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12.04.2016
Indirekte Steuern/Zoll

Stromsteuer: Keine Steuerentstehung für Umspann- und Leitungsverluste in einem Versorgungsnetz

Bundesfinanzhof klärt Umfang des Versorgungsnetzes für Stromsteuerzwecke und bestätigt, dass Umspann- und Leitungsverluste innerhalb eines Versorgungsnetzes nicht der Stromsteuer unterliegen

Hintergrund

Die Klägerin ist Inhaberin einer Erlaubnis zur Leistung von Strom an Letztverbraucher nach § 4 StromStG und betrieb mehrere Niederlassungen innerhalb der Bundesrepublik. An einigen Standorten verfügte die Klägerin über Stromerzeugungseinheiten. Neben den Entnahmen zum Selbstverbrauch leistete die Klägerin auch Strom an andere Abnehmer.

Das für die Klägerin zuständige Hauptzollamt erkannte die von der Klägerin steuermindernd erklärten Umspann- und Trafoverluste sowie Kabel- und Leitungsverluste nicht an. Das Hauptzollamt argumentierte, dass innerbetriebliche Leitungsnetze eines Versorgers nicht als Versorgungsnetz angesehen werden könnten. Unter dem Begriff des Versorgungsnetzes sei im allgemeinen Sprachgebrauch nur das öffentliche Stromnetz zu verstehen. In stromsteuerlicher Hinsicht könne ein betriebliches Netz nur dann als Versorgungsnetz anzusehen sein, wenn über dieses Netz Dritte mit Strom versorgt oder das Netz der Durchleitung von Strom dient. Folgerichtig, so das Hauptzollamt, sind betriebliche Leitungsnetze eines Versorgers nicht anders zu betrachten als Leitungsnetze innerhalb von Unternehmen, die keinen Versorgerstatus haben. Bei diesen Unternehmen ende das Versorgungsnetz regelmäßig an einem sog. „Zähler“, der den zwischen den Parteien festgelegten Übergabepunkt manifestiert.

Folglich sei, so das Hauptzollamt, jede Betriebsstätte unter diesen Gesichtspunkten separat zu beurteilen. Folgerichtig seien an Niederlassungen, in denen Strom in Stromerzeugungseinheiten produziert, jedoch lediglich von Unternehmen zum Selbstverbrauch entnommen wird, Leitungs- und Umspannverluste nicht anzuerkennen.

Entscheidung BFH

Der BFH folgt der Interpretation der Finanzverwaltung nicht. Umspann- und Leitungsverluste innerhalb des Versorgungsnetzes eines stromsteuerlichen Versorgers unterliegen damit nicht der Stromsteuer.

Der BFH bestätigte im Ergebnis das Urteil des Finanzgerichts München (Urteil vom 29.01.2015 – AZ: 14K2822/13).

Der Begriff des Versorgungsnetzes orientiere sich nicht an den Begriffsdefinitionen des EnWG. Vielmehr sei der Umfang des Versorgungsnetzes stromsteuerlich auszulegen.

Bereits nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 StromStG ist vom Bestehen eines einzigen Versorgungsnetzes auszugehen. Das Stromsteuergesetz selbst sehe Differenzierungen nach einzelnen Teilen des Versorgungsnetzes oder nach mit einer Stromleitung verbundenen Betriebsstätte nicht vor. Folglich könne stromsteuerlich der Begriff des Versorgungsnetzes nicht dahingehend interpretiert werden, nach dem ein solches nur dann vorliege, wenn Strom von einem Versorger an Letztverbraucher oder anderen Versorgern geleistet wird.

Allerdings, so der BFH, unterhalten reine Eigenerzeuger, die Strom lediglich zum Selbstverbrauch entnehmen, kein Versorgungsnetz. Versorger, die zwar selbst Stromerzeugungseinheiten besitzen, aber selbst Strom an Dritte liefern, sind jedoch nicht derartige reine Eigenversorger. Diese sind und bleiben stromsteuerliche Versorger, so dass zum Versorgungsnetz dieser Unternehmen sämtliche Leitungen und Umspannvorrichtungen zum Versorgungsnetz gehören. Dies gilt unabhängig davon, ob der Strom in den einzelnen Niederlassungen des Versorgers selbst verbraucht oder an Dritte geliefert wird.

Aufgrund dieser weiten Definition des Versorgungsnetzes durch den Bundesfinanzhof waren daher sämtliche Umspann- und Leitungsverluste steuermindernd zu berücksichtigen.

Fazit

In der Praxis treten Umspann- und Leitungsverluste in nicht unerheblichem Umfang auf. Umspann- und Leitungsverluste können auch an den Niederlassungen von stromsteuerlichen Versorgern (die also auch Strom an Dritte an anderen Standorten liefern) steuermindernd geltend gemacht werden, in denen nur Strom zum Eigenbedarf des Unternehmens produziert wird.

Derartige Umspann- und Leitungsverluste können z.B. durch Schätzungen, Pauschalierungen oder Erfahrungswerte ermittelt werden. Gegebenenfalls kann das Verfahren der Ermittlung mit dem Hauptzollamt abgestimmt werden.

Stromsteuerliche Versorger sollten daher ihre Umspann- und Leitungsverluste monitoren und evtl. Stromsteuerbescheide, in denen auf Umspann- und Leitungsverluste Stromsteuer erhoben wurde, offen halten.

Der Vorteil der steuermindernden Berücksichtigung von Umspann- und Leitungsverlusten ist, dass diese bereits nicht der Besteuerung unterliegen.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 24.02.2016, VII R 7/15

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