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22.06.2010
Internationales Steuerrecht

Bayer. Landesamt für Steuern: Berücksichtigung grenzüberschreitender Betriebsstättenverluste

Das Bayer. Landesamt für Steuern hat am 19.02.2010 ein Argumentationspapier zum Umgang mit Betriebsstättenverlusten unter Bezugnahme auf die jüngste EuGH-Rechtsprechung veröffentlicht.

Das Schreiben bezieht sich ausschließlich auf Verluste aus sog. Freistellungsbetriebsstätten, d.h. ausländische Betriebsstätten deren Ergebnis auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens von der inländischen Besteuerung auszunehmen ist. 

Nach Auffassung des Bayer. Landesamtes für Steuern käme es lediglich auf die Möglichkeit der Verlustberücksichtigung im Betriebsstättenstaat an. Eine tatsächliche Auswirkung im Rahmen einer Veranlagung sei unerheblich. Mangels gemeinschaftsrechtlicher Harmonisierungsmaßnahmen könne die Niederlassungsfreiheit nach Rechtsprechung des EuGH nicht dahingehend verstanden werden, dass ein Mitgliedstaat verpflichtet wäre seine Steuervorschriften auf die eines anderen Mitgliedstaates abzustimmen, um jede Ungleichheit, die sich aus den nationalen Steuerregelungen ergibt, auszugleichen. Daher bleiben ausländische Betriebsstättenverluste auch dann unberücksichtigt, wenn die Nutzung dieser Verluste im Betriebsstättenstaat zeitlich begrenzt ist und es infolgedessen zu einem endgültigen Verlustuntergang kommt.

Als besondere Fallgestaltungen werden in dem Argumentationspapier die Aufgabe bzw. Veräußerung der Betriebsstätte erwähnt sowie die Einbringung der Betriebsstätte in ein inländisches Unternehmen.

Bei der Veräußerung bzw. Aufgabe der Betriebsstätte sei davon auszugehen, dass es dem Steuerpflichtigen weiterhin möglich sei die Verluste im Rahmen einer neuen Betriebsstätte zu nutzen. Die Einbringung der Betriebsstätte in ein inländisches Unternehmen stehe der Veräußerung gleich. Ein verbleibender Verlustvortrag könne nicht beim inländischen Unternehmen berücksichtigt werden.

Fundstelle

RIW 2010, S. 335.

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