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16.01.2013
Internationales Steuerrecht

BMF: Gewinnminderungen bei Auslandsbeteiligungen in 2001

Gemäß dem BMF-Schreiben vom 11.11.2010 war das Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 KStG für in 2001 geltend gemachte Gewinnminderungen aufgrund börsennotierter Teilwertabschreibungen an ausländischen Beteiligungen in allen offenen Fällen nicht anzuwenden. In seinem Schreiben vom 16.04.2012 erweitert das BMF nun in Fortführung der EuGH-Rechtsprechung (EuGH Rs. 377/07 STEKO) den Anwendungsbereich auf nicht börsenkursbedingten Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste.

Hintergrund

Im Urteil vom 22.01.2009 hat der EuGH (Rs. C-377/07 STEKO) einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EG) für den Fall gesehen, dass infolge der Anwendungsvorschrift § 34 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG im Veranlagungszeitraum 2001 Gewinnminderungen bei Auslandsbeteiligungen dem steuerlichen Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 KStG unterliegen, während Gewinnminderungen bei Inlandsbeteiligungen im Veranlagungszeitraum 2001 noch steuerlich berücksichtigt werden konnten.

Gemäß dem BMF-Schreiben vom 11.11.2010 ist auf Gewinnminderungen aufgrund von börsenkursbedingten Teilwertabschreibungen an ausländischen Beteiligungen, die im Jahr 2001 (bei abweichenden Wirtschaftsjahren im Wirtschaftsjahr 2001/2002) geltend gemacht werden, in allen offenen Fällen das steuerliche Abzugsverbot § 8b Abs. 3 KStG nicht anzuwenden. Im Fall von Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften aus EU-/EWR-Mitgliedstaaten gilt dies auch dann, wenn es sich um eine Beteiligung von 10 % oder mehr handelt. Bei Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften aus Drittstaaten, gilt dies nur, wenn die Beteiligung weniger als 10 % beträgt.

Verwaltungsanweisung

Mit Schreiben vom 16.04.2012, das das Schreiben vom 11.11.2010 ersetzt, erweitert der BMF den Anwendungsbereich der Verwaltungsregelung. Steuerlich berücksichtigt werden nun auch im Jahr 2001 bzw. Wirtschaftsjahr 2001/2002 geltend gemachte Gewinnminderungen aufgrund von Teilwertabschreibungen, die nicht börsenkursbedingt sind, sowie Verluste aus der Veräußerung der von der Regelung erfassten Anteile.

Betroffene Norm
§ 8 Abs. 3, § 34 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG

Fundstelle
BMF, Schreiben vom 16.04.2012, IV C 2 - S 2750-a/07/10006

Weitere Fundstellen  
BMF, Schreiben vom 11.11.2010, IV C 2 – S 2750/07/100006
EuGH, Urteil vom 22.01.2009, Rs. C-377/07
BFH, Urteil vom 22.04.2009, I R 57/06, BStBl II 2011, S. 56, siehe Zusammenfassung in den Deloitte Tax-News
Finanzgericht Köln, Urteil vom 24.02.2011, 13 K 80/06, BFH-anhängig: I R 40/11, siehe Zusammenfassung in den Deloitte Tax-News

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