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06.02.2015
Internationales Steuerrecht

BMF: Möglichkeit des Nachweises der tatsächlichen Höhe der Erträge bei intransparenten ausländischen Investmentfonds

Mit Urteil vom 09.10.2014 hat der EuGH in der Rechtssache „van Caster und van Caster“ entschieden, dass die pauschale Besteuerung des Anlegers in einem ausländischen intransparenten Investmentfonds gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt. Dem Steuerpflichtigen müsse die Möglichkeit eingeräumt werden, die tatsächliche Höhe der Erträge nachzuweisen. In seinem endgültigen Schreiben vom 04.02.2015 bestimmt das BMF nunmehr die Anforderungen an diesen Nachweis.

Hintergrund

In dem vom EuGH entschiedenen Fall hielten zwei in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige belgische Staatsbürger Anteile an thesaurierenden ausländischen Investmentfonds, welche die Berichts- und Informationspflichten nach dem Investmentsteuergesetz („InvStG“) nicht erfüllten und dementsprechend als intransparent qualifizierten. Folglich ermittelte das Finanzamt die Erträge gemäß § 6 InvStG pauschal, so dass die Steuerpflichtigen 70% der im Kalenderjahr erzielten Wertsteigerung der Investmentanteile zu versteuern hatten, mindestens aber 6% des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises. Den Nachweis der tatsächlichen Höhe der Einkünfte durch die Anleger hielt das Finanzamt für unzulässig.

Der EuGH sieht darin einen nicht zu rechtfertigenden Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit und erklärt die Pauschalbesteuerung i.S.d. § 6 InvStG für europarechtswidrig. Er ist der Auffassung, dass dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, die tatsächliche Höhe seiner Investmenterträge nachzuweisen.

Verwaltungsanweisung

In seinem endgültigen Schreiben vom 04.02.2015 bestimmt das BMF nunmehr in Reaktion auf das Urteil des EuGH die Anforderungen an den Nachweis der tatsächlichen Höhe der Investmenterträge. Von einer pauschalen Ermittlung der Erträge aus der Beteiligung am Investmentfonds kann im Rahmen der Veranlagung des Steuerpflichtigen demnach Abstand genommen werden, wenn der Steuerpflichtige die tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen selbst ermittelt und darüber hinaus Unterlagen bzw. Informationen beibringt, mit denen sich die tatsächliche Höhe seiner Investmenterträge nachweisen lässt. Eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen lässt das BMF ausdrücklich nicht zu.

Zu beachten ist, dass der Nachweis keine Auswirkungen auf den Kapitalertragsteuereinbehalt hat, soweit die Anteile in einem inländischen Depot gehalten werden so dass der Investmentfonds insoweit unverändert als intransparent gilt und zu viel einbehaltene Kapitalertragsteuer im Rahmen der Veranlagung erstattet werden muss.

Mindestangaben

Um die Pauschalbesteuerung abzuwenden, muss der Steuerpflichtige bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung die sog. Pflichtangaben erklären, das heißt insbesondere den Betrag der Ausschüttung sowie die ausgeschütteten bzw. ausschüttungsgleichen Erträge. Zwecks Überprüfung der Besteuerungsgrundlagen kann das Finanzamt insbesondere eine sog. Berufsträgerbescheinigung anfordern, wonach die Werte nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden. Darüber hinaus kommen weitere Unterlagen in Betracht, die eine Überprüfung des Zahlenwerks ermöglichen (Verkaufsprospekt, Jahresbericht, Summen- und Saldenliste sowie Überleitungsrechnung von den investmentrechtlichen Zahlen zu den Besteuerungsgrundlagen).

Optionale Angaben

Der Steuerpflichtige kann darüber hinaus weitere Angaben machen, um von sog. steuerentlastenden Tatsachen zu profitieren. Dies betrifft vollständig oder teilweise steuerfreie Erträge, die in den ausgeschütteten bzw. ausschüttungsgleichen Erträgen enthalten sind sowie die Möglichkeit der Anrechnung ausländischer Quellensteuer. In diesem Fall kann das Finanzamt die Vorlage weiterer Nachweise verlangen, etwa Übersichten über erhaltene Dividenden und einbehaltene Quellensteuern getrennt nach Ländern nebst Ermittlungsgrundlage für Quellensteueranrechnungsbeträge sowie Nachweise über den Aufteilungsmaßstab im Rahmen der Zuordnung von Werbungskosten.

Unterschiede zu der Entwurfsfassung

Anders als in der Entwurfsfassung handelt es sich bei der Berufsträgerbescheinigung nicht mehr um eine zwingende Mindestanforderung. Es ist allerdings zu erwarten, dass die Finanzämter die Vorlage der Bescheinigung bzw. eine durch einen Berufsträger erstellte Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in aller Regel verlangen werden. Des Weiteren ist nach dem endgültigen Schreiben nicht mehr vorgesehen, dass die nachgewiesenen und von dem Finanzamt als zutreffend erachteten Besteuerungsgrundlagen an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden um zu prüfen, ob für den gleichen Investmentfonds bei anderen Steuerpflichtigen abweichende Besteuerungsgrundlagen angewendet wurden.

Fazit

Nach dem BMF-Schreiben hat der Steuerpflichtige innerhalb der Festsetzungsfrist die Möglichkeit, die Investmenterträge in zutreffender Höhe nachzuweisen und somit die Pauschalbesteuerung abzuwenden. Zu beachten ist allerdings, dass die Finanzverwaltung äußerst hohe Anforderungen stellt und es dem durchschnittlichen Anleger nur selten gelingen wird, den Nachweis zu führen. In aller Regel wird er die für den Nachweis erforderlichen Informationen und Unterlagen kaum von der Investmentgesellschaft erhalten. In der Praxis werden daher in erster Linie deutsche Anleger in Individualfonds von dem BMF-Schreiben profitieren, welche die Möglichkeit haben, die notwendigen Unterlagen unmittelbar bei dem Anbieter anzufordern. Kleinanlegern wird dieser Weg hingegen oftmals verwehrt sein, so dass im Ergebnis bezweifelt werden darf, ob die Verwaltungsregelung die Einschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit in allen Fällen vollständig beseitigt.

Das BMF-Schreiben bietet allerdings in den Fällen, in denen für einen Investmentfonds mit deutschen Anlegern die Berichts- und Veröffentlichungspflichten versehentlich nicht oder zu spät erfüllt wurden, durchaus die Möglichkeit, dies auch noch nach Ablauf der Frist nachzuholen bzw. die Besteuerungsgrundlagen ermitteln zu lassen und diese sowie die gegebenenfalls notwendigen Nachweise den deutschen Anlegern an die Hand zu geben. Die Regelung im BMF-Schreiben vom 17.12.2013, die eine Fristüberschreitung für die Veröffentlichung von 10 Kalendertagen als unschädlich erklärte, wird damit weitgehend gegenstandlos sein.

Das BMF-Schreiben adressiert nicht die Frage, ob die Möglichkeit des Nachweises der tatsächlichen Höhe der Investmenterträge auch bei einer Beteiligung an deutschen Investmentfonds gilt. Indem das Schreiben explizit an den „van Caster und van Caster“-Fall anknüpft, könnten insoweit durchaus Zweifel angebracht sein. Um eine Inländerdiskriminierung zu vermeiden, ist nach unserer Einschätzung aber davon auszugehen, dass die Verwaltungsregelung auch auf deutsche Investmentfonds anzuwenden ist.

Betroffene Norm

§ 6 InvStG

Fundstelle

BMF-Schreiben vom 04.02.2015

Weitere Beiträge

Deloitte Tax News vom 15.10.2014,
Deloitte Tax News vom 11.09.2012

Weiterführende Literatur

EuGH, Urteil vom 09.10.2014, C-326/12

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