Das am 12.04.2012 unterzeichnete Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Deutschland – Niederlande enthält im Gegensatz zum bisherigen DBA eine Grundbesitzklausel (Art. 13 Abs. 2 DBA NL). Diese Grundbesitzklausel weicht allerdings erheblich vom OECD-Muster und auch von den Formulierungen in allen weiteren deutschen DBAs mit Grundbesitzklausel ab.
DBA-Grundbesitzklauseln nach dem Muster des Art. 13 Abs. 4 OECD-MA sollen Gestaltungen entgegen wirken, bei denen das Besteuerungsrecht für Immobilien-Veräußerungsgewinne durch die Zwischenschaltung einer Gesellschaft aus dem Belegenheitsstaat der Immobilie in den Ansässigkeitsstaat des Veräußerers verlagert wird. Die DBA-Grundbesitzklauseln sehen daher für den Fall der Veräußerung einer grundbesitzenden Gesellschaft eine (Zurück-)Verlagerung des Besteuerungsrechtes in den Belegenheitsstaat der Immobilie vor, wenn das unbewegliche Vermögen einen gewissen Schwellenwert überschreitet (i.d.R. 50 %).
Das neue DBA Deutschland – Niederlande enthält im Gegensatz zum bisherigen DBA eine solche Grundbesitzklausel (Art. 13 Abs. 2 DBA NL). Diese Grundbesitzklausel weicht allerdings erheblich vom OECD-Muster und auch von den Formulierungen in allen weiteren deutschen DBAs mit Grundbesitzklausel ab. Bemerkenswert sind dabei vor allem folgende Abweichungen:
Das neue Abkommen soll das bisherige DBA ersetzen und voraussichtlich im Jahr 2013 in Kraft treten und dann ab dem 01.01.2014 Anwendung finden. Es bedarf noch der Umsetzung in nationales Recht (Gesetzgebungsverfahren) und der Ratifikation.
Die veröffentlichte deutsche Fassung des DBA wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden , sondern die Vorschrift des Art. 13 II noch per Änderungsprotokoll oder Verbalnote geändert. Das Abkommen soll dann in der geänderten Fassung umgesetzt werden.
Dr. Thomas Wagner | Düsseldorf
Christoph Lievenbrück | Düsseldorf
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