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03.11.2017
Indirekte Steuern/Zoll

EuGH: Korrektur des Zollwertes bei schadhaften Waren

 Die neueste Rechtsprechung erweitert die Möglichkeiten betroffener Unternehmen, einen Teil der gezahlten Zölle zurückzufordern.

Ausgangsverfahren und Urteil

 Die Klägerin X BV kaufte bei einem in Japan ansässigen Hersteller Kraftfahrzeuge und überführte sie im Gebiet der Europäischen Union in den zollrechtlich freien Verkehr, wobei die dafür festgesetzten Zollabgaben entrichtet wurden. Anschließend verkaufte X BV diese Kraftfahrzeuge an Vertragshändler, die sie danach an Endverbraucher weiterverkauften.

Nach Überführung und Zulassung wurden bei den Fahrzeugen verschiedene latente (potentielle) Schäden festgestellt. Folglich reparierten die örtlichen Händler die Schäden im Einfuhrland im Rahmen einer Rückrufaktion. X BV erstattete den Händlern die Reparaturkosten, die ihr wiederum vom Hersteller erstattet wurden. X BV versuchte daraufhin, die Zölle auf der Grundlage anzupassen, dass die Erstattung des Herstellers eine Berichtigung des Kaufpreises darstelle, der für die Berechnung des Zollwerts bei der Einfuhr herangezogen wurde.

Bei der Beurteilung des Falls entschied der EuGH, dass die Waren zwar bei der Einfuhr nur "potenziell" schadhaft waren, die Voraussetzungen für eine Erstattung nach den entsprechenden Bestimmungen des Zollkodex jedoch als erfüllt galten. Der Gerichtshof entschied außerdem, dass die Zwölfmonatsfrist des Art. 145 Abs. 3 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) zur Anpassung des Preises (d.h. nach der ursprünglichen Einfuhr) ungültig sei und, dass in diesem Fall die allgemeine Verjährungsfrist für Erstattungsanträge von drei Jahren gelten müsse.

Welche Konsequenzen hat dies für betroffene Unternehmen?

 Zwei wichtige Schlussfolgerungen können aus dem Fall gezogen werden, um zukünftige Zollerstattungen zu erhalten:

  1. Der EuGH hat entschieden, dass der Kläger nicht nachweisen muss, ob die Waren bei der Einfuhr tatsächlich mangelhaft waren. Das Vorliegen eines herstellungsbedingten Risikos, dass die Waren während des Gebrauchs schadhaft werden könnten, ist ausreichend.
  2. Art. 145 Abs. 3 ZK-DVO (jetzt Art. 132 UZK-IA) ist ungültig, soweit darin eine Frist von zwölf Monaten für eine Kaufpreisanpassung festgelegt ist. Stattdessen beträgt die Frist für die Anpassungen drei Jahre.

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Zwölfmonatsfrist für Berichtigungen nach Art. 238 Abs. 4 ZK (jetzt Art. 121 Buchst. b UZK) hier nicht greift, da dieser Zeitraum nur in Fällen gilt, in denen der Einführer die Annahme der Waren verweigert, weil sie schadhaft sind oder von den vertraglichen Vereinbarungen abweichen.

Handlungsbedarf

 Das Urteil hat weitreichende Konsequenzen für die Automobil- und Elektronikindustrie, da nach Ansicht der Zollverwaltung Rückrufaktionen bisher nicht unter die Regelung des Art. 145 ZK-DVO (jetzt Art. 132 UZK-IA) gefallen sind und nur Schäden berücksichtigt worden sind, die innerhalb eines Jahres nach dem maßgebenden Zeitpunkt geltend gemacht wurden.

Unternehmen, die in den vergangenen drei Jahren Garantieansprüche erfüllt haben, sollten prüfen, ob die EuGH-Entscheidung als Grundlage für einen Antrag auf eine Zollerstattung verwendet werden kann.

Das Global Trade Advisory Team steht Ihnen für weitere Informationen und Unterstützung zu diesem und allen anderen Zollthemen jederzeit zur Verfügung.

Betroffene Norm

Art. 145 ZK-DVO
Art. 132 UZK-IA

Fundstelle

EuGH, Urteil v. 12.10.2017, C-661/15 (X BV)

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