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07.02.2019
Indirekte Steuern/Zoll

EuGH: Versicherungsteuer bei W&I Versicherungen

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 17.01.2019 in der Rechtssache C-74/18 – A Ltd entschieden, dass für die Bestimmung der Risikobelegenheit sog. Warranty & Indemnity Versicherungen, die Ansässigkeit des Versicherungsnehmers, nicht hingegen die Ansässigkeit der zu erwerbenden Zielgesellschaft entscheidend ist.

Hintergrund

Im Rahmen von M&A Transaktionen werden oftmals Risiken aus Garantien, Gewährleistungen und Freistellungen durch eine entsprechende Transaktionsversicherung (Warranty & Indemnity – W&I) abgesichert. Diese soll Vermögensschäden ausgleichen, die daraus resultieren, dass die im Rahmen von Unternehmenskäufen durch den Verkäufer abgegeben Garantien sich als unrichtig herausstellen. Sowohl Käufer als auch Verkäufer können eine derartige W&I Versicherung abschließen.

Bei grenzüberschreitenden Transaktionen, insbesondere wenn die zu erwerbende Beteiligung (Zielgesellschaft) in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Versicherungsnehmers (Käufers/Verkäufers) ansässig ist, stellt sich die Frage, in welchem Staat die W&I Versicherung der Besteuerung mit Versicherungsteuer unterliegt.

Sachverhalt

In dem der Entscheidung des EuGH zugrunde liegenden Sachverhalt bot eine in Großbritannien ansässige Versicherungsgesellschaft (A Ltd) W&I Versicherungen internationalen Kunden an. Sie stellte beim Zentralen Steuerausschuss in Finnland einen Antrag auf einen Steuervorbescheid im Hinblick auf die Bestimmung des zur Erhebung von Steuern aus Versicherungsprämien berechtigten Mitgliedstaats, wenn

  • entweder der Versicherungsnehmer oder
  • die zu erwerbende Zielgesellschaft des Unternehmenskaufs

eine finnische juristische Person, die andere Gesellschaft hingegen eine außerhalb von Finnland ansässige juristische Person ist.

Entscheidung

Während aus Sicht der finnischen Behörden der Sitz der Zielgesellschaft ausschlaggebend sein sollte, hat der EuGH in seinem Urteil den Sitz des Versicherungsnehmers als entscheidend angesehen.

Zur Begründung führt der EuGH aus, dass sofern keine der in Art. 13 Buchst. a) bis c) RL 2009/138 EG benannten speziellen Risiken, d.h. Risiken die mit einem Gebäude, einem Fahrzeug oder einer Reise verbunden sind, versichert werden, es entsprechend dem Auffangtatbestand des Art. 13 Buchst. d) Ziff. ii RL 2009/138 EG darauf ankomme, wo sich die Niederlassung des Versicherungsnehmers befindet. Unter Verweis auf sein Urteil vom 14.6.2001, C-191/99 (Kvaerner) hält es der EuGH zwar für grundsätzlich möglich, die Belegenheit einer Tochtergesellschaft, hier also der Zielgesellschaft, für die Bestimmung der Risikobelegenheit zugrunde zu legen.

Allerdings muss zur Bestimmung des Mitgliedstaates, in dem Risiko belegen ist, die genaue Tätigkeit identifiziert werden, deren Risiken durch die W&I Versicherung gedeckt werden. Dabei kommt der EuGH zu dem Ergebnis, dass W&I Versicherungen keine mit dem Betrieb der Zielgesellschaft einhergehenden Risiken decken, sondern ausschließlich die mit dem Wert der Gesellschaft verbundenen finanziellen Nachteile, die Gegenstand von Zusicherungen des Verkäufers beim Abschluss des Kaufvertrages waren. Damit sei für Zwecke der Versicherungsteuer allein der Sitz des Versicherungsnehmers, nicht jedoch jener der Zielgesellschaft entscheidend.

Anmerkung

Das Urteil des EuGH darf als erfreuliche Klarstellung zur Ermittlung Risikobelegenheit einer W&I Versicherung verstanden werden. Deutlich hat der EuGH ausgeführt, dass auch bei Versicherungen, die Konzerne betreffen, für die Bestimmung des zur Erhebung der Versicherungsteuer berechtigen Staates, die Tätigkeit, deren Risiko gedeckt wird, entscheidend ist.

Insbesondere für Sharedeals, bei denen mehrstöckige (internationale) Beteiligungen erworben werden, bedeutet dies, dass eine Aufteilung der Prämie und eine Steuerabführung in unterschiedlichen Mitgliedstaaten nicht in Betracht kommt.
 

Betroffene Norm

Art. 13 RL 2009/138 EG
Art. 2 RL 88/357

Fundstelle

EuGH, Urteil vom 17.01.2019, C-74/18

Weitere Fundstelle

DStR 2019, 218 (m. Anm. Grünwald)

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