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12.11.2020
Internationales Steuerrecht

BMF: Abgabe von Steuererklärungen zur Überlassung von Rechten bei beschränkter Steuerpflicht

Aktuell:

BMF-Schreiben vom 11.02.2021: Das BMF hat am 11.02.2021 ein weiteres Schreiben veröffentlicht, das Steuerpflichtigen, die unzweifelhaft DBA-berechtigt sind, in Registerfällen (also nicht Verwertungsfällen) einige Erleichterungen verfahrensrechtlicher Natur bietet (siehe Deloitte Tax News, siehe auch englischsprachiger Beitrag). 

Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz: Der Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz – AbzStEntModG) vom 20.01.2021 enthält die noch im Referentenentwurf des BMF vom 19.11.2020 vorgesehene Einschränkung der Besteuerung von Rechteüberlassungen bei beschränkt Steuerpflichtigen nicht mehr (siehe auch Deloitte Tax News). Daher gilt aktuell die bisherige Rechtslage fort; welche Maßnahmen bei betroffenen Mandanten geboten sind, ist abhängig von der Situation des Einzelfalls zu bestimmen.

Der Referentenentwurf des BMF für das AbzStEntModG vom 19.11.2020 hatte vorgesehen, die Besteuerung von Rechteüberlassungen bei beschränkter Steuerpflicht auf Fälle mit substantiellem Inlandsbezug (insbesondere Nutzung/ Verwertung der Rechte in einer Betriebsstätte in Deutschland) zu beschränken (siehe auch Deloitte Tax News). Die vorgesehene Gesetzesänderung in § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f oder Nr. 6 EStG sollte in allen noch offenen Fällen anzuwenden sein.

Zu dieser Thematik gibt es auch einen ausführlicheren englischsprachigen Beitrag  

                                                                                                                              

BMF-Schreiben vom 06.11.2020:

Mit Schreiben vom 06.11.2020 nimmt das BMF zur beschränkten Steuerpflicht bei der Überlassung von in inländischen Registern eingetragenen Rechten nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f und Nr. 6 EStG Stellung und erhöht damit den Druck auf die Steuerpflichtigen, ihre relevanten Transaktionen sorgfältig daraufhin zu überprüfen, ob noch Steueranmeldungen oder Steuererklärungen abzugeben oder Steuerzahlungen zu leisten sind.

Hintergrund

Es geht um die Frage, ob die beschränkte Steuerpflicht bei der befristeten oder unbefristeten Rechteüberlassung zwischen ausländischen Gesellschaften (d.h. ohne Beteiligung einer in Deutschland ansässigen Person) begründet werden kann. Nach dem Gesetzeswortlaut nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f und Nr. 6 EStG unterliegen Einkünfte aus der befristeten oder unbefristeten Überlassung von Rechten, die in ein inländisches Register eingetragen sind, der beschränkten Steuerpflicht.

In diesem Zusammenhang gibt es weitere, komplizierte steuerliche Fragestellungen, u.a.:

  • Wann liegt eine (befristete) Rechteüberlassung und wann eine Veräußerung von Rechten vor?
  • Welche „Rechte, die in ein inländisches Register eingetragen sind“, fallen in den Anwendungsbereich der o.g. Vorschriften?
  • Auf welcher Grundlage hat die Gewinnallokation zu erfolgen?

Verwaltungsanweisung

Das BMF nimmt in seinem Schreiben vom 06.11.2020 zur beschränkten Steuerpflicht bei der Überlassung von in inländischen Registern eingetragenen Rechten nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f und Nr. 6 EStG Stellung.

  • Das BMF bestätigt, dass es – abgesehen von der Überlassung von Rechten, die in ein inländisches Register eingetragen sind – keines weitergehenden oder zusätzlichen Inlandsbezugs bedarf, um die beschränkte Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f oder Nr. 6 EStG zu begründen.
  • Zu den in ein inländisches Register eingetragenen Rechten gehören z. B. auch Patente, die aufgrund einer Anmeldung beim Europäischen Patent- und Markenamt nach dem Europäischen Patentübereinkommen in das inländische Register eingetragen werden.
  • Wird ein in einem inländischen Register eingetragenes Recht zeitlich befristet überlassen, hat der Schuldner der Vergütung (Lizenzgebühr) nach § 50a Abs. 5 S. 2 EStG den Steuerabzug vorzunehmen (§ 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG), die Steuer an das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen und dem Bundeszentralamt für Steuern nach § 73e EStDV eine Steueranmeldung zu übersenden. Für Vergütungen, die dem Vergütungsgläubiger bis zum 31.12.2013 zugeflossen sind, ist die Steueranmeldung dem zuständigen Finanzamt zu übersenden und die Steuer an dieses Finanzamt abzuführen.
  • Ist das zugrundeliegende Recht zeitlich unbefristet überlassen worden und liegt deshalb eine Rechteveräußerung vor, die nicht dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG unterliegt, hat der Empfänger der Lizenzgebühr bei dem zuständigen Finanzamt (§§ 19, 20 AO) eine Steuererklärung einzureichen (§ 25 Abs. 3 EStG). 

Betroffene Norm

§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f und Nr. 6 EStG

Englische Beiträge mit weiteren Praxishinweisen

Zu dieser Thematik gibt es in den Deloitte Tax News zwei englischsprachige Beiträge mit weiteren Praxishinweisen: siehe Beitrag von Andreas Maywald, Dr. Alexander Linn und Norbert Endres, siehe Beitrag von Claudia Lauten und Stephanie Wahlig

Fundstellen

BMF, Schreiben vom 11.02.2021, IV B 8-S 2300/19/10016, siehe Deloitte Tax News

Bundesregierung, Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuer, siehe Deloitte Tax News 

Bundesfinanzministerium, Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuer, siehe Deloitte Tax News 

BMF, Schreiben vom 06.11.2020, IV C 5 -S 2300/19/10016 :006

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 24.10.2018, I R 69/16, BStBl. II 2019, 401, siehe Deloitte Tax News 

BFH, Urteil vom 24.10.2018, I R 83/16, BFH/ NV 2019, S. 522 (im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 24.10.2018, I R 69/16)

Ihre Ansprechpartner

Dr. Alexander Linn
Partner

allinn@deloitte.de
Tel.: +49 89 29036 8558

Norbert Endres
Partner

nendres@deloitte.de
Tel.: +49 89-29036 8308

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