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25.01.2017
Internationales Steuerrecht

Anti-Lizenzbox-Gesetz: Bundesregierung verabschiedet Regierungsentwurf

Mit dem vom Bundeskabinett am 25.01.2017 verabschiedeten Regierungsentwurf eines Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen sollen Aufwendungen für Rechteüberlassungen an nahestehende Personen künftig nicht mehr oder nur noch zum Teil abziehbar sein (auch Lizenzschranke genannt). Voraussetzung dabei, die entsprechenden Einnahmen werden beim Empfänger aufgrund eines als schädlich eingestuften Präferenzregimes (u.a. „Lizenzbox“) nicht oder nur niedrig besteuert.

Hintergrund

Im OECD-BEPS-Bericht zu Aktionspunkt 5 („Wirksamere Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken unter Berücksichtigung von Transparenz und Substanz“, siehe Deloitte Tax-News) haben sich die beteiligten Staaten im Zusammenhang mit der Bekämpfung von schädlichen Steuerpraktiken, wie besondere Präferenzregime (u.a. „Lizenzboxen“), auf Rahmenbedingungen für eine substanzielle Geschäftstätigkeit (Substanzerfordernis) verständigt (so genannter „Nexus-Ansatz“). Die Bundesregierung schließt nicht aus, dass Staaten auch künftig Präferenzregelungen, die nicht dem Nexus-Ansatz entsprechen, für Zwecke des Steuerwettbewerbs einsetzen. Darüber hinaus ist eine lange Übergangsfrist für die Pflicht zur Anwendung des Nexus-Ansatzes vorgesehen. Da eine Vielzahl der deutschen Doppelbesteuerungsabkommen einen Nullsteuersatz auf Lizenzzahlungen vorsieht (darunter auch Abkommen mit Staaten, die nicht der OECD angehören und damit allein deshalb nicht an den Nexus-Ansatz gebunden sind), wäre es aus Sicht der Bundesregierung möglich, dass es multinationale Unternehmen auch weiterhin gelingen wird, Gewinne durch Lizenzzahlungen auch in solche Staaten zu verlagern, die über eine nicht dem Nexus-Ansatz entsprechende Lizenzboxregelung verfügen. Steuern sollten nach dem Ziel der Bundesregierung jedoch dem Staat zustehen, in dem die der Wertschöpfung zugrundeliegende Aktivität stattfindet, und nicht dem Staat, der den höchsten Steuerrabatt bietet.

Dieser Zielsetzung folgend hatte das BMF am 19.12.2016 einen Referentenentwurf für ein „Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen“ (siehe Deloitte Tax-News) veröffentlicht, mit dem unter bestimmten Voraussetzungen Aufwendungen für Rechteüberlassungen an eine nahestehende Person nicht oder nur zum Teil abziehbar sein sollen. Mit kleineren Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf am 25.01.2017 verabschiedet. Die wesentlichen Änderungen werden im Folgenden besonders kenntlich gemacht.

Regelungen des Regierungsentwurfes

Als gesetzliche Regelung für die Umsetzung des (Teil-)Abzugsverbotes für Aufwendungen für Rechteüberlassungen wird ein neuer § 4j EStG-E eingeführt.

Dieser enthält im Wesentlichen die folgenden Regelungen:

Betroffene Aufwendungen

  • Aufwendungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern und Verfahren
  • Aufwendungen führen beim Gläubiger zu Einnahmen, die einer von der Regelbesteuerung abweichenden, niedrigen Besteuerung unterliegen
  • Im Regierungsentwurf wurde zur Verhinderung von Kaskadeneffekten die Regelung aufgenommen, dass das Abzugsverbot nicht für Aufwendungen gilt, die bereits beim Gläubiger einem beschränkten Abzugsverbot nach § 4j EStG-E unterlagen

Personenkreis

  • Gläubiger der Einnahme aus der Rechteüberlassung ist eine dem Schuldner nahestehende Person im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG
  • Besondere Reglung zur Verhinderung der Umgehung durch zwischengeschaltete Gläubiger
  • Als Schuldner und Gläubiger gelten auch Betriebsstätten, die ertragsteuerlich als Nutzungsberechtigter oder Nutzungsverpflichteter der Rechte anzusehen sind

Niedrige Besteuerung und Höhe des Abzugsverbotes

  • Definition einer schädlichen Niedrigbesteuerung: Belastung durch Ertragsteuern weniger als 25%
  • Abzugsverbot abhängig von der Höhe der tatsächlichen Besteuerung im Verhältnis zur Sollbesteuerung von 25%: (25% - Belastung durch Ertragsteuern in %) / 25%
  • Im Regierungsentwurf wurden in der Begründung zum Gesetzestext Beispiele für die Ermittlung der „Belastung durch Ertragsteuer“ aufgenommen

Ausnahme: Substanzielle Geschäftstätigkeit

  • Definition nach Nexus-Ansatz (Orientierung an FuE Tätigkeit): Recht muss ganz oder ganz überwiegend im Rahmen der eigenen Geschäftstätigkeit entwickelt worden sein
  • Keine substanzielle Geschäftstätigkeit:
    - wenn Recht erworben,
    - durch nahestehende Personen entwickelt,
    - Überlassung von Markenrechten, dabei handelt es sich nach einer Konkretisierung im Regierungsentwurf um Rechte, die nach deutschem Recht unter das Markengesetz fallen würden
     

Verhinderung der Doppelbesteuerung

  • Aufnahme des § 4j EStG-E in den Ausnahmekatalog für die Hinzurechnungsbesteuerung in § 10 Abs. 3 S. 4 AStG,
  • Darüber hinaus wird im Regierungsentwurf ausdrücklich in § 4j EStG aufgenommen, dass die Abzugsbeschränkung insoweit nicht anzuwenden ist, soweit aus den aus den Aufwendungen resultierenden Einnahmen ein Hinzurechnungsbetrag im Sinne des § 10 Abs.1 S. 1 AStG anzusetzen ist

Anwendung

  • Die Regelungen sind erstmals anzuwenden für Aufwendungen, die nach dem 31.12.2017 den Steuerbilanzgewinn mindern.

Weiteres Vorgehen
Die Beratung in Bundesrat und Bundestag wird zügig aufgenommen, damit das Gesetzgebungsverfahren noch vor der Sommerpause abgeschlossen werden kann. Als nächster Schritt im parlamentarischen Verfahren folgt die Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf.

Fundstelle
Bundesregierung, Regierungsentwurf vom 25.01.2017 

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