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27.04.2020
Indirekte Steuern/Zoll

Covid-19: Leitlinien der EU-Kommission zur einheitlich Auslegung zollrechtlicher Regelungen

Aufgrund der weitreichenden Konsequenzen von Covid-19 auch auf den Zollbereich, hat die EU-Kommission Leitlinien veröffentlicht, um eine unionsweite einheitliche Auslegung bestehender Regelungen zu gewährleisten. 

Die EU-Kommission hat in einer ersten Version Leitlinien zur einheitlichen Auslegung der bestehenden zollrechtlichen Regelungen vor dem Hintergrund aktuellen der Corona-Krise herausgegeben. Die Kommission weist darauf hin, dass die weitere Entwicklung der Krise Anpassungen der Leitlinien erfordern kann.
Da es sich bei den Leitlinien lediglich um Empfehlungen der Kommission handelt, kann in den einzelnen Mitgliedstaaten von der Ansicht der Kommission abgewichen werden. Wir empfehlen daher im Einzelfall zu prüfen, ob die Empfehlungen national umgesetzt wurden.

Nachfolgend haben wir die wesentlichen Punkte zusammengefasst. 

1. E-Commerce und Kleinsendungen

Die Kommission empfiehlt, dass die nationalen Zollverwaltungen während der Corona-Krise darauf verzichten, dass Paketdienstleister Verzollungsvollmachten ihrer Kunden benötigen, wenn diese verhindert sind, die Sendungen selbst beim Zollamt abzuholen.

2. Zollrechtliche Entscheidungen

Die Kommission bittet, unter Rücksichtnahme auf die mangelnden Kapazitäten bei den nationalen Zollverwaltungen, derzeit nur unbedingt notwendige Bewilligungen zu beantragen. Gleichzeitig verweist sie auf die Möglichkeit gemäß Artikel 22 Abs. 3 UA 3 Unionszollkodex (UZK) eine Verlängerung der Frist für die Erteilung zollrechtlicher Entscheidungen zu beantragen, um derzeit nicht verfügbare Informationen und Angaben nachholen zu können.

Unserer Einschätzung nach ist aufgrund der fehlenden Kapazitäten seitens des Zolls derzeit aber auch damit zu rechnen, dass die Zollverwaltung in Einzelfällen eine Verlängerung der Bearbeitungsfrist gemäß Artikel 22 Abs. 3 UA 2 UZK für erforderlich hält.

3. Zollschuld

Die Kommission weist auf die verschiedenen Zahlungserleichterungen, vor allem bei ernsten wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten hin (siehe hierzu unseren Tax Newsletter „COVID-19: Zollrechtliche Erleichterungen für Unternehmen“ vom 25.03.2020).

Darüber hinaus erinnert sie an die Möglichkeit, im Falle von Verpflichtungserklärungen der Bürgen gemäß Artikel 151 Abs. 7 UZK-DVO auf die im Original unterzeichnete Papierform zu verzichten und alternativ eine elektronische Version mit digitaler Signatur zu akzeptieren.

4. Präferenznachweise

Aufgrund von Kontaktverboten in verschiedenen Ländern ist die Ausstellung förmlicher Präferenznachweise nicht immer möglich. Die Kommission schlägt daher mögliche Ausnahmen von der Vorlage förmlicher Präferenznachweise während der Corona-Krise vor. Diese sind beispielsweise die Akzeptanz von Kopie, die nachträgliche Vorlage oder die Ausweitung des Status „Ermächtigter Ausführer. Einzelheiten hierzu sind in einer „information-note“ unter folgendem Link einsehbar:

https://ec.europa.eu/taxation_customs/sites/taxation/files/200331-information_note_certificates_en_and_fr.pdf 

5. Zollverfahren

Grundsätzlich empfiehlt die Kommission an den Eingangszollstelle Versandverfahren zu eröffnen, um die Grenzzollstellen zu entlasten und die Abfertigungen zu beschleunigen.

Wird die 90-tägige Frist die die vorübergehende Verwahrung überschritten, ohne dass die Waren eine neue zollrechtliche Bestimmung erhalten, entstehen grundsätzlich die Einfuhrabgaben. Konnte die Frist wegen Umständen, die auf die Corona-Krise zurückzuführen sind, nicht eingehalten werden, ist entweder ein Antrag auf Erstattung/Erlass nach Artikel 120 UZK (Billigkeit) wegen höherer Gewalt, oder ein Erlöschen der Einfuhrabgabenschuld nach Artikel 124 UZK möglich.

Ist absehbar, dass die 90-tagefrist nicht ausreichen wird, kann nach Hinweis der Kommission ein Zolllagerverfahren beantragt werden. Derartige Anträge sind vorrangig zu bearbeiten.

Im Zusammenhang mit der Abgabe vereinfachter Zollanmeldungen weist die Kommission darauf hin, dass vereinfachte Zollanmeldungen auch ohne vorherige Bewilligung abgegeben werden können. Die Frist für die Abgabe der ergänzenden Zollanmeldung könne im Zusammenhang mit der Corona-Krise verlängert werden. 

Die Frist für Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr von 150 Tagen kann auf Antrag verlängert werden.

Darüber hinaus weist die Kommission noch auf weitere Erleichterungen beispielsweise bei der vorübergehenden Verwendung dem Versand oder der aktiven Veredelung hin.

Die Einzelheiten sind dem untenstehenden Link zu entnehmen. 

Anmerkung

Bei Fragen zu diesem Newsletter oder bei allgemeinem Beratungsbedarf steht Ihnen unser Global Trade Advisory Team zur Verfügung. Gerne unterstützen wir Sie auch bei der Beantwortung von speziellen Fragen zu den zollrechtlichen Auswirkungen der Corona-Krise.  

Fundstelle

Covid-19 Customs Guidance for Trade

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