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19.08.2021
Internationales Steuerrecht

BZSt: Fachliche Auslegungshinweise zum Country-by-Country Reporting

Das BZSt hat am 09.08.2021 sowie ergänzend am 12.08.2021 fachliche Auslegungshinweise zum Country-by-Country Reporting (CbCR) veröffentlicht, die auf den Änderungen des § 138 Abs. 2 Nr. 1 AO durch das Jahressteuergesetz 2020 basieren. Die Auslegungshinweise betreffen den Ausweis der gezahlten bzw. gezahlten und zurückgestellten Ertragssteuer, die Berücksichtigung von Dividenden und die Behandlung von Personengesellschaften.

Hintergrund

Seit der Umsetzung des BEPS-Aktionspunkts 13 der OECD in § 138a AO ist eine inländische Konzernobergesellschaft, deren Konzernabschluss mindestens ein ausländisches Unternehmen oder eine ausländische Betriebsstätte umfasst und deren konsolidierte Umsatzerlöse mehr als 750 Mio. Euro betragen, gemäß § 138a Abs. 1 AO dazu verpflichtet, einen länderbezogenen Bericht, das sogenannte Country-by-Country Reporting (CbCR), zu erstellen.

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) wurde § 138a Abs. 2 Nr. 1 AO dahingehend geändert, dass zur Erstellung des länderbezogenen Berichts im Rahmen des CbCR neben dem Konzernabschluss auch weitere Datenquellen, wie zum Beispiel die interne Rechnungslegung herangezogen werden dürfen. Dies hatte zur Folge, dass alle Geschäftseinheiten künftig im länderbezogenen Bericht zu berücksichtigen sind. Die Änderungen des § 138a Abs. 2 Nr. 1 AO sind für alle länderbezogenen Berichte, die ab dem 29.12.2020 eingereicht worden sind bzw. werden anzuwenden.

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat zu den Änderungen des JStG 2020 zum CbCR am 09.08.2021 fachliche Auslegungshinweise hinsichtlich dem Ausweis der gezahlten bzw. gezahlten und zurückgestellten Ertragssteuern sowie der Berücksichtigung von Dividenden veröffentlicht. Am 12.08.2021 wurde sodann ein Hinweis zur Behandlung von Personengesellschaften ergänzt.

Auslegungshinweise

Im Folgenden werden die Hinweise des BZSt in Kürze dargestellt:

Ausweis gezahlter bzw. gezahlter und zurückgestellter Ertragsteuern (§ 138a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d und e AO)

Nach § 138a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d und e AO sind die gezahlten bzw. die gezahlten und zurückgestellten Steuern pro Steuerhoheitsgebiet auszuweisen. Somit sind die Werte aufgrund der sprachlich-grammatischen Auslegung wie folgt einzutragen:

  • Steueraufwand bzw. abgeflossene Steuerbeträge
    Diese Werte sind als positive Werte in den länderbezogenen Bericht einzutragen.
  • Steuererträge bzw. zugeflossene Steuerbeträge
    Diese Werte sind als negative Werte in den länderbezogenen Bericht einzutragen.

Das BZSt verweist darauf, dass eine reine Übernahme der Daten aus den Rechnungslegungsprogrammen und die Beibehaltung der entsprechenden Vorzeichenlogik zu Ergebnissen führen können, die der oben genannten Auslegung widersprechen. Die bereits übermittelten Datensätze, die nicht dieser Auslegung entsprechen, sind zu korrigieren.

Berücksichtigung von Dividenden

Außerdem weist das BZSt darauf hin, dass für Wirtschaftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2020 beginnen, eine Berücksichtigung von Dividenden anderer Konzerngesellschaften innerhalb der Position Jahresergebnis vor Steuern (vgl. § 138a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. f AO) nicht mehr erlaubt ist.
Genauere Erläuterungen sind in der von der OECD veröffentlichten Guidance on the Implementation of Country-by-Country Reporting unter dem Kapitel II. 7 „Treatment of dividends for purposes of “profit (loss) before income tax”, “income tax accrued (current year)” and “income tax paid (on cash basis)” in Table 1“” zu finden.

Behandlung von Personengesellschaften

Das Weiteren verweist das BZSt hinsichtlich der Behandlung von Personengesellschaften auf die Kapitel III.2 „Application of CbC reporting to partnerships“ der CbCR-Guidance der OECD. Hier wird klargestellt, dass die Werte einer Personengesellschaft nur als staatenlos zu berücksichtigen sind, soweit diese keiner Betriebsstätte zuordenbar sind.

Sollte es sich bei den Gesellschaftern einer Personengesellschaft ebenfalls um Konzernunternehmen handeln, sind ihre Anteile an den Posten der Personengesellschaft unter dem Staat ihrer steuerlichen Ansässigkeit aufzunehmen.

Fundstelle

Bundeszentralamt für Steuern, Meldung vom 09.08.2021 und ergänzt am 12.08.2021 

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