Zurück zur Übersicht
URL: http://mobile.deloitte-tax-news.de/steuern/indirekte-steuern-zoll/eugh-abfrage-der-steuer-id-bei-zollrechtlicher-bewilligung-ist-rechtens.html
23.01.2019
Indirekte Steuern/Zoll

EuGH: Abfrage der Steuer-ID bei zollrechtlicher Bewilligung ist rechtens

Im Rahmen der Neubewertung von Bewilligungen, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 16.01.2019, dass die Überprüfung der steuerrechtlichen Zuverlässigkeit von Unternehmensmitarbeitern mit EU-Recht vereinbar ist. Die Überprüfung darf durch die Abfrage persönlicher Steuer-IDs erfolgen, ist aber beschränkt auf einen Personenkreis von Beschäftigten in leitenden Funktionen, sowie Mitarbeiter im Bereich für Zollangelegenheiten.

Hintergrund

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte den EuGH in einem Vorabentscheidungsersuchen nach der Zulässigkeit der Abfrage von persönlichen Steuer-ID als Voraussetzung für die Erteilung zollrechtlicher Bewilligungen gefragt.

Hintergrund ist die Änderung der individuellen Voraussetzungen für die Erteilung zollrechtlicher Bewilligungen im Unionszollkodex (UZK). Nach dieser Änderung forderte das Hauptzollamt die Deutsche Post mit Schreiben vom 19.04.2017 auf, ihre wichtigsten Führungskräfte und die für die Organisation der Zollangelegenheiten verantwortlichen Personen genau zu benennen und für jede dieser Personen die Steueridentifikationsnummer und das zuständige Finanzamt anzugeben. Die Deutsche Post AG reichte daraufhin eine Klage beim Finanzgericht Düsseldorf ein, in der sie vortrug, dass sie nicht verpflichtet sei, dem Hauptzollamt die Steueridentifikationsnummer der betreffenden Personen mitzuteilen.

Entscheidung

Das Urteil des EuGHs vom 16.01.2019 enthält zwei Kernaussagen.
Erstens hat der EuGH entschieden, dass die Abfrage der persönlichen Steuer-ID im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit des Unternehmens gerechtfertigt sei. Hiermit soll geprüft werden, ob von Mitarbeitern ein wesentlicher steuer- oder zollrechtlicher Verstoß begangen wurde. Bei der Überprüfung werden sowohl Verstöße im privaten Rahmen als auch im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit des Unternehmens einbezogen. Die Verwendung der Steuer-ID soll den Schutz personenbezogener Daten gewährleisten, da die Abfrage keine Informationen über weitere persönliche Gegebenheiten, wie zum Beispiel Familienstand, Religionszugehörigkeit oder Gehälter/ Einkommen, umfassen soll. Stattdessen findet eine allgemein gehaltene ja/nein-Abfrage gemäß dem Wortlaut von Art. 39 a) UZK statt.
Zweitens beschränkt der EuGH den Personenkreis der Abfrage auf Beschäftigte in leitenden Funktionen sowie Mitarbeiter im Bereich für Zollangelegenheiten (Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 des Implementierenden Rechtsakts zum UZK).
Demnach sind natürliche Personen, die Tätigkeiten in Beiräten oder Aufsichtsräten ausführen, als auch Abteilungsleiter, Leiter der Buchhaltung und Zollsachbearbeiter von der Abfrage der Steuer-ID ausgeschlossen.

Entwicklung

Das Finanzgericht Düsseldorf wird den Rechtsstreit nun unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils weiterführen. Hierbei wird auch geprüft werden, ob die Abfrage der persönlichen Steuer-ID auch mit deutschem Recht vereinbar ist. Deloitte wird weitere Entwicklungen in dem Verfahren zwischen der Deutschen Post AG und dem Hauptzollamt Köln für Sie verfolgen und über die Entscheidung des Finanzgerichtes Düsseldorf berichten.

Betroffene Norm

Zollkodex der Europäischen Union (UZK) – Art. 39

Vorinstanz

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.08.2017, 4 K 1404/17 Z

Fundstelle

EuGH, Urteil vom 16.01.2019, C-496/17

www.deloitte-tax-news.de Diese Mandanteninformation enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen eines Einzelfalles gerecht zu werden. Sie hat nicht den Sinn, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art zu sein. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. Sollte jemand Entscheidungen jedweder Art auf Inhalte dieser Mandanteninformation oder Teile davon stützen, handelt dieser ausschließlich auf eigenes Risiko. Deloitte GmbH übernimmt keinerlei Garantie oder Gewährleistung noch haftet sie in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grunde empfehlen wir stets, eine persönliche Beratung einzuholen.

This client information exclusively contains general information not suitable for addressing the particular circumstances of any individual case. Its purpose is not to be used as a basis for commercial decisions or decisions of any other kind. This client information does neither constitute any advice nor any legally binding information or offer and shall not be deemed suitable for substituting personal advice under any circumstances. Should you base decisions of any kind on the contents of this client information or extracts therefrom, you act solely at your own risk. Deloitte GmbH will not assume any guarantee nor warranty and will not be liable in any other form for the content of this client information. Therefore, we always recommend to obtain personal advice.