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Der Referentenentwurf für die Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD) sieht deutliche Verschärfungen bei den Regelungen zur Wegzugsbesteuerung im privaten Bereich vor (§ 6 AStG). So soll insbesondere die bisherige zinslose und zeitlich unbeschränkte Stundung des entstandenen Steueranspruchs bei Wegzug in einen EU-/EWR-Staat vollständig entfallen. Stattdessen ist lediglich eine zeitliche Streckung der Steuerzahlung (Stundung) über sieben Jahre vorgesehen.
Am 10.12.2019 hat das BMF den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz – ATADUmsG) veröffentlicht (zum Inhalt des Gesetzentwurfes siehe Deloitte-Tax-News).
Bestandteil des Referentenentwurfs sind auch Änderungen bei den Wegzugsbesteuerungsregelungen des § 6 AStG.
Die bisherigen Regelungen des § 6 AStG zur Besteuerung von Anteilen i. S. d. § 17 EStG im Falle des Wegzugs einer natürlichen Person sollen durch den Referentenentwurf teilweise drastisch verschärft werden. Die Neuregelung soll für Wegzugsfälle gelten, die ab dem 01.01.2020 verwirklicht werden. Bei bis zum 31.12.2019 verwirklichten Wegzugsfällen ist das alte Recht maßgeblich. Die darin enthaltenen Stundungsregelungen nach § 6 Abs. 5 AStG sollen bei am 31.12.2019 „laufenden Stundungen“ weiterhin anwendbar bleiben.
Die drastischste Verschärfung stellt der vollständige Wegfall der bisher in § 6 Abs. 5 AStG geregelten zinslosen und zeitlich unbeschränkten Stundung des entstandenen Steueranspruchs bei Wegzug in einen EU-/EWR-Staat dar. Stattdessen ist lediglich eine zinslose und zeitliche Streckung (Stundung) der Steuerzahlung über 7 Jahre vorgesehen. Diese siebenjährige Stundungsregelung ist sowohl für Wegzugsfälle in einen Drittstaat, als auch bei Wegzug in einen EU-/EWR-Staat anwendbar.
Die wichtigsten Regelungsinhalte des § 6 AStG-E werden im Folgenden stichpunktartig vorgestellt.
Die wichtigsten Regelungsinhalte des § 6 AStG-E werden im Folgenden stichpunktartig vorgestellt.
Persönlicher Anwendungsbereich (§ 6 Abs. 2 AStG-E)
Sachlicher Anwendungsbereich (§ 6 Abs. 1 AStG-E)
Vorübergehende Abwesenheit (§ 6 Abs. 3 AStG-E)
7-jährige Stundungsregelung (§ 6 Abs. 4 AStG-E)
Weitere Regelungen
BMF, Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie vom 10.12.2019 (ATAD-Umsetzungsgesetz – ATADUmsG)
Alle Beiträge zum Gesetzgebungsverfahren ATAD-Umsetzungsgesetz
Ihr Ansprechpartner
Dr. Alexander Linn
Partner
Markus Schmitz
Director
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