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25.04.2018
Indirekte Steuern/Zoll

EuGH: (Formelle) Voraussetzungen des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft

Ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft liegt auch dann vor, wenn der mittlere Unternehmer in dem Mitgliedstaat, von dem aus die Gegenstände versendet werden, ansässig und für MwSt-Zwecke erfasst ist, aber für den konkreten innergemeinschaftlichen Erwerb die MwSt-ID-Nr. eines anderen Mitgliedstaats verwendet.

Hintergrund

Streitig war, ob ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft auch dann vorliegt, wenn der mittlere Unternehmer/Erwerber im selben Mitgliedstaat ansässig und registriert ist, wie sein Lieferant, aber für den innergemeinschaftlichen Erwerb die MwSt-ID Nr. eines anderen Mitgliedstaates verwendet. Darüber hinaus war fraglich, ob nur die fristgerechte Abgabe der Zusammenfassenden Meldung die Befreiung der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs bewirkt.

Sachverhalt

Im Rahmen von Dreiecksgeschäften verwendete „D“, ein in Deutschland ansässiges und für umsatzsteuerliche Zwecke erfasstes Unternehmen, seine österreichische MwSt-ID Nr. D kaufte bei in Deutschland ansässigen Lieferanten Waren ein und verkaufte diese an in Tschechien ansässige Kunden weiter. Die Waren wurden jeweils vom ersten deutschen Lieferanten direkt an den tschechischen Empfänger transportiert. Die Rechnungen der Lieferanten an D wiesen die deutsche MwSt-ID Nr. der jeweiligen Lieferanten aus sowie die österreichische MwSt-ID Nr. von D.
In ihren Rechnungen an ihre tschechischen Kunden wies D ihre österreichische USt-ID Nr. und die tschechischen MwSt-ID Nr. ihres jeweiligen Kunden aus. Die Rechnungen enthielten auch den Vermerk, dass ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft vorliegt und dementsprechend der jeweilige tschechische Kunde Steuerschuldner ist. Im Hinblick auf die Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen gab D ihre österreichische MwSt-ID Nr. die des tschechischen Kunden und die Summe der Bemessungsgrundlagen an, machte aber im Feld „Dreiecksgeschäfte“ zunächst keinen Eintrag. Das korrigierte sie später.

Entscheidungen

Ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft liegt auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige in dem Mitgliedstaat, von dem aus die Gegenstände versandt oder befördert werden, ansässig und für Mehrwertsteuerzwecke erfasst ist, aber für den konkreten innergemeinschaftlichen Erwerb die MwSt-ID Nr. eines anderen Mitgliedstaats verwendet. Die Registrierung des Erwerbers im Abgangsmitgliedstaat der Ware ist daher für die Anwendung der Vereinfachungsregel unschädlich.
Ist der Erwerber in mehreren Mitgliedstaaten für mehrwertsteuerliche Zwecke registriert, ist nur die MwSt-ID Nr. für die Beurteilung, ob ein Dreiecksgeschäft vorliegt, maßgeblich, unter der er den konkreten innergemeinschaftlichen Erwerb getätigt hat. Darüber hinaus stellt der EuGH klar, dass die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung eine formelle Voraussetzung des Dreiecksgeschäfts ist.
Die verspätet oder ohne Hinweis auf das Dreiecksgeschäft abgegebene Zusammenfassende Meldung ist für die Anwendbarkeit der Dreiecksregelung daher unschädlich.

Anmerkung

Aus deutscher Sicht bestätigt die vorliegende EuGH Entscheidung die hiesige Gesetzeslage und Verwaltungspraxis. Voraussetzung für das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts ist insbesondere, dass die beteiligten Unternehmer in jeweils anderen Mitgliedstaaten für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst sind. Aus Abschn. 25b.1 Abs. 3 UStAE folgt, dass es maßgeblich darauf ankommt, dass die beteiligten Unternehmer mit MwSt-ID Nr. aus verschiedenen Mitgliedstaaten auftreten. Der vorliegende Sachverhalt wäre daher aus deutscher Sicht gar nicht Gegenstand einer streitigen Auseinandersetzung geworden, da die mehrwertsteuerliche Registrierung (und Ansässigkeit) des mittleren Unternehmers im Abgangsmitgliedstaat der Waren, die Anwendung der Vereinfachungsregelung von vornherein nicht ausgeschlossen hätte. Auch im Hinblick auf den zweiten Aspekt der Entscheidung, die Frage, ob nur die fristgerechte Abgabe der Zusammenfassenden Meldung die Befreiung der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs bewirkt, ist in Deutschland, mangels einer derartigen Bestimmung, kein Thema. Wird die Zusammenfassende Meldung nicht fristgerecht eingereicht, so ist der Verhängung von Bußgeldern möglich. Nach dem hier einschlägigen nationalen, österreichischen Recht handelt es sich jedoch bei der Zusammenfassenden Meldung um eine materielle Voraussetzung des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts. Wird die ZM nicht oder verspätet abgegeben oder fehlt auf der Rechnung der Hinweis auf das Dreiecksgeschäft, liegt nach österreichischem Recht ein „verunglücktes“ Dreiecksgeschäft vor. 
Der EuGH stellt klar, dass es sich bei der Zusammenfassenden Meldung nur um eine formelle Voraussetzung des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts handelt. Entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung argumentiert der EuGH dann auch im weiteren Verlauf, dass allein ein Verstoß gegen formelle Voraussetzungen nicht ausreicht, um die Anwendung der Vereinfachungsregelung zu versagen, sofern keine Anzeichen für Missbrauch oder Betrug vorliegen und der Verstoß gegen die formellen Anforderungen nicht den Nachweis verhindern, dass die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Mit der Ablehnung eines übertriebenen Formalismus folgt der EuGH seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. etwa Senatex C-518/14 siehe dazu auch Deloitte Tax-News). Festzuhalten ist, dass das deutsche Recht und seine Auslegung im Einklang mit dem Unionsrecht stehen, während Österreich seine Regelungen und ihre jeweilige Auslegung wohl überdenken muss.

Betroffene Norm

Art. 141 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 geänderten Fassung; Art. 42 und 265 in Verbindung mit Art. 263 der Richtlinie 2006/112 in der durch die Richtlinie 2010/45 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie die Steuerverwaltung eines Mitgliedstaats daran hindern, Art. 41 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 in der durch die Richtlinie 2010/45 geänderten Fassung

Fundstelle

EuGH, Urteil vom 19.04.2018, C-580-16

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