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10.10.2017
Indirekte Steuern/Zoll

FG Köln: Personalmittel keine Voraussetzung für das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Betriebsstätte

 Nach Auffassung der Rechtsprechung setzt eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte nicht notwendigerweise ein Mindestmaß an Personalmitteln voraus

Sachverhalt

 Die Klägerin ist eine im Ausland ansässige Unternehmerin in Form einer Personengesellschaft. Sie betreibt ihr Unternehmen im Bereich der Elektrizitätserzeugung durch den Betrieb Windkrafträder. Sie betreibt in Deutschland Windkrafträder.

Über das Portal des Bundeszentralamts für Steuern beantragte die Klägerin die Erstattung von Vorsteuern im Wege des Vorsteuervergütungsverfahrens. Das BZSt lehnte den Antrag auf Vergütung der Vorsteuer mit der Begründung ab, die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer sei zu Unrecht ausgewiesen worden, da sich der Ort der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG nicht im Inland befindet.

Entscheidung

 Das FG Köln entschied, dass der Betrieb von Windrädern im Inland eine inländische Betriebsstätte begründet. Eine Betriebsstätte bzw. Niederlassung erfordert einen durch das ständige Zusammenwirken der für die Erbringung bestimmter Dienstleistungen erforderlichen Personal- und Sachmittel gebildeten Mindestbestand. Erforderlich ist ein hinreichender Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der betreffenden Dienstleistungen ermöglicht.

Die Windräder der Klägerin stellen eine solche Betriebsstätte dar. Es handelt sich hierbei um ortsfeste Einrichtungen von erheblichem Wert, die einen höchstmöglichen Grad von Beständigkeit aufweisen. Dass die Klägerin über kein eigenes Personal verfügt, welches ständig vor Ort bei den Windkraftanlagen tätig ist, steht der Annahme einer festen Niederlassung bzw. Betriebsstätte angesichts der Gesamtumstände nicht entgegen. Zwar ist grundsätzlich auch die personelle Ausstattung eines der wesentlichen Elemente einer Betriebsstätte. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Kriterien der personellen und der technischen Ausstattung stets im gleichen Maße erfüllt sein müssen; vielmehr kann eine gering ausgeprägte – oder in Ausnahmefällen sogar fehlende – personelle Ausstattung durch eine überdurchschnittlich stark ausgeprägte sachliche Ausstattung kompensiert werden.

Daher ist bei einer ortsfesten Betriebsvorrichtung, die – wie im Streitfall – ohne Zutun von Personal Umsätze erbringt, für die Frage der Ansässigkeit nicht auf das Vorhandensein von eigenem Personal abzustellen. Ungeachtet dessen ist in einem solchen Fall jedenfalls die Beauftragung von Fremdpersonal, etwa – wie im Streitfall – für die Durchführung von Wartungsarbeiten, ausreichend.

Betroffene Norm

 § 3a Abs. 2 UStG

Anmerkungen

 Nach Auffassung der Finanzverwaltung in AE 3a.1 Abs. 3 UStAE setzt eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte einen Mindestbestand an Personal- und Sachmitteln sowie eine hinreichende Beständigkeit voraus. Es bleibt insofern abzuwarten, ob sich die Finanzverwaltung der Auffassung des FG Köln anschließt und eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte auch bei dem Fehlen der personellen oder sachlichen Ausstattung annimmt. Dies kann vor allem für Unternehmen relevant werden, die im Inland erhebliche Vermögenswerte besitzen und die Verwaltung von einem Dritten vornehmen lassen ohne eigenes Personal zu beschäftigen. Für diese Unternehmen kann eine umsatzsteuerliche Registrierung notwendig werden.

Fundstelle

 FG Köln, Gerichtsbescheid v. 14.03.2017 – 2 K 920/14

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