgemeine Missbrauchsvermeidungsvorschrift in Form eines Principle Purpose Tests eingeführt, der die Abkommensvorteile für bestimmte Einkünfte oder Vermögenswerte versagt, wenn einer der Hauptzwecke einer Gestaltung in dem Erhalt eben jener Vorteile liegt. 

Artikel 8

Das Änderungsprotokoll ist noch nicht in Kraft getreten. Hierzu bedarf es noch der Ratifikation, d.h. erst nach Abschluss des nationalen Gesetzgebungsverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland sind die Ratifikationsurkunden auszutauschen.

Es wird nach seinem Inkrafttreten in beiden Vertragsstaaten ab dem 1. Januar des Kalenderjahres anzuwenden sein, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist (frühestens also zum 01.01.2022). 

Ausblick

Anlässlich der Unterzeichnung des Protokolls zur Änderung des DBA Großbritanniens haben die britischen und deutschen Behörden eine gemeinsame Erklärung veröffentlicht. Danach bekräftigen beide Vertragsstaaten ihre Bereitschaft, innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des in Art. 126 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft vorgesehenen Übergangszeitraums Verhandlungen zur weiteren Änderung des Abkommens aufzunehmen.

Fundstellen

Bundesrat, Stellungnahme vom 07.05.2021, BR-Drs. 259/21 (B) 

Bundesregierung, Regierungsentwurf zum Änderungsprotokoll vom 12.01.2021 

BMF, Änderungsprotokoll vom 12.01.2021

Weitere Fundstellen

BMF, Gemeinsame Erklärung vom 12.01.2021

Literaturhinweis zur Umsetzung des MLI

Ifst, Deutsche Abkommenspolitik – Umsetzung des MLI in den deutschen DBA

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