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24.06.2016
Internationales Steuerrecht

Brexit: Britische Wähler entscheiden sich mehrheitlich für einen EU-Austritt

 Aktuell: Großbritannien hat offiziell am 29.03.2017 den Antrag  auf den Austritt aus der EU beim Rat in Brüssel eingerecht. Ab diesem Tag läuft die Zweijahresfrist für die Austrittsverhandlungen.

Am 23.06.2016 hat sich der britische Wähler mehrheitlich für den Austritt aus der EU entschieden. Dieser Austritt erfolgt jedoch nicht sofort. In Vertragsverhandlungen zwischen der EU und Großbritannien wird in den nächsten Monaten und wohl Jahren der Rahmen für das Verhältnis zwischen der EU und Großbritannien nach einem Austritt festgelegt. Unternehmen sollten während dieser Zeit die steuerlichen und rechtlichen Themen im Blick behalten.

Brexit ja – aber wann und wie?

Auch wenn das Votum des britischen Wählers im Referendum am 23. Juni für einen Austritt von Großbritannien aus der EU (Brexit) ausfiel, bedeutet dies nicht, dass der Austritt sofort vollzogen wird. Der britische Wähler hat somit nur den Startschuss für einen jetzt beginnenden Austrittsprozess gegeben. Vor einem Austritt stehen erst einmal Austrittsverhandlungen an. Zur Einleitung der Austrittsverhandlungen bedarf es nach Art. 50 EUV einer offiziellen schriftlichen Mitteilung von Großbritannien an den Europäischen Rat, in der der Austrittswunsch mitgeteilt wird. Es beginnen dann Verhandlungen zwischen der EU und Großbritannien über die Einzelheiten des Austritts. Diese Verhandlungen münden in ein Abkommen über den Rahmen der künftigen Beziehungen zwischen Großbritannien und der EU.

Der Austritt von Großbritannien erfolgt nach Art. 50 Abs. 3 EUV mit dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens, spätestens jedoch 2 Jahre nach der Mitteilung über die Austrittsabsichten von Großbritannien an den Rat. Die Zweijahresfrist kann einstimmig durch den Rat im Einvernehmen mit Großbritannien verlängert werden. Es ist derzeit davon auszugehen, dass aufgrund der Komplexität der zu verhandelnden Austrittsmodalitäten die Verhandlungen innerhalb der Zweijahresfrist nicht abgeschlossen werden können. Sollte der Rat die Verlängerung nicht beschließen, würden nach Ablauf der Zweijahresfrist die europäischen Verträge sowie das europäische Sekundärrecht (etwa EU Verordnungen und Richtlinien) im Verhältnis zu Großbritannien nicht mehr anwendbar sein.

Aktueller Handlungsbedarf für Unternehmen

Bis zum Austritt ist Großbritannien weiterhin Mitglied der EU. Wenngleich unmittelbar ökonomische Auswirkungen vor allem auf den Finanzmärkten eintreten werden, ändert sich rechtlich vorerst nichts. Mögliche künftige steuerliche und rechtliche Änderungen nach einem Austritt sollten jedoch vorausschauend bei aktuellen Unternehmensentscheidungen berücksichtigt werden. Darüber hinaus ist es erforderlich, im Vorgriff auf die Änderungen nach einem Austritt organisatorische Veränderungen im Unternehmen zu planen und möglicherweise auch mit Blick auf negative steuerliche Konsequenzen bestehende Strukturen zu überdenken und anzupassen. Insoweit wird es erforderlich sein, den Gang der Austrittsverhandlungen genau zu beobachten, um auf das Austrittsszenario vorbereitet zu sein.

Mögliche Auswirkungen eines Austritts Großbritanniens

Die genauen Auswirkungen lassen sich erst darstellen, wenn das Austrittsabkommen ausverhandelt ist. Es sind jedoch verschiedene Entwicklungen, insbesondere bezüglich der Beziehungen zwischen der EU und Großbritannien, denkbar (siehe zu verschiedenen Szenarien). Die folgende Übersicht soll – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – erste Denkanstöße dafür geben, in welchen Bereichen es zu rechtlichen und steuerlichen Veränderungen durch den Austritt von Großbritannien kommen könnte. Die konkreten Auswirkungen lassen sich heute noch nicht darstellen.

Bestand völkerrechtlicher Verträge (z.B. EWR) und nationaler Gesetzgebung

Der Austritt aus der EU führt zwar dazu, dass das europäische Primär- und Sekundärrecht keine Anwendung mehr findet und somit weder Entscheidungen der europäischen Gerichte Berücksichtigung finden noch eine EU-rechtskonforme Auslegung von nationalen Vorschriften erfolgt. Jedoch hat das ins nationale Recht umgesetzte EU-Recht (z.B. auf Grundlage von EU-Richtlinien) zunächst Bestand. Der britische Gesetzgeber müsste diese Normen bewusst ändern. Je nach der Regelungsdichte wird in Großbritannien somit ein gewisser, an den EU-Rechtsrahmen angepasster Rechtsrahmen Bestand haben.

Des Weiteren haben vor allem die sog. gemischten Abkommen, d.h. völkerrechtliche Verträge, bei denen neben der EU auch die einzelnen Mitgliedstaaten Partei sind, weiterhin Bestand. Das wichtigste Abkommen ist wohl das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR); dieses würde sicher auch Gegenstand der Austrittsverhandlungen werden. Es gibt aber für die Wirtschaftsbeziehungen mit Großbritannien weitere bedeutsame Abkommen in den jeweiligen Wirtschaftszweigen, die Bestand haben werden, wie etwa der Energiechartervertrag. Es ist fraglich, ob Großbritannien diese Abkommen auch in Frage stellen würde.

Steuerliche Auswirkungen

Ertragsteuerliche Auswirkungen 

Es entfällt der Schutz durch die Richtlinien im Bereich der direkten Steuern (Mutter-Tochter-Richtlinie, Zins- und Lizenzgebühren-Richtlinie und Fusionsrichtlinie). Dies kann die folgenden Konsequenzen haben:

  • Bislang konnten deutsche Unternehmen bei Gewinnausschüttungen an eine britische Muttergesellschaft von einem Quellensteuerverbot profitieren und Ausschüttungen ohne Einbehalt von Kapitalertragsteuer tätigen (oder die britische Muttergesellschaft konnte sich die Kapitalertragsteuer vollständig erstatten lassen). Dasselbe galt bei nur mittelbarer Beteiligung der britischen Muttergesellschaft – da sie ja selbst eine Quellensteuerfreiheit beanspruchen konnte, musste beispielsweise für eine holländische Zwischenholding nicht nachgewiesen werden, dass diese Zwischenholding aus außersteuerlichen Gründen eingeschaltet wurde. Künftig droht in diesen Fällen ein Einbehalt einer Kapitalertragsteuer von 5%, die aufgrund der Freistellung in Großbritannien zu einer definitiven Mehrbelastung für das Unternehmen wird.
  • Zwar erhebt Großbritannien keine Quellensteuern auf Dividenden, dafür aber auf Zinsen und auch in Deutschland werden Quellensteuern auf Lizenzgebühren erhoben. Je nach Konstellation konnte in der Vergangenheit hier eine Quellensteuerfreiheit erreicht werden, die nun wegfällt, sofern nicht ein Doppelbesteuerungsabkommen vergleichbare Vergünstigungen bietet, was insbesondere im Verhältnis zu osteuropäischen Ländern nicht der Fall ist.
  • Innerhalb der EU sind bestimmte Umstrukturierungen (z.B. Verschmelzungen, Spaltungen, Ausgliederungen) unter weiteren Voraussetzungen steuerneutral möglich. Voraussetzung ist allerdings, dass die beteiligten Unternehmen eine Rechtsform eines EU-Mitgliedstaats haben – diese Voraussetzung ist nach Ende der EU-Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt, sodass vergleichbare Umstrukturierungen nun nach allgemeinen Regeln in der Regel zur Gewinnrealisation führen würden.

Großbritannien gilt aus deutscher Sicht als Drittstaat, sodass bestimmte Vergünstigungen entfallen:

  • Großbritannien gilt seit längerem als niedrig besteuert, da der Körperschaftsteuersatz unter 25% liegt, sodass passive Erträge britischer Tochtergesellschaften in Deutschland grundsätzlich der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen würden. Allerdings war es bislang regelmäßig möglich, sich auf eine Ausnahme von der Hinzurechnungsbesteuerung bei ausreichender Substanz (§ 8 Abs. 2 AStG) zu berufen, da Unternehmen in Großbritannien meistens über erhebliche Substanz verfügen. Für Drittstaaten gilt dieser Schutz nicht, damit unterliegen beispielsweise Zinseinnahmen von britischen Gesellschaften künftig u.U. der Hinzurechnungsbesteuerung, auch wenn die Gesellschaft ansonsten wirtschaftlich tätig ist.
  • Das Gewerbesteuerschachtelprivileg (§ 9 Nr. 7 GewStG) für Ausschüttungen aus EU-Gesellschaften (Mutter-Tochter-Richtlinie) entfällt. Künftig wären Dividenden britischer Tochtergesellschaften in Deutschland nur unter deutlich strengeren Voraussetzungen von der Gewerbesteuer befreit. Insbesondere wenn die britischen Gesellschaften Holding-Funktionen ausüben, könnten künftig Gewinne von Enkelgesellschaften nicht mehr in den Genuss der Gewerbesteuerfreiheit kommen, da die Ausnahmen für sog. Landes- oder Funktionsholdings nur schwer erfüllbar sind.
  • Der Wegzug einer Kapitalgesellschaft nach Großbritannien, einschließlich des Rückzugs einer britischen Ltd. mit Geschäftsleitung in Deutschland, führt steuerlich zur Liquidation nach § 12 Abs. 3 KStG. Es werden also nicht nur die stillen Reserven in nach Großbritannien überführten Wirtschaftsgütern aufgedeckt, sondern selbst wenn in Deutschland eine Betriebsstätte zurück bleibt, würde die gesamte Gesellschaft als aufgelöst gelten. 

Auch für natürliche Personen sind Dinge zu beachten. Besonders betroffen sind Personen, die nach Großbritannien weggezogen sind und einer Wegzugsteuer nach § 6 AStG unterlegen haben. Bislang wurde die Wegzugsteuer unverzinslich und ohne Sicherheiten gestundet. Mit Ende der EU-Mitgliedschaft ist die Stundung zu widerrufen und die Wegzugsteuer wird fällig.

Zoll/Umsatzsteuer/Außenwirtschaftsrecht

  • Beim Handel mit Waren wird Zollrecht gelten, da Großbritannien nicht mehr zum gemeinsamen Wirtschaftsraum der EU gehört, d.h. aus (umsatzsteuerrechtlichen) innergemeinschaftlichen Lieferungen/Erwerben werden Einfuhren und Ausfuhren.
  • Unter Umständen werden im Warenverkehr zwischen Großbritannien und der EU Zölle erhoben. Die Transaktion wird in diesen Fällen also insgesamt teurer. U.U. sind diese Transaktionen neu zu kalkulieren.
  • Umsatzsteuerrechtlich wird beim Handel mit Waren und Dienstleistungen das gemeinsame Mehrwertsteuersystem mit innergemeinschaftlichen Lieferungen/Erwerben entfallen (s.o.). Es bleibt daher abzuwarten, wie die jeweilige Transaktion in Großbritannien zukünftig zu behandeln ist.
  • Es können sich abweichende umsatzsteuerliche Registrierungspflichten ergeben.
  • Bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren wird das gemeinsame Verbrauchsteuersystem (und das IT-System EMCS) entfallen. Daher ist zukünftig genau zu prüfen, wie Lieferungen nach Großbritannien in Großbritannien zu behandeln sind, um etwaige Steuerentstehungen zu vermeiden.
  • Lieferungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren nach Großbritannien werden an das zollrechtliche Ausfuhrverfahren gekoppelt. Hier muss eine Anpassung der Systeme erfolgen.
  • Außenwirtschaftsrechtlich werden Lieferungen nach Großbritannien wohl als Ausfuhren betrachtet werden und können damit eher unter Genehmigungspflichten fallen als bisher.

Verrechnungspreise und Verwaltung

  • Durch den Wegfall der Richtlinie über die Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der Besteuerung würden Steuerpflichtige in Großbritannien höhere Beweislastanforderungen erbringen müssen.
  • Obwohl die Schiedsverfahrenskonvention über ein eigenständiges multilaterales Abkommen geregelt ist (keine EU-Richtlinie) könnte Großbritannien aufgrund des starken EU-Bezugs des Regelwerks geneigt sein, dieses aufzukündigen. Das DBA-Großbritannien enthält jedoch bereits in Art. 26 Abs. 5 eine Schiedsklausel.
  • Bei Umstrukturierungen und Standortverlagerungen kann es zu Exit Taxes kommen.
  • Bei Umstrukturierungen, die aufgrund des bevorstehenden Brexit vorgenommen werden, ist generell zu beachten, dass eine steuerliche Funktionsverlagerung vermieden werden sollte.

Sonstige steuerliche Themen

  • Der Austritt Großbritanniens aus der EU könnte zu nachhaltigen Wechselkursverlusten des GBP im Verhältnis zum Euro führen. Deutsche Steuerpflichtige mit GBP Forderungen sollten in diesem Fall prüfen, ob steuerliche Teilwertabschreibungen auf diese Forderungen vorzunehmen sind. Dies wird insbesondere von der Laufzeit der jeweiligen Forderungen abhängen.
  • Auch mögliche gesellschaftsrechtliche Folgen des Brexits werfen steuerliche Fragen auf. So kann es beispielsweise dazu kommen, dass Gesellschaften englischen Rechts (z.B. Limited Companies, sog. „Limited“) mit Verwaltungssitz in Deutschland ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des EU Austritts in Deutschland rechtlich nicht mehr als solche anerkannt werden. Dies könnte aus steuerlicher Sicht zu einem Rechtsformwechsel und somit zur Besteuerung der stillen Reserven im Vermögen der Gesellschaft führen. Die gesellschaftsrechtliche Entwicklung sollte daher beobachtet werden, damit ggf. rechtzeitig steuerlich vorteilhafte Umstrukturierungsmaßnahmen ergriffen werden können.
  • Es stellt sich zudem die Frage, ob der Austritt Großbritanniens aus der EU die Wahrscheinlichkeit für die Einführung einer Finanztransaktionssteuer in den verbliebenen EU-Staaten erhöht. Dies könnte daraus geschlossen werden, dass mit Großbritannien ein wesentlicher Gegner dieser Steuer wegfällt. Allerdings gehörte Großbritannien dem Kreis der 10 Mitgliedstaaten, die derzeit noch über die Einführung einer solchen Steuer beraten, bereits vor dem Brexit Votum nicht an. Es spricht daher einiges dafür, dass die Einführung der Finanztransaktionssteuer entscheidend davon abhängen wird, ob sich diese 10 Mitgliedstaaten auf Rahmenbedingungen für eine solche Steuer einigen können.

Rechtliche Auswirkungen

Arbeitsrecht/Aufenthaltsrecht 

  • Es könnte aufwändiger und langwieriger für in UK tätige Unternehmen werden, Personal aus EU-Ländern für eine Tätigkeit in UK zu rekrutieren. Nach einer aktuellen Studie der Universität Oxford erfüllt der Großteil der Europäer, die derzeit auf der Grundlage der Arbeitnehmerfreizügigkeit in Großbritannien tätig sind, die Visa-Voraussetzungen nicht, die für Arbeitnehmer aus Dritt-Staaten in Großbritannien gelten. Diese Zahl könnte weiter steigen, wenn im April 2017 neue, verschärfte Visa-Regeln für ausländische Bewerber in Großbritannien in Kraft treten. Es ist allerdings zu erwarten, dass die im Zeitpunkt des Austritts von Großbritannien bereits tätige EU-Bürger Bestandsschutz hinsichtlich ihrer Aufenthaltsrechte genießen dürften. Die nach dem Austritt geltenden Regelungen kämen wohl nur in Bezug auf zukünftige „new hires“ zur Anwendung.
  • Durch den möglichen Wegfall der auf EU-Recht basierenden arbeitsrechtlichen Regelungen wie bspw. den TUPE-Regelungen bei grenzüberschreitenden Umwandlungsvorgängen etc. könnte eine nicht unerhebliche Rechtsunsicherheit hinsichtlich des geltenden britischen Rechts eintreten.
  • Weitere Informationen zu aufenthaltsrechtlichen Themen

Finanzaufsichtsrecht

  • Durch den Wegfall des Status als Mitgliedstaat können Unternehmen mit Sitz in Großbritannien das Konzept des Europäischen Passes nicht mehr nutzen; dieser ermöglicht die Beaufsichtigung des Unternehmens nur im Heimatland mit einer nur geringfügigen Residualaufsicht im Aufnahmestaat. Diese Regelungen gelten für Versicherungsunternehmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Kreditinstitute und Fonds-Verwaltungsgesellschaften. Umgekehrt können entsprechende Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat den Europäischen Paß für Dienstleistungen in Großbritannien nicht mehr nutzen.
  • Dasselbe gilt für die Nutzung des Europäischen Passes für bestimmte Produkte, wie etwa Fonds, Versicherungsleistungen und Bankdienstleistungen. Die Möglichkeit einer nur einmaligen Prospekterstellung, etwa im Heimatstaat, fällt weg.
  • Weitergehende Informationen zu den Europäischen Pässen

Gesellschaftsrecht

  • Es bestehen besondere Unsicherheiten und Hürden in Bezug auf die zukünftige Berücksichtigung von britischen Gesellschaftsformen in der EU, bspw. Fortbestehen von UK Ltd.-Gesellschaften mit Sitz in Deutschland; auch die vereinfachte Sitzverlegung unter Geltung der Niederlassungsfreiheit dürfte wegfallen. (ausführlich siehe Deloitte Tax-News)
  • Weitere Probleme sind zu erwarten für auf EU-Recht basierende Gesellschaftsformen mit Sitz in UK, wie z.B. Europäischen Aktiengesellschaften (Societas Europaea).
  • Erhebliche Rechtsunsicherheiten sind auch gegeben bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen mit UK-Bezug. Möglicherweise wäre keine grenzüberschreitende Verschmelzung mit UK-Bezug mehr möglich oder es müsste auf Instrumente vor Umsetzung der Verschmelzungsrichtlinie, etwa nach dem Anwachsungsmodell, zurückgegriffen werden.
  • Mit dem Austritt entfallen möglicherweise Verfahrenserleichterungen bei der Vollstreckung von Ansprüchen durch EU-ansässige Gläubiger gegen UK-ansässige Schuldner. In der Folge kann es zu Erschwernissen bei der Anspruchsdurchsetzung kommen.
  • Weitere Informationen zu den Auswirkungen auf Restrukturierungsprojekte

Markenrecht/Patentrecht

  • Als EU-Marke angemeldete Marken sind nach dem Austritt möglicherweise in Großbritannien nicht mehr vor Eingriffen Dritter geschützt.

Wettbewerbsrecht

  • Mit dem Austritt aus der EU würde das bisher mit dem nationalen Kartellrecht parallel zur Anwendung gelangende EU-Kartellrecht – vorbehaltlich einer Fortgeltung über das EWR-Abkommen – nicht mehr gelten. Etwaige Überlagerungen – insbesondere durch die Rechtsprechung des EuGH – würden somit entfallen. 
  • Die fehlende Bindungswirkung könnte langfristig zu einer konzeptionellen Annäherung an das US-Kartellrecht führen, das mitunter stark vom EU-Kartellrecht abweicht.
  • Der bisher für kartellrechtliche Schadensersatzklagen attraktive – weil klägerfreundliche – Gerichtsstandort UK könnte durch einen Austritt aus der EU negativ beeinträchtigt werden.
  • Fusionskontrollrechtlich würde der Austritt aus der EU den Wegfall der One-Stop-Shop-Lösung bei Zusammenschlussvorhaben mit EU-weiter Bedeutung implizieren. 
  • Ein Austritt aus der EU würde – sofern keine Bindung über das EWR-Abkommen fortbesteht – auch die Geltung des EU-Beihilferechts abbedingen.
  • Selbiges gilt auch für das sekundärrechtlich geprägte EU-Vergaberecht. Die entsprechenden Umsetzungsakte würden zunächst fortbestehen. Eine mittelfristige Verselbstständigung der nationalen Vergabegesetze wäre nicht auszuschließen.

Datenschutz

  • Die neue EU-Datenschutzgrundverordnung würde in Großbritannien keine Anwendung finden, stattdessen kann u.U. nationales Datenschutzrecht zur Anwendung kommen. Dies hat möglicherweise Auswirkungen auf den Datenaustausch mit Großbritannien und hier insbesondere bei konzerninternen Lösungen auf die Datenverarbeitung in Großbritannien. Datenbasierte Geschäftsmodelle dürften hiervon betroffen sein.

Regulierungsrecht
Unternehmen, die in durch europäische Binnenmarktvorgaben regulierten Industrien tätig sind (etwa Energie und Telekommunikation), sollten während der Austrittsverhandlungen die für den jeweiligen Wirtschaftszweig maßgeblichen Entwicklungen der Austrittsgespräche aufmerksam verfolgen. Aufgrund der z.T. hohen Integration der Märkte in der EU (einschließlich Großbritannien) ist zwar nicht zu erwarten, dass eine Abkopplung des britischen Marktes mit hohen Markteintrittsbarrieren kurzfristig zu erwarten ist. Dennoch können „Sonderwege“ durchaus zu einer Entkopplung des britischen Marktes führen. Dies birgt sowohl Chancen als auch unternehmerische Herausforderungen. Dabei spielen insbesondere die folgenden Überlegungen eine Rolle:

  • Für die durch europäisches Sekundärrecht (z.B. Richtlinien und Verordnungen) geprägten regulierten Wirtschaftszweige würde in Großbritannien ausschließlich das ins nationale Recht umgesetzte Richtlinienrecht weiter Anwendung finden. Insoweit könnten sich diese Marktregelungen in Großbritannien aber zunehmend verselbständigen. Insoweit spielen die britischen Vorstellungen zur möglichen Änderung des nationalen Rechtsrahmens eine große Rolle, um mögliche Entwicklungen antizipieren zu können.
  • Das unmittelbar anwendbare Sekundärrecht (etwa EU-Verordnungen) wäre mit Wirksamwerden des Austritts nicht mehr anwendbar und würde durch nationale Regelungen, die durchaus vom europäischen Rechtsrahmen abweichen können, ersetzt werden. In diesen Bereichen (z.B. REMIT-Verordnung) bedarf es zwingend ersetzender britischer Regelungen, die auch dazu führen können, dass bestimmte europäische Mindeststandards keine Anwendung mehr finden oder modifiziert werden. Die Vorstellungen oder Tendenzen des britischen Gesetzgebers spielen insoweit auch hier eine maßgebliche Rolle und sollten daher im Blick behalten werden.
  • Die auch dem Wettbewerbsrecht der EU ausgebildeten Prinzipien des freien, vereinheitlichten und diskriminierungsfreien Marktzutritts könnten zugunsten inländischer Unternehmen konterkariert werden. Es könnten mithin Marktzutrittsbarrieren geschaffen werden und somit eine dem Prinzip des EU-Binnenmarkts zuwiderlaufende Desintegration dieser Märkte erfolgen. Dies ist jedoch stark abhängig von den jeweiligen Wirtschaftszweigen und Marktbedingungen. In hoch regulierten Branchen, wie etwa der Energiewirtschaft, ist eine völlige Desintegration nur schwer vorstellbar. Unternehmen sollten handlungsfähig sein, sobald sich hier eine Tendenz abzeichnet, um auf die neuen Rahmenbedingungen adäquat reagieren zu können.

Weitere Informationen

Englische Version des Beitrages


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