Mit dem vom Bundeskabinett am 25.01.2017 verabschiedeten Regierungsentwurf eines Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen sollen Aufwendungen für Rechteüberlassungen an nahestehende Personen künftig nicht mehr oder nur noch zum Teil abziehbar sein (auch Lizenzschranke genannt). Voraussetzung dabei, die entsprechenden Einnahmen werden beim Empfänger aufgrund eines als schädlich eingestuften Präferenzregimes (u.a. „Lizenzbox“) nicht oder nur niedrig besteuert.
Im OECD-BEPS-Bericht zu Aktionspunkt 5 („Wirksamere Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken unter Berücksichtigung von Transparenz und Substanz“, siehe Deloitte Tax-News) haben sich die beteiligten Staaten im Zusammenhang mit der Bekämpfung von schädlichen Steuerpraktiken, wie besondere Präferenzregime (u.a. „Lizenzboxen“), auf Rahmenbedingungen für eine substanzielle Geschäftstätigkeit (Substanzerfordernis) verständigt (so genannter „Nexus-Ansatz“). Die Bundesregierung schließt nicht aus, dass Staaten auch künftig Präferenzregelungen, die nicht dem Nexus-Ansatz entsprechen, für Zwecke des Steuerwettbewerbs einsetzen. Darüber hinaus ist eine lange Übergangsfrist für die Pflicht zur Anwendung des Nexus-Ansatzes vorgesehen. Da eine Vielzahl der deutschen Doppelbesteuerungsabkommen einen Nullsteuersatz auf Lizenzzahlungen vorsieht (darunter auch Abkommen mit Staaten, die nicht der OECD angehören und damit allein deshalb nicht an den Nexus-Ansatz gebunden sind), wäre es aus Sicht der Bundesregierung möglich, dass es multinationale Unternehmen auch weiterhin gelingen wird, Gewinne durch Lizenzzahlungen auch in solche Staaten zu verlagern, die über eine nicht dem Nexus-Ansatz entsprechende Lizenzboxregelung verfügen. Steuern sollten nach dem Ziel der Bundesregierung jedoch dem Staat zustehen, in dem die der Wertschöpfung zugrundeliegende Aktivität stattfindet, und nicht dem Staat, der den höchsten Steuerrabatt bietet.
Dieser Zielsetzung folgend hatte das BMF am 19.12.2016 einen Referentenentwurf für ein „Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen“ (siehe Deloitte Tax-News) veröffentlicht, mit dem unter bestimmten Voraussetzungen Aufwendungen für Rechteüberlassungen an eine nahestehende Person nicht oder nur zum Teil abziehbar sein sollen. Mit kleineren Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf am 25.01.2017 verabschiedet. Die wesentlichen Änderungen werden im Folgenden besonders kenntlich gemacht.
Als gesetzliche Regelung für die Umsetzung des (Teil-)Abzugsverbotes für Aufwendungen für Rechteüberlassungen wird ein neuer § 4j EStG-E eingeführt.
Dieser enthält im Wesentlichen die folgenden Regelungen:
Betroffene Aufwendungen
Personenkreis
Niedrige Besteuerung und Höhe des Abzugsverbotes
Ausnahme: Substanzielle Geschäftstätigkeit
Verhinderung der Doppelbesteuerung
Anwendung
Weiteres Vorgehen
Die Beratung in Bundesrat und Bundestag wird zügig aufgenommen, damit das Gesetzgebungsverfahren noch vor der Sommerpause abgeschlossen werden kann. Als nächster Schritt im parlamentarischen Verfahren folgt die Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf.
Fundstelle
Bundesregierung, Regierungsentwurf vom 25.01.2017
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