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21.01.2011
Internationales Steuerrecht

BFH: Abzug finaler Verluste ausländischer Tochterkapitalgesellschaften allenfalls im Finalitätsjahr

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine geschäftsleitende Holding, die sämtliche Verluste ihrer ausländischen Tochterkapitalgesellschaften ausgeglichen und steuerlich im Rahmen einer faktischen Organschaft geltend gemacht hat. Die Klägerin berief sich auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache "Marks & Spencer", da die italienischen Tochtergesellschaften alle in Italien bestehenden Möglichkeiten zur steuerlichen Berücksichtigung ihrer Verluste ausgeschöpft hätten.

Entscheidung

Ein Abzug "finaler" Verluste einer ausländischen Tochterkapitalgesellschaft käme nicht im Veranlagungszeitraum des Entstehens der Verluste, sondern allenfalls im "Finalitätsjahr" in Betracht. Der Senat verweist auf das Urteil vom 09.06.2010, in dem der Senat entschieden hat, dass der Abzug der Verluste einer im Ausland unterhaltenen Betriebsstätte nur ausnahmsweise und frühestens im Veranlagungszeitraum des Eintritts der "Verlustfinalität" in Betracht kommen kann. Die Verluste der italienischen Tochterkapitalgesellschaften der Klägerin könnten hiernach selbst im Falle ihrer prinzipiellen Abzugsfähigkeit im Inland aufgrund unterstellter "faktischer" Organschaftsverhältnisse frühestens in den jeweiligen "Finalitätsjahren" - also frühestens nach Beendigung ihrer Geschäftstätigkeit oder ggf. einer Liquidation - berücksichtigt werden. Ein "gedachtes" Organschaftsverhältnis wurde tatsächlich nicht vereinbart und praktiziert und das Besteuerungsrecht für die italienischen Kapitalgesellschaften lag in Italien. Die zwischen den Beteiligten eigentliche Streitfrage nach der Abzugsfähigkeit der Verluste als solche muss deshalb in diesem Verfahren unbeantwortet bleiben.

Der Senat hat durch Beschluss entschieden, da er die Revision einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Betroffene Norm

§ 14 KStG
Streitjahre 2002 - 2005

Vorinstanz

Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 11.02.2010, 6 K 406/08, EFG 2010, S. 815, siehe Zusammenfassung in Deloitte Tax-News

Fundstelle

BFH, Beschluss vom 09.11.2010, I R 16/10

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 09.06.2010, I R 107/09, siehe Zusammenfassung in Deloitte Tax-News

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