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09.12.2016
Indirekte Steuern/Zoll

FG Köln: Vorsteuervergütung bei elektronischer Übermittlung einer Rechnungskopie

Die Voraussetzungen an eine ordnungsgemäße Rechnung für den Vorsteuerabzug sind auch dann erfüllt, wenn der Unternehmer lediglich eine Rechnungskopie elektronisch übermittelt.

Sachverhalt

In dem Verfahren vor dem FG Köln streiten die Beteiligten um die Berechtigung des Klägers die Vergütung von Vorsteuer zu verlangen, und hierbei insbesondere darum, ob der Kläger die streitgegenständliche Rechnung ordnungsgemäß in elektronischer Form eingereicht hat.

Der Kläger stellte im elektronischen Verfahren den Antrag auf Vergütung von Vorsteuer im Rahmen des besonderen Verfahrens gemäß § 18 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in Verbindung mit §§ 59 ff. der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV). Dem Vergütungsantrag lagwar eine Rechnung in elektronischer Form in einer mit dem Aufdruck „Kopie“ versehenen Ausfertigung zugrunde. Das eingescannte Original der Rechnung wurde dem Beklagten zusammen mit einem weiteren Antrag für einen anderen Vorsteuervergütungszeitraum übersandt.

Der Beklagte lehnte die beantragte Vorsteuervergütung mit der Begründung ab, dass es sich bei dem auf elektronischem Weg eingereichten Beleg nicht um eine eingescannte Originalrechnung handele, da die streitige Rechnung nicht innerhalb der Antragsfrist als eingescanntes Original beim Beklagten eingegangen sei und eine Vorsteuervergütung allein auf Grundlage einer eingescannten Kopie der nicht abhandengekommenen Originalrechnung nicht möglich sei.

Entscheidung

Der Kläger hat einen Anspruch auf Vergütung der begehrten Vorsteuern. Die innerhalb der Antragsfrist beim Beklagten eingereichte, inhaltlich mit der Originalrechnung übereinstimmende, allerdings als „Kopie“ bezeichnete Ausfertigung der streitgegenständlichen Rechnung in elektronischer Form genügt den gesetzlichen Voraussetzungen für eine Vorsteuervergütung. Insoweit kommt es weder darauf an, ob der Kläger im Zeitpunkt der Antragstellung bzw. bis zum Ablauf der Antragsfrist über das Rechnungsoriginal verfügen konnte, noch auf die Umstände, weshalb der Kläger erst später in den Besitz des Originals der Rechnung gelangt ist.

Die Vorschriften für das Vorsteuervergütungsverfahren beruhen für Antragsteller aus dem Gemeinschaftsgebiet – wie der Kläger – für ab 2010 gestellte Vergütungsanträge auf der Mehrwertsteuererstattungs-RL (Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008). Gemäß Art. 10 der Richtlinie 2008/9/EG kann ein Mitgliedstaat vor Erstattung verlangen, dass der Antragsteller zusammen mit dem Erstattungsantrag auf elektronischem Wege eine „Kopie der Rechnung“ oder des Einfuhrdokuments einreicht.

In Umsetzung dieser gemeinschaftsrechtlichen Vorgabe sind gemäß § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV in Verbindung mit § 18 Abs. 9 UStG in der im Streitzeitraum 2011 maßgeblichen Fassung dem Vergütungsantrag „auf elektronischem Weg die Rechnungen und Einfuhrbelege in Kopie beizufügen“, wenn das Entgelt für den Umsatz oder die Einfuhr mindestens 1.000 €, bei Rechnungen über den Bezug von Kraftstoffen mindestens 250 € beträgt.

Demgegenüber ist in der seit dem 30. Dezember 2014 geltenden Fassung von § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV geregelt, dass dem Vergütungsantrag auf elektronischem Wege die Rechnungen und Einzelbelege als eingescannte Originale beizufügen sind.

Vor diesem gesetzlichen Hintergrund liegen die Voraussetzungen für eine Vorsteuervergütung vor, insbesondere genügt die vom Kläger vorgelegte Kopie der streitgegenständlichen Rechnung in elektronischer Form. Der Kläger hat unstreitig eine vom Rechnungsaussteller selbst als „Kopie“ bezeichnete und dem Kläger zur Verfügung gestellte Ausfertigung der Rechnung innerhalb der Antragsfrist in elektronischer Form an den Beklagten übersandt. Die Einreichung einer Kopie der Rechnung genügt dem Wortlaut der einschlägigen Richtlinie (Art. 10 Richtlinie 2008/9/EG) sowie der nationalen Umsetzungsvorschrift (§ 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV in Verbindung mit § 18 Abs. 9 UStG) und erfüllt die vorgegebenen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Antragstellung. Denn danach sind dem Vergütungsantrag auf elektronischem Weg (lediglich) die Rechnungen in Kopie, nicht jedoch die eingescannten Originale, beizufügen.

Im Übrigen dürfe es keinen Unterschied bedeuten, ob die Kopie durch den Antragsteller vom Originaldokument selbst erstellt wird oder ob – wie vorliegend – der Rechnungsaussteller bereits zwei inhaltlich identische Dokumente erstellt und eines davon als Kopie ausweist. Auch in diesem Fall gelangt im regulären Antragsverfahren das Originalrechnungsdokument physisch nicht in den Bereich des Beklagten. Soweit der Beklagte Zweifel hat, ob das übersandte Dokument zur Vorsteuervergütung berechtigt, ist es ihm unbenommen, nach § 61 Abs. 2 Satz 4 UStDV die Originalrechnung in Papierform anzufordern.

Betroffene Norm

§ 18 Abs. 9 UStG, § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV

Vorinstanz

FG Köln, Urteil vom 11.05.2016 - 2 K 1572/14

Fundstelle

FG Köln, Urteil vom 11.05.2016 - 2 K 1572/14

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