Mehrere Verwaltungsanweisungen (vor allem Bulletin 39 und Bulletin 14) über die Details zu der von Chinas Ministerpräsident Li Keqiang am 05.03.2019 angekündigten chinesischen Umsatzsteuerreform wurden am 21.03.2019 veröffentlicht. Die sämtlichen Veränderungen traten am 01.04.2019 in Kraft.
Wie bereits in den Deloitte Tax-News beschrieben, wird in China die Umsatzsteuerreform fortgesetzt. Zum Zeitpunkt der ersten Ankündigung waren noch viele Details unklar, z.B. wann die Umsatzsteuerreform in Kraft tritt.
Das chinesische Finanzministerium, die oberste chinesische Steuerbehörde (SAT) und die oberste Zollverwaltung haben die im März angekündigte Umsatzsteuerreform nun sehr schnell umgesetzt, indem mehrere Bulletins mit Details veröffentlicht wurden (der wichtigste davon ist der Bulletin 39). Alle neuen Regelungen zur Reduzierung der Umsatzsteuersätze und Erweiterung der Vorsteuerabzüge sind seit 01.04.2019 in Kraft.
Die folgende Tabelle stellt die Änderungen der Umsatzsteuersätze dar.
Steuerpflichtige Tätigkeiten | Umsatzsteuersatz | |
Vor der Reform | Ab 01.04.2019 | |
Verkauf und Einfuhr von Waren; Erbringung von Verarbeitungs-, Reparatur- und Ersatzleistungen; sowie Erbringung von Leasingdienstleistungen für bewegliche Wirtschaftsgüter | 16% | 13 % |
Verkauf und Einfuhr spezifizierter Waren; Bereitstellung von Transport-, Post-, Telekommunikations-, Bau- und Leasingdienstleistungen für unbewegliche Wirtschaftsgüter und Verkauf von Landnutzungsrechten oder unbeweglichen Wirtschaftsgütern | 10 % | 9 % |
Bereitstellung von wertschöpfenden Telekommunikationsdienstleistungen, Finanzdienstleistungen, modernen Dienstleistungen und Lifestyle-Diensten; sowie Verkauf von immateriellen Vermögenswerten mit Ausnahme von Landnutzungsrechten | 6 % | 6 % |
Personenbeförderungsdienstleistungen
Gemäß den bisherigen Regelungen konnte die Vorsteuer in Verbindung mit dem Einbezug von Personenbeförderungsdienstleistungen nicht als Vorsteuer abgezogen werden. Dies ändert sich mit den neuen Regelungen. Die maßgeblichen Dokumente, um den Vorsteuerabzug geltend machen zu können, sind Umsatzsteuer-Sonderrechnungen und qualifizierende Fahrausweise/Tickets. Darauf muss die Identität des Reisenden angegeben, sowie der Rechnungsbetrag und der Umsatzsteuersatz erkenntlich sein.
Unbewegliche Wirtschaftsgüter
Für unbewegliche Wirtschaftsgüter, welche nach dem 01.05.2016 erworben und bilanziert wurden, durfte die Vorsteuer für einen Zeitraum von zwei Jahren geltend gemacht werden, das heißt 60% der Vorsteuer konnte im ersten Jahr geltend gemacht werden und die übrigen 40% der Vorsteuer im zweiten Jahr. Der zweistufige Vorsteuerabzug wird durch die neuen Regeln nach dem 01.04.2019 beendet. Gemäß den neuen Regelungen ist die gesamte Vorsteuer nun sofort abzugsfähig.
Super Vorsteuerabzug
Im Zeitraum vom 01.04.2019 bis zum 31.12.2021 ist für qualifizierte Umsatzsteuerpflichtige im Dienstleistungssektor, im Produktions- und privaten Bereich, insbesondere bei Post-, Telekommunikationsdienstleistungen, modernen und privaten Dienstleistungen, die gesamte Vorsteuer zuzüglich 10% abzugsfähig. Umsatzsteuerpflichtige gelten als qualifiziert, sofern der Umsatz in den obengenannten Bereichen mehr als 50% des gesamten Umsatzes ausmacht. Der Umsatzsteuerpflichtige muss sich für die Inanspruchnahme dieser Begünstigung bei der Steuerbehörde anmelden.
Ab dem 01.04.2019 gibt es ein Pilotprogramm für die Erstattung der bis Ende eines Veranlagungszeitraums ungenutzten Vorsteuer. Um die ungenutzte Vorsteuer erstattet zu bekommen, müssen die folgenden fünf Voraussetzungen erfüllt sein:
Entsprechend den reduzierten Steuersätzen, werden die Vorsteuervergütungssätze für Ausfuhrlieferungen wie folgt angepasst:
Im Rahmen der Umstellung wird es eine dreimonatige Übergangsregelung geben. Für Exporte vor dem 30.06.2019, welche unter dem bisherigen Steuersatz (16% oder 10%) durch den Exporteur gekauft wurden, gilt die alte Regelung. Für Exporte, die der Regel „Exempt and Refund“ unterliegen (vor allem Handelsunternehmen), welche unter dem neuen Steuersatz (13% oder 9%) gekauft wurden, gelten die neuen Vorsteuervergütungssätze (13% oder 9%). Für die Exporte, die der Regel „Exempt, Credit und Refund“ unterliegen (vor allem Produktionsunternehmen), gilt im Übergangszeitraum die alte Regelung (16% oder 10%).
Die Erhöhung des Vorsteuerabzugs zielt darauf ab, die Umsatzsteuerbelastung in allen Branchen zu reduzieren, insbesondere in der Dienstleistungsbranche, in welcher die Umsatzsteuersätze für die meisten Steuerpflichtigen unverändert bleiben werden.
Um den begünstigten super Vorsteuerabzug zu erhalten, können Unternehmen in Betracht ziehen, die entsprechenden Dienstleistungen auf bestimmte Gesellschaften innerhalb der Gruppe zu konzentrieren. Weiterhin sollten Unternehmen ihre Buchhaltungssysteme und Compliance Prozesse in Bezug auf das Vorsteuermanagement überprüfen, um Über-/Unterdeckung des erhöhten Vorsteuerabzugs zu vermeiden. Es ist zu beachten, dass diese begünstigte Regelung nur bis Ende des Jahres 2021 gilt.
Die bisherigen Regelungen in China sahen keine Erstattung ungenutzter Umsatzsteuer vor. Demnach konnte ungenutzte Vorsteuer nur vorgetragen und mit künftiger Ausgangsumsatzsteuer verrechnet werden. Daraus resultierende Cash-Flow Engpässe von Unternehmen sollen durch die neuen Regelungen verbessert werden.
Für Unternehmen, welche planen eine Vorsteuererstattung zu beantragen, empfehlen wir ihr internes Kontrollsystem zu überprüfen, um sicherzustellen, dass die Vorsteuerbeträge richtig kalkuliert sind und dass alle Compliance Anforderungen erfüllt sind.
Bzgl. Ausfuhrlieferungen empfehlen wir Situationen zu vermeiden, in denen Waren mit einer höheren Umsatzsteuer gekauft und mit einem niedrigeren Vorsteuervergütungssatz für Ausfuhrlieferungen exportiert werden. Produzierende Unternehmen sollten möglichst viele Produkte innerhalb des Übergangszeitraums exportieren, um von einem höheren Vorsteuervergütungssatz für Ausfuhrlieferungen zu profitieren.
Die Reduzierung von Steuerbelastungen und Verwaltungskosten steht in den letzten zwei Jahren im Zentrum der Strategie der Finanzbehörden in China. Diese Umsatzsteuerreform hat zum Ziel, die Steuerbelastung von Gütern und Dienstleistungen reduzieren, damit die Unternehmen und Verbraucher entlastet werden können. Dies soll die chinesische Wirtschaft fördern.
Es sind mehr Verwaltungsanweisungen für die Implementierung zu erwarten. Daher ist es empfehlenswert für alle Steuerzahler, weiterhin in enger Kommunikationen mit ihren zuständigen Steuerbehörden zu stehen und wo erforderlich fachliche Beratung zu beziehen.
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