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02.02.2015
Indirekte Steuern/Zoll

BFH: Keine Verlängerung der kurzen Zeit bei Umsatzsteuer-Vorauszahlungen

Mit Urteil vom 11.11.2014 hat der BFH die Auffassung des Niedersächsischen FG bestätigt, wonach eine Verlängerung des Zehn-Tage-Zeitraums für die Frage des Abflusses der Umsatzsteuer-Vorauszahlung nicht in Betracht kommt.
BFH, Urteil vom 11.11.2014, VIII R 34/12
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Niedersächsisches FG (Vorinstanz):
Ist die Umsatzsteuer-Vorauszahlung an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag fällig, verschiebt sich die Fälligkeit auf den nächsten Werktag. Eine solche Verschiebung kommt jedoch nicht in Betracht für die Frage des Abflusses der Umsatzsteuer-Vorauszahlung als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe i.S.v. § 11 EStG. Wird die Vorauszahlung zwar innerhalb der Fälligkeit, aber nicht mehr innerhalb des 10-Tage-Zeitraums geleistet, kann die Zahlung erst in dem Veranlagungszeitraum der tatsächlichen Zahlung als Betriebsausgabe erfasst werden.

Sachverhalt

Der Kläger ist als Rechtsanwalt tätig und erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Seinen Gewinn ermittelt er als Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG). Umsatzsteuerlich ist der Voranmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr (§ 18 Abs. 2 S. 2 UStG). Am 11.01.2010 wurde die Umsatzsteuer-Voranmeldung für das vierte Quartal 2009 eingereicht sowie die entsprechende Umsatzsteuer-Vorauszahlung geleistet.

In der Einkommensteuererklärung 2009 erklärte der Kläger einen Gewinn aus seiner Rechtanwaltstätigkeit, in dem die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das vierte Quartal 2009 als Betriebsausgabe berücksichtigt worden war. Das Finanzamt erkannte diese vom Kläger geltend gemachte Betriebsausgabe nicht an.

Entscheidung

Die Klage ist unbegründet. Das Finanzamt hat die vom Kläger am 11.01.2010 geleistete Umsatzsteuer-Vorauszahlung zu Recht nicht als Betriebsausgabe des Jahres 2009 berücksichtigt.

Nach dem Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 S. 1 EStG sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Handelt es sich dabei um regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die bei dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen sind, gelten sie als in diesem Kalenderjahr geleistet (§ 11 Abs. 2 S. 2 und Abs. 1 S. 2 EStG). Als „kurze Zeit“ gilt nach ständiger Rechtsprechung des BFH ein Zeitraum von bis zu zehn Tagen (vgl. BFH-Urteile vom 13.03.1964 und vom 09.05.1974 u.a.). Der BFH hat in seinem Beschluss vom 06.11.2002 klargestellt, dass eine Erweiterung dieser Höchstgrenze unter Berufung auf besondere Verhältnisse des Einzelfalls nicht in Betracht kommt.

Bei Umsatzsteuer-Vorauszahlungen ist die vom Abflussprinzip abweichende zeitliche Zurechnung (§ 11 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § Abs. 1 S. 2 EStG) grundsätzlich anwendbar, da Umsatzsteuer-Vorauszahlungen regelmäßig wiederkehrende Ausgaben sind, deren Wiederholung bei der Art der von dem Kläger erbrachten Leistungen von vornherein feststeht. Entgegen der Auffassung des Klägers verlängert sich im Streitfall die „kurze Zeit“ jedoch nicht, weil der zehnte Tag des Jahres 2010 auf einen Sonntag gefallen und deshalb nach § 193 BGB für Fristberechnungen der darauffolgende Werktag maßgeblich sei.

Zwar gilt die Regelung des § 193 BGB auch im Steuerverfahrensrecht (§ 108 Abs. 1 AO), sie findet jedoch keine Anwendung in Fällen der vom Zu- und Abflussprinzip abweichenden zeitlichen Zurechnung regelmäßig wiederkehrender Einnahmen oder Ausgaben (§ 11 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 2 EStG). Denn § 11 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 2 EStG regeln keine Zahlungspflicht, sondern knüpfen lediglich an eine tatsächlich in dem dort nicht näher bestimmten Zeitraum („kurze Zeit“) geleistete Zahlung an, um daran die vom Grundsatz abweichende zeitliche Zurechnung zu bestimmen.

Die Fälligkeit einer Umsatzsteuer-Vorauszahlung bestimmt sich alleine nach § 18 Abs. 1 S. 3 UStG, wonach die Zahlung am zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig ist. Diese Zahlungsfrist verlängert sich nach § 108 Abs. 1 AO i.V.m. § 193 BGB bis zum folgenden Werktag, wenn sie auf einen Sonn- und Feiertag oder einen Sonnabend fällt. Diese Verlängerung hat aber auf den Zeitraum des § 11 EStG und damit die Frage des Abflusses der Zahlung keinen Einfluss.

Im Streitfall ist die Zahlung daher nicht innerhalb des genannten Zehntageszeitraum erfolgt und damit nicht als Betriebsausgabe des Jahres 2009 zu berücksichtigen.

Betroffene Norm
§ 11 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2 EStG, § 108 AO

Anmerkungen
Das Bayerische Landesamt für Steuern hat am 20.02.2013 zur Erfassung von Umsatzsteuerzahlungen/-Erstattungen als regelmäßig wiederkehrende Zahlungen Stellung genommen. Die Ausführungen zu Fällen des § 108 Abs. 3 AO stimmen mit der Entscheidung des FG überein.

Fundstellen
BFH, Urteil vom 11.11.2014, VIII R 34/12
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 24.02.2012, 3 K 468/11

Weitere Fundstellen
BFH, Beschluss vom 06.11.2002, X B 30/02, nicht amtlich veröffentlicht
BFH, Urteil vom 09.05.1974, VI R 161/72, BStBl II 1974, S. 547

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