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27.03.2020
Indirekte Steuern/Zoll

COVID-19: Herstellung von Desinfektionsmitteln – Vereinfachungen für pharmazeutische Großhändler und juristische Personen des öffentlichen Rechts - UPDATE

Die Zollverwaltung erlässt weitere Vereinfachungen, um den Versorgungsengpass mit Desinfektionsmitteln abzumildern. Nebst Apotheken sind jetzt auch alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts berechtigt aus unvergälltem Alkohol Desinfektionsmittel herzustellen. Zusätzlich dürfen pharmazeutische Großhändler nun für Apotheken unvergällten, unversteuerten Alkohol entgegennehmen und an diese ausliefern. Weiterhin konkretisiert die Zollverwaltung unter welchen Voraussetzungen vergällter Alkohol zur Herstellung von Desinfektionsmitteln verwendet werden darf.  

Hintergrund

Nach Beobachtungen der Zollverwaltung seien Desinfektionsmitteln in Apotheken und Drogeriemärkten weiterhin kaum verfügbar. Die verstärkte Nachfrage infolge der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 könne weiterhin nicht hinreichend bedient werden.

In Ergänzung zu den bereits veröffentlichten Maßnahmen der Zollverwaltung, über die wir ebenfalls in unseren Deloitte Tax News vom 19.03.2020 und 25.03.2020 berichtet haben, wurden am 27.03.2020 folgende Maßnahmen verkündet.

Verwaltungsanweisung

Die Ausnahmeregel für Apotheken, unvergällten Alkohol zur Herstellung von Desinfektionsmitteln steuer- und erlaubnisfrei zu beziehen, wurde auch auf juristische Personen des öffentlichen Rechts erweitert. Somit ist jetzt denkbar, dass beispielsweise Universitäten, die über die nötigen Einrichtungen verfügen, Desinfektionsmittel herstellen. Den Apotheken und juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist es nunmehr ebenfalls gestattet einen Lohnhersteller mit der Herstellung von Desinfektionsmitteln zu beauftragen. Hersteller im alkoholsteuerrechtlichen Sinne bleibt aber weiterhin die Apotheke bzw. die juristische Person des öffentlichen Rechts. Lieferanten (abgebendes Steuerlager) dürfen den unvergällten Alkohol unmittelbar zum beauftragten Lohnhersteller befördern. Dem abgebenden Steuerlager muß zum Nachweis der Bezugsberechtigung die Betriebserlaubnis der Apotheke nach Apothekengesetz bzw. der Nachweis des für die juristische Person des öffentlichen Rechts errichtenden Hoheitsakts (regelmäßig ein entsprechendes Gesetz) vorgelegt werden.

Pharmazeutische Großhändler dürfen auf Bestellung von Apotheken unvergällten, unversteuerten Alkohol entgegennehmen und an diese ausliefern. Die Zollverwaltung weist ausdrücklich darauf hin, dass es den pharmazeutischen Großhändlern hingegen nicht gestattet ist, den Alkohol zu Bevorraten, z.B. durch ein Umfüllen auf kleinere Gebinde. Diese Handlung erfordert nach wie vor die Einrichtung und Bewilligung eines Steuerlagers. Sollten in diesem Zusammenhang Anträge auf eine Steuerlagerbewilligung eingehen, werden diese von den Hauptzollämtern bevorzugt behandelt.

Die Zollverwaltung führt zudem weiter aus unter welchen Voraussetzungen vergällter Alkohol zur Herstellung von Desinfektionsmitteln verwendet werden darf. Sofern sich die Hersteller von Desinfektionsmitteln an die Rezeptur der Weltgesundheitsorganisation halten, ist es unbedenklich Methylethylketon vergällten Alkohol zu verwenden. Dies ist mit der biozidrechtlichen Allgemeinverfügung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) vom 20.03.2020 konform. Sofern der für die Herstellung von Desinfektionsmitteln verwendete Alkohol mit den in § 54 Abs. 1 Nr. 1 Alkoholsteuerverordnung genannten zugelassenen Vergällungsmitteln vergällt wird, gilt die erforderliche Erlaubnis nach § 57 AlktStV als allgemein erteilt.
Die Nutzung von Sondervergällungsmitteln (z.B. 1,0 l Methylethylketon in Reinform auf 100 l reiner Alkohol) bedarf zwar weiterhin einer Erlaubnis. Die Hauptzollämter sind aber auch hier angehalten entsprechende Anträge bevorzugt zu behandeln.

Abhängig von den weiteren Entwicklungen der Coronavirus-Pandemie gelten diese Regelungen zunächst bis zum 31.Mai 2020.

Betroffene Norm

Zulässige Vergällungsmittel § 54 Abs. 1 Nr. 1 AlkStV i.V.m, § 57 AlkStV

Fundstelle

Zoll online

Anmerkung

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