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11.12.2019
Internationales Steuerrecht

ATAD-UmsetzungsG: Verschärfung der Wegzugsbesteuerungsregeln im privaten Bereich

 Aktuell:

  • Das ATAD-UmsetzungsG wurde am 30.06.2021 im Bundesgesetzblatt ​verkündet.
  • Der Bundesrat hat am 25.06.2021 dem Gesetz zugestimmt (BR-Drs ​​468/21 (B))
  • Der Bundestag hat am 21.05.2021 das Gesetz verabschiedet, siehe Deloitte Tax-News​​​
  • Das Bundeskabinett hat am 24.03.2021 den Regierungsentwurf des ATAD-Umsetzungsgesetzes verabschiedet, siehe Deloitte Tax-News
  • Das BMF hat am 27.03.2020 einen überarbeiteten Referentenentwurf in die Ressortenabstimmung gegeben, Referentenentwurf März 2020
  • Der Koalitionsausschuss hat sich am 08.03.2020 mit dem Thema befasst: 
    •Hinzurechnungsbesteuerung soll im Zusammenhang mit der Neuordnung der internationalen Besteuerung reformiert werden.
    •Der Niedrigbesteuerungssatz im AStG soll entsprechend der "Minimum-Taxation"-Initiative bis Ende 2020 angepasst
    •ATAD-Umsetzung soll schnell erfolgen. Zum "wie" findet sich nichts im Beschlusspapier. Beschlüsse des Koalitionsausschusses

 

Veranstaltungshinweis:

  • Webcast zum ATADUmsG – Reform der Hinzurechnungsbesteuerung und hybride Gestaltungen - vom 18.12.2019 zur Aufzeichnung
  • Webcast "Deloitte TP Insight" - Neuer § 1 AStG nach ATADUmsG - vom 19.12.2019 zur Aufzeichnung

 Der Referentenentwurf für die Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD) sieht deutliche Verschärfungen bei den Regelungen zur Wegzugsbesteuerung im privaten Bereich vor (§ 6 AStG). So soll insbesondere die bisherige zinslose und zeitlich unbeschränkte Stundung des entstandenen Steueranspruchs bei Wegzug in einen EU-/EWR-Staat vollständig entfallen. Stattdessen ist lediglich eine zeitliche Streckung der Steuerzahlung (Stundung) über sieben Jahre vorgesehen.

Hintergrund

Am 10.12.2019 hat das BMF den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz – ATADUmsG) veröffentlicht (zum Inhalt des Gesetzentwurfes siehe Deloitte-Tax-News).

Bestandteil des Referentenentwurfs sind auch Änderungen bei den Wegzugsbesteuerungsregelungen des § 6 AStG.

Änderungen bei den Wegzugsbesteuerungsregelungen (§ 6 AStG-E)

Die bisherigen Regelungen des § 6 AStG zur Besteuerung von Anteilen i. S. d. § 17 EStG im Falle des Wegzugs einer natürlichen Person sollen durch den Referentenentwurf teilweise drastisch verschärft werden. Die Neuregelung soll für Wegzugsfälle gelten, die ab dem 01.01.2020 verwirklicht werden. Bei bis zum 31.12.2019 verwirklichten Wegzugsfällen ist das alte Recht maßgeblich. Die darin enthaltenen Stundungsregelungen nach § 6 Abs. 5 AStG sollen bei am 31.12.2019 „laufenden Stundungen“ weiterhin anwendbar bleiben.

Die drastischste Verschärfung stellt der vollständige Wegfall der bisher in § 6 Abs. 5 AStG geregelten zinslosen und zeitlich unbeschränkten Stundung des entstandenen Steueranspruchs bei Wegzug in einen EU-/EWR-Staat dar. Stattdessen ist lediglich eine zinslose und zeitliche Streckung (Stundung) der Steuerzahlung über 7 Jahre vorgesehen. Diese siebenjährige Stundungsregelung ist sowohl für Wegzugsfälle in einen Drittstaat, als auch bei Wegzug in einen EU-/EWR-Staat anwendbar.

Die wichtigsten Regelungsinhalte des § 6 AStG-E werden im Folgenden stichpunktartig vorgestellt.

 Die wichtigsten Regelungsinhalte des § 6 AStG-E werden im Folgenden stichpunktartig vorgestellt.

Persönlicher Anwendungsbereich (§ 6 Abs. 2 AStG-E)

  • Unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen, die insgesamt 7 Jahre innerhalb der letzten 12 Jahre vor dem Wegzug der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht unterlegen haben.

Sachlicher Anwendungsbereich (§ 6 Abs. 1 AStG-E)

  • Anteile i. S. d. § 17 EStG
  • Realisationstatbestand (Veräußerungsfiktion):
    - Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht
    - unentgeltliche Übertragung auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person
    - Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts (hierunter dürfte auch der Wechsel der abkommensrechtlichen Ansässigkeit z.B. bei Beibehaltung eines deutschen Wohnsitzes zu verstehen sein)

Vorübergehende Abwesenheit (§ 6 Abs. 3 AStG-E)

  • Wird der Steuerpflichtige innerhalb von 7 Jahren seit Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht wieder unbeschränkt steuerpflichtig, entfällt der entstandene Steueranspruch. Entsprechende Regeln gelten auch bei Wegzugssteuern aufgrund des nur kurzfristigen Ausschlusses oder der Beschränkung der deutschen Steuerpflicht sowie bei unentgeltlicher Übertragung auf eine kurzfristig wieder zuziehende natürliche Person.
  • Möglichkeit der Verlängerung des Rückzugszeitraumes um weitere 5 Jahre auf insgesamt 12 Jahre, wenn die Absicht zur Rückkehr unverändert fortbesteht
  • Antragstellung durch den Steuerpflichtigen erforderlich
  • Einhaltung von gewissen Behaltensregelungen erforderlich (Insbesondere soll die Schenkung der Anteile innerhalb des Zeitraums der vorübergehenden Abwesenheit einen Verstoß gegen diese Behaltensregelungen darstellen; Übertragungen von Todes wegen sind hingegen explizit nicht schädlich; § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, S. 2 AStG-E. Die Schädlichkeit der unentgeltlichen Übertragung stellt einen gewissen Widerspruch dar zu der Möglichkeit des Entfalls der Steuer bei unentgeltlicher Übertragung an eine im Ausland ansässige und kurzfristig wieder zuziehende Person.)

7-jährige Stundungsregelung (§ 6 Abs. 4 AStG-E)

  • Auf Antrag ist die Steuer über 7 Jahre zu entrichten (Stundung und ratierliche Zahlung).
  • Hierbei ist regelmäßig eine Sicherheitsleistung erforderlich, ein Härtenachweis ist dagegen nicht erforderlich.
  • Diese Regelung wäre einheitlich anwendbar bei Wegzug in Drittstaaten und EU-/EWR-Staaten. Ob dies im Einklang mit der einschlägigen EuGH-Rechtsprechung steht, wird sicherlich zeitnah gerichtlich überprüft werden.
  • Sofortiger Wegfall der Stundung bei Verstoß gegen gewisse Behaltensregelungen (Insbesondere soll die Schenkung der Anteile innerhalb des Stundungszeitraumes ein Verstoß gegen diese Behaltensregelungen darstellen. Übertragungen von Todes wegen sind hingegen explizit nicht schädlich; § 6 Abs. 4 S. 5, S. 6 AStG-E)
  • Meldepflicht bei „Behaltensfrist“-Verstoß innerhalb von 1 Monat (§ 6 Abs. 5 S. 1 AStG-E) und jährliche Meldepflicht bis 31. Juli bzgl. aktuellem Wohnsitz und Anteilsbesitz der versteuerten Anteile (§ 6 Abs. 5 S. 2 AStG-E).

Weitere Regelungen

  • Rückzugsmöglichkeit von natürlichen Personen mit Wohnsitz im Ausland innerhalb von 7 Jahren, wenn voriger unentgeltlicher Erwerb zur Versteuerung geführt hat (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 5 AStG-E)
  • Fiktion des Erwerbs der Anteile zum gemeinen Wert, sobald Steuer bezahlt ist (§ 6 Abs. 1 S. 3 AStG-E)

Fundstelle

BMF, Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie vom 10.12.2019 (ATAD-Umsetzungsgesetz – ATADUmsG)

Alle Beiträge zum Gesetzgebungsverfahren ATAD-Umsetzungsgesetz

Ihr Ansprechpartner

Dr. Alexander Linn
Partner

allinn@deloitte.de
Tel.: +49 89 29036 8558

Markus Schmitz
Director

mschmitz@deloitte.de
Tel.: +49 89 29036 8408

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