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07.05.2010
Internationales Steuerrecht

BFH: Keine Finalität ausländischer Betriebsstättenverluste trotz zeitlich begrenzten Verlustvortrags im Betriebsstättenstaat

Sachverhalt

Die inländische WM-GmbH war seit 1986 Kommanditistin der luxemburgischen R-KG. In den Jahren 1986 bis 1989 hatte die WM-GmbH aus ihrer Beteiligung Verluste erlitten. Diese Verluste blieben im Rahmen der inländischen Besteuerung nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 DBA-Luxemburg unberücksichtigt; sie wurden jedoch auf Antrag gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 5 AuslInvG abgezogen. Ab 1990 fielen für die WM-GmbH aus ihrer Beteiligung Gewinne an. Auch im Streitjahr 1999 wurde ein Gewinn erwirtschaftet. Diesen Gewinn stellte das Finanzamt nach § 2 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 8 AuslInvG unter Hinzurechnung der zuvor nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AuslInvG abgezogenen Verluste einheitlich und gesondert fest.

Entscheidung

Die im Inland ansässige und hier mit ihren sämtlichen Einkünften unbeschränkt steuerpflichtige WM-GmbH erwirtschaftete aus ihrer Beteiligung an der luxemburgischen R-KG seit 1989 bis zum Streitjahr 1999 Einkünfte aus einem gewerblichen Unternehmen (Art. 5 Abs. 1 DBA-Luxemburg). Da es sich bei der R-KG um eine Personengesellschaft handelt, vermittelte diese ihren Gesellschaftern und damit auch der WM-GmbH jeweils Betriebsstätten, die in Luxemburg belegen sind. Die Einkünfte aus diesen Betriebsstätten dürfen gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 DBA-Luxemburg in Luxemburg besteuert werden und sind von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 DBA-Luxemburg). Da sich der Begriff der Betriebsstätteneinkünfte auf einen Nettobetrag bezieht, entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats, dass auch Betriebsstättenverluste aus der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind. 

Allerdings wirkt sich die geschilderte Abkommenslage für gewerbliche Einkünfte aus einer in einem ausländischen Staat belegenen Betriebsstätte nach § 2 Abs. 1 Satz 1, § 5 AuslInvG nicht aus, falls der Steuerpflichtige beantragt, einen Verlust nach Maßgabe dieser Vorschriften bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte abzuziehen. Der abgezogene Betrag ist aber, soweit sich in einem der folgenden Veranlagungszeiträume bei den nach dem betreffenden Doppelbesteuerungsabkommen zu befreienden Einkünften aus gewerblicher Tätigkeit aus in diesem ausländischen Staat belegenen Betriebsstätten insgesamt ein positiver Betrag ergibt, in dem betreffenden Veranlagungszeitraum bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte wieder hinzuzurechnen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 AuslInvG). Davon ist (nur dann) abzusehen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass nach den für ihn geltenden Vorschriften des ausländischen Staates ein Abzug von Verlusten in anderen Jahren als dem Verlustjahr allgemein nicht beansprucht werden kann (§ 2 Abs. 1 Satz 4 AuslInvG). 

Der Nachversteuerungstatbestand des § 2 Abs. 1 Satz 3 AuslInvG ist bei der WM-GmbH unstrittig erfüllt. Streitig ist jedoch, ob die WM-GmbH nach Satz 4 dieser Vorschrift von der Nachversteuerung zu verschonen ist. Das ist zu verneinen. Denn davon, dass die WM-GmbH einen Abzug ihrer Betriebsstättenverluste in Luxemburg "allgemein" nicht hätte beanspruchen können, kann keine Rede sein. Nach dem einschlägigen luxemburgischen Steuerrecht konnte sie dies nur deswegen nicht, weil das luxemburgische Steuerrecht einen auf fünf Jahre begrenzten Verlustvortrag vorsah. "Allgemein" stand ihr der Verlustabzug also in anderen Jahren als dem Verlustjahr zu, er verbot sich lediglich konkret aus Gründen der verwirklichten Gegebenheiten des Einzelfalles. Das aber reicht nicht aus, um eine "allgemeine" Versagung des Verlustabzugs i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 4 AuslInvG annehmen zu können. 

Die so verstandene Regelungslage widerspricht gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen nicht (vgl. EuGH-Urteil vom 23. Oktober 2008, C-157/07, IStR 2008, S. 769).

Vorinstanz

Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 5. Februar 2009, 9 K 654/03, EFG 2009, S. 1754.

Fundstelle

BFH-Urteil vom 03.02.2010, Az. I R 23/09, BStBl II 2010, S. 599.

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