Zurück zur Übersicht
URL: http://mobile.deloitte-tax-news.de/steuern/indirekte-steuern-zoll/voruebergehende-verwendung-von-firmenfahrzeugen.html
20.07.2015
Indirekte Steuern/Zoll

Vorübergehende Verwendung von Firmenfahrzeugen

Der eigene Gebrauch von im Drittland zugelassenen Firmenfahrzeugen durch Beschäftigte mit Wohnsitz im Zollgebiet der Union wird durch die Änderung der Zollkodex-Durchführungsverordnung zum 1. Mai 2015 deutlich eingeschränkt.

Hintergrund

Der eigene Gebrauch von im Drittland zugelassenen Firmenfahrzeugen durch Beschäftige mit Wohnsitz im Zollgebiet der Union, war bisher gestattet, sofern dieser im Anstellungsvertrag vorgesehen war. Aufgrund der Änderung der Zollkodex-Durchführungsverordnung ist ab dem 1. Mai 2015 der eigene Gebrauch nur noch in bestimmten Fällen gestattet.

Änderung der Durchführungsverordnung

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/234 der Kommission vom 13. Februar 2015 zur Änderung der Zollkodex-Durchführungsverordnung hinsichtlich der vorübergehenden Verwendung von Beförderungsmitteln, die dazu bestimmt sind, von einer natürlichen Person mit Wohnsitz im Zollgebiet der Union genutzt zu werden, wurde Artikel 561 Absatz 2 ZK-DVO zum 1. Mai 2015 geändert. Aufgrund dieser Änderung ist der eigene Gebrauch des Fahrzeugs nur noch für Fahrten zwischen Arbeitsplatz und Wohnort des Beschäftigten oder für die Ausführung einer im Arbeitsvertrag der betreffenden Person vorgesehenen Aufgabe gestattet. Die Zollbehörden können von dem Fahrer die Vorlage einer Kopie des Arbeitsvertrages verlangen. Daher sollte dieser im Fahrzeug mitgeführt werden.

Als gewerbliche Verwendung eines Beförderungsmittels gilt nur die Beförderung von Personen gegen Entgelt oder die industrielle bzw. gewerbliche Beförderung von Waren. Jegliche andere, auch berufliche Nutzung, gilt entsprechend als eigener Gebrauch. Eine Gestattung kann beispielsweise vorliegen, wenn im Arbeitsvertrag geregelt ist, dass der Beschäftigte im Kundendienst tätig ist.

Über die Ausführung dieser im Arbeitsvertrag vorgesehenen Aufgaben hinaus kann ein im Drittland zugelassener Firmenwagen vom Beschäftigten auch für Fahrten zwischen Arbeitsplatz und Wohnort (nicht aber z. B. für Verwandtschaftsbesuche) genutzt werden. Eine Unterbrechung des Arbeitswegs z.B. durch einen Einkauf (ohne größeren Umweg) ist dabei unschädlich.

Ein eigener Gebrauch, der über die Regelung des Artikels 561 Absatz 2 Unterabsatz 2 ZK-DVO hinausgeht (z. B. für Fahrten zu Verwandtschaftsbesuchen), führt regelmäßig zur Entstehung einer Zoll- und Einfuhrumsatzsteuerschuld bei jedem Überqueren der Drittlandszollgrenze (z. B. Schweiz/Deutschland, Schweiz/Österreich).

Fundstelle

Amtsblatt der Europäischen Union, L 39 Seite 13, 14. Februar 2015

Sollte Ihre Firma von diesen Änderungen betroffen sein, weil etwa Gesellschafter-Geschäftsführer, angestellte Geschäftsführer oder andere Mitarbeiter bei Ihnen als Schweizer Firma tätig, aber in der Europäischen Union wohnhaft sind (z.B. Deutschland, Österreich, Frankreich) und ein auch zur privaten Nutzung überlassenes Firmenfahrzeug führen, sprechen Sie uns bitte an. Gerne sind wir Ihnen bei der Erarbeitung einer gangbaren Lösung behilflich.

www.deloitte-tax-news.de Diese Mandanteninformation enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen eines Einzelfalles gerecht zu werden. Sie hat nicht den Sinn, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art zu sein. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. Sollte jemand Entscheidungen jedweder Art auf Inhalte dieser Mandanteninformation oder Teile davon stützen, handelt dieser ausschließlich auf eigenes Risiko. Deloitte GmbH übernimmt keinerlei Garantie oder Gewährleistung noch haftet sie in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grunde empfehlen wir stets, eine persönliche Beratung einzuholen.

This client information exclusively contains general information not suitable for addressing the particular circumstances of any individual case. Its purpose is not to be used as a basis for commercial decisions or decisions of any other kind. This client information does neither constitute any advice nor any legally binding information or offer and shall not be deemed suitable for substituting personal advice under any circumstances. Should you base decisions of any kind on the contents of this client information or extracts therefrom, you act solely at your own risk. Deloitte GmbH will not assume any guarantee nor warranty and will not be liable in any other form for the content of this client information. Therefore, we always recommend to obtain personal advice.