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19.10.2022
Indirekte Steuern/Zoll

EuGH: Verbriefung in Form der Unterbeteiligung als Kreditgewährung – Anforderungen an die Steuerbefreiung

Die Gewährung einer Finanzierung im Rahmen eines Unterbeteiligungsvertrags an den Originator, der im Gegenzug die Einnahmen aus den im Vertrag bezeichneten Forderungen an den Unterbeteiligten zahlt, ist steuerfrei.​

Hintergrund

Fraglich war, ob die Steuerfreiheit der Kreditgewährung auf eine Unterbeteiligung anzuwenden ist. Im Fall der verbrieften Übertragung einer Forderung (true sale securization) wird der Fonds Inhaber des Forderungspools des Originators; im Fall der Unterbeteiligung (synthetic securization) bleibt der Originator weiterhin der Inhaber. Das hat für den Originator den Vorteil, dass der Fonds das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners trägt und gleichzeitig die finanzielle Liquidität des Originators durch den Erhalt des Preises vom Fonds erhalten bleibt.

Insbesondere im Hinblick auf das Erfordernis, durch ein Darlehen, das Eigentum an einer bestimmten Geldmenge zu übertragen, zweifelte das vorlegende Gericht an der Anwendung der Steuerfreiheit für die Kreditgewährung.  

Sachverhalt

Ein polnischer Investmentfonds plante den Abschluss von Unterbeteiligungsverträgen mit Banken und Investmentfonds. Durch die geplanten Verträge verpflichtete er sich als Unterbeteiligter, diesen eine Finanzierung zu gewähren. Im Gegenzug verpflichteten sich die Originatoren, dem Unterbeteiligten die Einnahmen aus den im Unterbeteiligungsvertrag bezeichneten Forderungen zu überweisen. Dabei blieben die Schuldtitel im Vermögen der Originatoren. Die Differenz zwischen dem Prognosewert der Einnahmen aus den Forderungen und der Höhe der vom Unterbeteiligten ausgezahlten Finanzierung stellte das Entgelt für den Unterbeteiligten dar. Zur Klärung der Frage, ob es sich bei der vom Investmentfonds als Unterbeteiligter zu erbringende Leistung um eine von der Steuer befreite Kreditgewährung handelt, beantragte der Investmentfonds die Erteilung eines Steuervorbescheids. Der Minister vertrat die Ansicht, dass die Umsätze des Unterbeteiligten dem allgemeinen Steuersatz unterliegen.

Entscheidung

Finanzdienstleistungen, die von einem Unterbeteiligten im Rahmen eines Unterbeteiligungsvertrages erbracht werden und darin bestehen, dass dem Originator – als Gegenleistung für die Auszahlung der Einnahmen aus den Forderungen, die in diesem Vertrag bezeichnet sind und im Vermögen des Originators verbleiben – eine Finanzierung gewährt wird, fallen unter den Begriff der Kreditgewährung im Sinne von Art. 135 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL und sind steuerfrei.

Anmerkung

Die Dienstleistung, die der Unterbeteiligte dem Originator gegenüber erbringt, erschöpft sich in einer einzigen Leistung, die im Wesentlichen in der Überlassung von Kapital gegen Entgelt besteht. Damit sind die Voraussetzungen einer steuerfreien Kreditgewährung erfüllt. Während die Generalanwältin in ihren Schlussanträgen die Übernahme des Schuldnerausfalls als wesentlichen Leistungsbestandteil der einheitlichen Leistung des Unterbeteiligten ansah, ist das nach dem EuGH gerade nicht der Fall. Der Unterbeteiligte trägt das jedem Kreditgeschäft innewohnende Kreditrisiko. Es ist unerheblich, ob sich das Risiko aus dem Zahlungsausfall der Schuldner der Forderungen, aus denen die Einnahmen auf ihn übertragen werden, oder aus der Zahlungsunfähigkeit seines unmittelbaren Vertragspartners ergibt. Der Einstufung des Vertrags als Kreditgewährung steht auch nicht entgegen, dass Garantien zugunsten des Unterbeteiligten fehlen, dass der Unterbeteiligte im Fall des Forderungsausfalls den Originator nicht unmittelbar in Regress nehmen kann oder dass die Schuldtitel im Vermögen des Originators verbleiben. Wesentlich ist allein die entgeltliche Kapitalüberlassung. Damit legt der EuGH den Begriff der Kreditgewährung weit aus. 

Betroffene Normen

​Art. 135 Abs. 1 Buchst. B MwStSystRL  

Fundstelle

EuGH, Urteil vom 06.10.2022, C‑250/21

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