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09.12.2010
Internationales Steuerrecht

BFH: Kein Abzugsverbot für Teilwertabschreibungen bei Auslandsbeteiligungen im VZ 2001

Sachverhalt

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, hielt im Streitjahr 2001 in ihrem Anlagevermögen ausländische Aktien. Es handelte sich jeweils um Beteiligungen von weniger als 10 %. In ihrer Bilanz zum 31.12.2001 setzte die Klägerin die Aktien mit dem niedrigeren Teilwert an. Das Finanzamt erkannte den Ansatz des niedrigeren Teilwerts an, da es sich bei den gesunkenen Kurswerten der Aktien um eine dauerhafte Wertminderung handele. Es ging jedoch davon aus, dass das Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 KStG 1999 i.d.F. des UntStFG - KStG 1999 n.F. - bei Auslandsbeteiligungen bereits im Veranlagungszeitraum 2001 anwendbar sei. Infolgedessen hielt es die Gewinnminderung bei der steuerrechtlichen Einkommensermittlung für nicht berücksichtigungsfähig und nahm eine entsprechende außerbilanzielle Hinzurechnung vor. Die Klage gegen den auf dieser Grundlage für das Streitjahr 2001 ergangenen Steuerbescheid war erfolgreich.

Entscheidung

Das FG hat zu Recht bei der Einkommens- und Gewerbeertragsermittlung für das Streitjahr 2001 eine außerbilanzielle Hinzurechnung unter Hinweis auf die Teilwertabschreibung abgelehnt.

Hält eine Kapitalgesellschaft Anteile an einer anderen Kapitalgesellschaft, sind gemäß § 8b Abs. 2 und 3 KStG zum einen Gewinne aus der Veräußerung dieser Anteile von der Besteuerung freigestellt, zum anderen aber auch jegliche die Substanz betreffende Gewinnminderungen nicht abziehbar. Diese Regelung wurde im Zuge der Systemumstellung auf das sog. Halbeinkünfteverfahren in den Jahren 2001/2002 eingeführt und erfasst anders als die Vorgängerregelung unterschiedslos Auslands- und Inlandsbeteiligungen. Jedoch trat der neugefasste § 8b KStG für Auslandsbeteiligungen regelmäßig früher in Kraft. Dies betraf auch das Abzugsverbot, wodurch sich im Übergangszeitraum im Vergleich zu Inlandsbeteiligungen eine ungünstigere Besteuerung ergeben konnte.

Vor diesem Hintergrund hat der BFH mit Beschluss vom 04.04.2007, I R 57/06 den EuGH zur Vorabentscheidung angerufen. Konkret ging es um Teilwertabschreibungen auf ausländische Aktien zum 31.12.2001, bei denen es sich sämtlich um sog. Streubesitz von jeweils unter 10 % der Anteile handelte. Die Teilwertabschreibungen waren bei der Einkommensermittlung nicht abziehbar. Nach Ansicht des BFH könnte dies gegen die gemeinschaftsrechtlich garantierte Kapitalverkehrsfreiheit verstoßen.

Der EuGH hat durch Urteil vom 22.01.2009 entschieden, dass es gegen Art. 56 EG verstößt, wenn ein Verbot des Abzugs von Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer Beteiligung für Beteiligungen an einer ausländischen Gesellschaft früher in Kraft tritt als für Beteiligungen an einer inländischen Gesellschaft. Dies ist aufgrund des Anwendungsvorrangs gemeinschaftsrechtlichen Primärrechts (und damit der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten) vor nationalem Recht verbindlich. Eine Anwendung des § 8b Abs. 3 KStG 1999 n.F. kommt damit bei der Einkommensermittlung der Klägerin nicht in Betracht.

Betroffene Norm

§ 8b Abs. 3 KStG 1999 i.d.F. des UntStFG
Streitjahr 2001

Vorinstanz

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.09.2005, 6 K 2727/04, EFG 2006, S. 1696

Fundstelle

BFH, Urteil vom 22.04.2009, I R 57/06, BStBl II 2011, S. 66

Weitere Fundstellen

BFH, Beschluss vom 04.04.2007, I R 57/06, BStBl II 2007, S. 945
EuGH, Urteil vom 22.01.2009, C-377/07, IStR 2009, S. 133

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