Aktuell:
Deutschland und das Vereinigte Königreich haben am 12.01.2021 ein Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) der beiden Länder unterzeichnet. Das Änderungsprotokoll setzt insbesondere Maßnahmen des OECD-BEPS-Projekts im bilateralen Verhältnis zu dem Vereinigten Königreich um. Es bedarf zu seinem Inkrafttreten noch der Ratifikation.
In dem neuen Änderungsprotokoll werden insbesondere die abkommensrechtlichen Mindeststandards aus der OECD-Initiative gegen Steuervermeidung durch die Verkürzung und Verlagerung von Gewinnen (BEPS) implementiert. Das neue Protokoll beinhaltet u.a. die folgenden Regelungen aus dem Mehrseitigen Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen (MLI, siehe Deloitte Tax-News):
Für das Inkrafttreten ist noch die Ratifikation des Änderungsprotokolls erforderlich. Hierzu durchläuft das Protokoll als Ratifizierungsgesetz ein ordentliches Gesetzgebungsverfahren in Deutschland. Im Anschluss werden die Ratifizierungsurkunden ausgetauscht.
Im Folgenden werden die wichtigsten Punkte des Änderungsprotokolls kurz dargestellt:
Artikel 1
Der Titel wird aufgehoben und durch folgenden neuen Titel ersetzt: „Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung“.
Artikel 2
Die Präambel wird durch eine neue Präambel ersetzt, welche einen klarstellenden Passus enthält, dass eine Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuerverkürzung oder -umgehung dem Zweck des DBA widerspricht. Durch diese Änderung wird Art. 6 MLI (Zweck eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens) umgesetzt.
Artikel 3
Nach Art. 5 Abs. 4 DBA-Großbritannien 2010 wird ein neuer Abs. 4A eingefügt. Durch diese Ergänzung wird Art. 13 MLI (Umgehung des Betriebsstättenstatus) implementiert und es kommt zur Aufnahme einer Antifragmentierungsregel, die eine steuersubjektübergreifende Gesamtbetrachtung der Geschäftstätigkeit von eng verbundenen Unternehmen vorsieht.
Zudem wird nach Art. 5 Abs. 7 DBA-Großbritannien 2010 ein neuer Abs. 8 eingefügt, der der Klarstellung dient, wann eine Person oder ein Unternehmen als mit einem Unternehmen „eng verbunden“ gilt.
Artikel 4
Die Art. 10 Abs. 6, Art. 11 Abs. 5, Art. 12 Abs. 5 und Art. 21 Abs. 5 DBA-Großbritannien 2010 werden aufgehoben und durch den neu eingefügten Art. 30A DBA-Großbritannien (für weitere Einzelheiten vgl. Artikel 7) ersetzt.
Artikel 6
Art. 26 Abs. 2 S. 2 DBA-Großbritannien 2010 wird aufgehoben und ersetzt. Durch diese Änderung werden die im DBA bereits bestehenden Verständigungsregelungen ergänzt und Art. 16 MLI (Verständigungsverfahren) findet im bilateralen Verhältnis zu dem Vereinigten Königreich Eingang.
Artikel 7
Mit dem durch das Änderungsprotokoll neu eingefügten Art. 30A DBA-Großbritannien kommt es zur Umsetzung des Art. 7 MLI (Verhinderung von Abkommensmissbrauch). Mit dieser Ergänzung wird eine allgemeine Missbrauchsvermeidungsvorschrift in Form eines Principle Purpose Tests eingeführt, der die Abkommensvorteile für bestimmte Einkünfte oder Vermögenswerte versagt, wenn einer der Hauptzwecke einer Gestaltung in dem Erhalt eben jener Vorteile liegt.
Artikel 8
Das Änderungsprotokoll ist noch nicht in Kraft getreten. Hierzu bedarf es noch der Ratifikation, d.h. erst nach Abschluss des nationalen Gesetzgebungsverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland sind die Ratifikationsurkunden auszutauschen.
Es wird nach seinem Inkrafttreten in beiden Vertragsstaaten ab dem 1. Januar des Kalenderjahres anzuwenden sein, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist (frühestens also zum 01.01.2022).
Ausblick
Anlässlich der Unterzeichnung des Protokolls zur Änderung des DBA Großbritanniens haben die britischen und deutschen Behörden eine gemeinsame Erklärung veröffentlicht. Danach bekräftigen beide Vertragsstaaten ihre Bereitschaft, innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des in Art. 126 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft vorgesehenen Übergangszeitraums Verhandlungen zur weiteren Änderung des Abkommens aufzunehmen.
Bundesrat, Stellungnahme vom 07.05.2021, BR-Drs. 259/21 (B)
Bundesregierung, Regierungsentwurf zum Änderungsprotokoll vom 12.01.2021
BMF, Änderungsprotokoll vom 12.01.2021
BMF, Gemeinsame Erklärung vom 12.01.2021
Ifst, Deutsche Abkommenspolitik – Umsetzung des MLI in den deutschen DBA
www.deloitte-tax-news.de | Diese Mandanteninformation enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen eines Einzelfalles gerecht zu werden. Sie hat nicht den Sinn, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art zu sein. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. Sollte jemand Entscheidungen jedweder Art auf Inhalte dieser Mandanteninformation oder Teile davon stützen, handelt dieser ausschließlich auf eigenes Risiko. Deloitte GmbH übernimmt keinerlei Garantie oder Gewährleistung noch haftet sie in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grunde empfehlen wir stets, eine persönliche Beratung einzuholen.
This client information exclusively contains general information not suitable for addressing the particular circumstances of any individual case. Its purpose is not to be used as a basis for commercial decisions or decisions of any other kind. This client information does neither constitute any advice nor any legally binding information or offer and shall not be deemed suitable for substituting personal advice under any circumstances. Should you base decisions of any kind on the contents of this client information or extracts therefrom, you act solely at your own risk. Deloitte GmbH will not assume any guarantee nor warranty and will not be liable in any other form for the content of this client information. Therefore, we always recommend to obtain personal advice. |