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22.10.2015
Internationales Steuerrecht

EU-Kommission: Rulings für Fiat und Starbucks verstoßen gegen das Beihilfeverbot

Nach einer am 21.10. veröffentlichten Pressemitteilung hat die Kommission die Entscheidung getroffen, dass „Rulings“ für Starbucks (in den Niederlanden) und Fiat Finance and Trade (in Luxemburg) mit dem Beihilfeverbot unvereinbar sind.

Die Kommission betont, dass Steuervorbescheide (wie verbindliche Auskünfte, APAs oder eben „Rulings“) zulässig sind, soweit sie sich darauf beschränken, Rechtssicherheit herzustellen. Der Vorwurf in den beiden jetzt entschiedenen Fällen geht allerdings dahin, dass mit dem Ruling die Steuerbemessungsgrundlage der begünstigten Unternehmen künstlich verringert wurde und den Unternehmen dadurch ein Vorteil zugewendet wurde. Als Beihilfen verboten sind aber gerade jede Form von Vorteilen, die bestimmten Unternehmen aus staatlichen Mitteln gewährt werden. Solche Beihilfen sind nur in engen Grenzen zulässig und müssen regelmäßig vor Gewährung bei der Kommission angemeldet und von dieser genehmigt werden. Geschieht dies nicht, sind Mitgliedstaaten – unter Durchbrechung jedweder Form von Bestandskraft von Verwaltungsakten (!) – verpflichtet, die Beihilfe zuzüglich Zinsen zurück zu fordern. Im Falle von Starbucks und Fiat Finance and Trade bedeutet dies, dass die Niederlande und Luxemburg jeweils die zu wenig entrichteten Steuern von den beiden Unternehmen nacherheben müssen, selbst wenn sämtliche Steuerbescheide bereits bestandskräftig veranlagt wurden.

Das Besondere an den Verfahren zu den Rulings besteht darin, dass die Kommission in der Abweichung vom Fremdvergleichsgrundsatz einen selektiven Vorteil sieht, der nach dem Beihilferecht verboten ist. Zwar sind die vollständigen Entscheidungstexte noch nicht bekannt, aber bereits der Pressemitteilung kann man entnehmen, dass die Kommission sehr konkrete Vorstellung von der richtigen Anwendung der Verrechnungspreismethoden hat. So wurden im Fall von Fiat (einer Finanzierungsgesellschaft) die Anpassungen hinsichtlich der Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft als wirtschaftlich nicht gerechtfertigt angesehen und die Vergütung als zu niedrig gerügt. Im Falle von Starbucks wurden die Lizenzzahlungen und der Kaufpreis für grüne Kaffeebohnen jeweils als überhöht kritisiert. In beiden Fällen scheint die Kommission den Mitgliedstaaten sehr detaillierte Vorgaben hinsichtlich der korrekten Anwendung der Fremdvergleichsmethode zu machen. Auf Basis der so ermittelten fremdvergleichskonformen Verrechnungspreise sollen die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die zu geringe Steuer nachzuerheben, da rechtswidrig gewährte Beihilfen zurück gefordert werden müssen.

Gegen die Entscheidungen der Kommission, die ausschließlich gegen den jeweiligen Mitgliedstaat gerichtet sind, haben diese Mitgliedstaaten, im vorliegenden Fall zusätzlich auch die unmittelbar und individuell betroffenen Unternehmen, die Möglichkeit einer Nichtigkeitsklage beim Europäischen Gericht (erster Instanz, EuG). Es ist zu erwarten, dass entsprechende Klagen erhoben werden und dass gegen ein EuG-Urteil wiederum Rechtsmittel eingelegt werden, bis der Europäische Gerichtshof (EuGH) letztinstanzlich entscheidet. Daher ist mit einem Abschluss des Verfahrens erst in mehreren Jahren zu rechnen. Bis dahin sind allerdings weitere Entscheidungen auf diesem Gebiet zu erwarten. In den Fällen Amazon (Luxemburg) und Apple (Irland) sind ähnliche Fragen aufgeworfen worden wie in den jetzt entschiedenen Fällen. Darüber hinaus untersucht die Kommission die belgischen „Excess Profit Rulings“ bereits genauer und hat Informationen zu Rulings in sämtlichen EU-Mitgliedstaaten angefordert. Auf dieser Basis wurden in einer risikoorientierten Stichprobe einzelne Rulings, darunter auch deutsche verbindliche Auskünfte, angefordert. Diese Untersuchungen sind aber noch in einer sehr vorläufigen Phase und es ist noch nicht bekannt, ob weitere Beihilfeverfahren eingeleitet werden.

Fundstelle

Europäische Kommission - Pressemitteilung

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