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20.08.2010
Internationales Steuerrecht

BFH: Schachtelprivileg des DBA-Frankreich auch für Dividendeneinnahmen einer KGaA

Sachverhalt

Die Klägerin, eine KG, war im Streitjahr 1996 als Komplementärin an einer im Inland ansässigen KGaA beteiligt. Die KGaA erzielte aus ihren Beteiligungen an zwei französischen Kapitalgesellschaften (99% bzw. 100%) Dividendeneinkünfte. Die Klägerin beanspruchte für die der KGaA zugeflossenen Brutto-Bardividenden aus den französischen Beteiligungen das sog. Schachtelprivileg gem. Art. 20 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 i.V.m. Buchst. b Doppelbuchst. aa Satz 1 DBA-Frankreich a.F. Das Finanzamt folgte dem nur in Bezug auf die Kommanditaktionäre, nicht aber in Bezug auf die (personalistische) Komplementäraktionärin. Der Klage der KG gab das Finanzgericht statt.

Entscheidung

Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück. Er sah die Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 i.V.m. Buchst. b Doppelbuchst. aa Satz 1 DBA-Frankreich a.F. als gegeben an, wonach die Dividenden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Körperschaftsteuer auszunehmen waren.

Die erhaltenen Dividenden stellen Einkünfte dar, die aus Frankreich stammen und in Frankreich besteuert werden können. Das Mindestbeteiligungskriterium von 10% war in Bezug auf beide Beteiligungen ebenfalls erfüllt. Die KGaA ist im Sinne des Abkommens eine in Deutschland ansässige Kapitalgesellschaft. Nach Auffassung des BFH ist der in Art. 20 Abs. 1 DBA-Frankreich a.F. verwendete Begriff der „Person“ in nicht einschränkend im Hinblick auf die Gesellschafterstruktur einer Kapitalgesellschaft zu verstehen. Die innerstaatliche Behandlung der KGaA betrifft lediglich die Einkommenszuordnung zwischen KGaA und ihrem persönlich haftenden Gesellschafter, nicht jedoch die (Subjekt-)Eigenschaft der KGaA als Kapitalgesellschaft. Hierdurch kann folglich nicht die abkommensrechtliche Behandlung der KGaA im Zusammenhang mit der Gewährung des Schachtelprivilegs beeinflusst werden.

Betroffene Norm

Art. 20 Abs. 1 DBA-Frankreich a.F.

Vorinstanz

Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 23.06.2009, 12 K 3439/01, IStR 2009, S. 58.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 19.05.2010, I R 62/09.

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