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Am 10.12.2019 hat das BMF den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz – ATADUmsG) veröffentlicht. Der Gesetzesentwurf beinhaltet unter anderem die Umsetzung von Vorschriften zu hybriden Gestaltungen nach der ATAD II.
Am 10.12.2019 hat das BMF den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz – ATADUmsG) veröffentlicht. Der Gesetzesentwurf beinhaltet unter anderem die Umsetzung von Vorschriften zu den hybriden Gestaltungen nach der ATAD II. Zum Überblick über den Inhalt des gesamten Gesetzentwurfes siehe Deloitte Tax-News.
Überblick zur Struktur des § 4k EStG-E
Inkrafttreten
Der Referentenentwurf sieht eine Anwendung der Vorschriften zu hybriden Gestaltungen für Erträge/Aufwendungen vor, die nach dem 31. Dezember 2019 getätigt werden. Dies entspricht der Vorgabe durch die ATAD II.
Hybride Gestaltungen, die zu einem Abzug und gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung führen:
§ 4k Abs. 1 EStG-E: Hybride Finanzinstrumente und Übertragungen:
Ergänzend dazu verweigert § 8b Abs. 1 S. 3 KStG die Freistellung von Dividenden, wenn einer anderen Person ein Abzug auf Grund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Zurechnung der Beteiligung zusteht (z. B. Wertpapierleihe).
Hinweis: § 4k Abs. 1 EStG-E scheint größtenteils der Definition des Art. 2 Abs. 9 Unterabsatz 1 lit. a ATAD zu entsprechen, bezieht sich aber nicht speziell auf die 12-Monat-Frist gemäß Art. 2 Abs. 9 Unterabsatz 1 lit. a, zweiter Unterabsatz ATAD.
§ 4k Abs. 2 EStG-E: Zahlungen eines hybriden Unternehmens, fiktive Zahlungsvorgänge
Hinweis: Der Verweis auf eine Hinzurechnungsbesteuerung oder ähnliche Regelungen als Möglichkeit das Abzugsverbot zu vermeiden, ist zu begrüßen. Es ist fraglich, ob eine Besteuerung, z.B. nach US-GILTI-Regeln ausreichen könnte, um ein Abzugsverbot zu versagen. Zahlungen deutscher Unternehmen, die im Rahmen der „Check the box“-Regelung für den US-Aktionär als transparente Gesellschaft gelten, sollten ein Problem im Rahmen dieser Regelung erzeugen. Die Ausnahme bei dual-inclusion income basiert hauptsächlich auf dem ATAD-Standard, gilt jedoch nicht, wenn die Doppelbesteuerung durch die Anwendung der Anrechnungsmethode vermieden wird.
§ 4k Abs. 3 EStG-E: Zahlungen an hybride Unternehmen und unberücksichtigte Betriebsstätten, Zuordnungskonflikte bei Betriebsstätten und umgekehrt hybride Gestaltungen
Hinweis: Auch wenn dies in der Gesetzesbegründung nicht ausdrücklich erwähnt wurde, sollte eine gleichwertige Besteuerung im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung ausreichen, um die Nichtabzugsfähigkeit zu vermeiden. § 4k Abs. 3 EStG-E dürfte einen breiten Anwendungsbereich haben und muss in jeder Struktur sorgfältig analysiert werden.
Doppelter Betriebsausgabenabzug
§ 4k Abs. 4 EStG-E: Doppelter Betriebsausgabenabzug und Inkongruenzen bei der Steueränsässigkeit
Hinweis: Die Regelung des doppelten Betriebsausgabenabzuges scheint größtenteils den Anforderungen der ATAD II zu entsprechen. Im Gegensatz zur ATAD II gibt es keine eigene Vorschrift für die Steueransässigkeit, diese Bestimmung ist vollständig in die Regelung des doppelten Betriebsausgabenabzuges integriert. Die Regelung könnte zu erheblichen Problemen in den US-Strukturen führen, in denen deutsche Unternehmen im Rahmen der „Check the box“-Regelung als transparente Gesellschaft gelten.
Importierte Besteuerungsinkongruenzen
§ 4k Abs. 5 EStG-E: Importierte Besteuerungsinkongruenzen
Hinweis: Die Regelung erfordert eine sorgfältige Analyse der (Finanzierungs-) Strukturen und führt möglicherweise zu einem Mehraufwand hinsichtlich der Compliance bei der Erstellung der jährlichen Steuererklärung.
Allgemeine Definitionen
§ 4k Abs. 6 EStG-E: nahestehende Personen, Personen, die durch abgestimmtes Verhalten zusammenwirken und strukturierte Gestaltungen
Weitere Anmerkungen
Der Gesetzesentwurf zur Umsetzung der von ATAD geforderten Anti-Hybrid-Regeln in das deutsche Recht folgt im Wesentlichen den in ATAD II beschriebenen Mindestanforderungen. Der Gesetzesentwurf sieht keine Mindestbesteuerung auf Ebene des Zahlungsempfängers vor, um für deutsche Zwecke abzugsfähig zu sein. Zahlungen ohne hybride Merkmale, die nach dem Gesetz einer niedrigen Besteuerung/Nichtbesteuerung auf Empfängerebene unterliegen, sollten von der aktuellen Fassung des Entwurfs der Anti-Hybrid-Vorschriften nicht betroffen sein. Steuerbegünstigungen können - je nach Art der Regelung - dazu führen, dass der Abzug verweigert wird oder nicht.
Ungeachtet der oben beschriebenen steuerlichen Vorschriften werden die deutschen Dokumentationsanforderungen nach der Abgabenordnung einen erheblichen Arbeitsaufwand mit sich bringen. Beispielweise können die importierten Besteuerungsinkongruenzen (§ 4k Abs. 5 EStG-E) eine Offenlegung von Information über die steuerliche Situation des Konzerns erfordern, um eine voraussichtliche Anwendung der Regelungen zu den importierten Besteuerungsinkongruenzen zu vermeiden.
Die Veröffentlichung des Referentenentwurfes kurz vor dem geplanten Inkrafttreten ist äußerst ungewöhnlich. Von einem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens im Jahr 2019 kann nicht auszugehen sein, zumal die für den 18.12.2019 angesetzte Kabinettsbefassung abgesagt worden ist. Es ist nicht auszuschließen, dass das Gesetzgebungsverfahren im Jahr 2020 abgeschlossen wird und die Vorschriften mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.2020 in Kraft treten. Weitere Änderungen im Gesetzgebungsverfahren können nicht ausgeschlossen werden.
§ 4k EStG-E
Alle Beiträge zum Gesetzgebungsverfahren ATAD-Umsetzungsgesetz
Ihre Ansprechpartner
Dr. Alexander Linn
Partner
Andreas Maywald
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