Zurück zur Übersicht
URL: http://mobile.deloitte-tax-news.de/steuern/indirekte-steuern-zoll/eu-kommission-mehrwertsteuerreform-zur-foerderung-des-elektronischen-geschaeftsverkehrs.html
11.01.2017
Indirekte Steuern/Zoll

EU-Kommission: Mehrwertsteuerreform zur Förderung des elektronischen Geschäftsverkehrs

Die EU-Kommission hat im Rahmen ihrer Strategie für einen digitalen EU-Binnenmarkt einen Gesetzesvorschlag vorgelegt, der unter anderem auf einer unabhängigen Studie, den Schlussfolgerungen aus dem Fiscalis 2020 Seminar und den Ergebnissen der öffentlichen Konsultation durch die Kommission im letzten Jahr basiert.

Hintergrund

Die Konsultation erfolgte im Rahmen einer Bewertung der Umsetzung der ab 2015 geltenden Änderungen bzgl. des Leistungsorts bei Telekommunikations-, Rundfunk- und auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen von Unternehmern an Verbraucher (B2C) sowie das hiermit verbundene Verfahren des Mini-One-Stop-Shop Systems, das es Unternehmen erlaubt, sich nur in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind, zu registrieren und über ein vereinfachtes elektronisches Formular auf der Website des Mitgliedstaats die im anderen Mitgliedstaat fällige Mehrwertsteuer zu erklären.

Der von der Kommission Juncker vorgelegte Vorschlag kann direkt nach Zustimmung des Rates in Kraft treten. Im Bereich des elektronischen Handels sind erste Reformen bereits für 2018 vorgesehen. Weitere Maßnahmen werden in 2021 eingeführt.

Erläuterungen

Zur Unterstützung von Kleinstunternehmen, KMU und Start-ups sollen bereits in 2018 Schwellenwerte für grenzüberschreitende elektronische Dienstleistungen und bis 2021 auf Online-Verkäufe von Waren eingeführt werden. Für Kleinstunternehmen bedeutet das, dass die Mehrwertsteuer auf grenzüberschreitende Online-Verkäufe im Wert von bis zu 100.000 Euro im Inland erhoben wird. Unternehmen, deren grenzüberschreitende Verkäufe 100.000 Euro übersteigen, unterliegen den bisherigen Vorschriften.

Entsprechend den guten Erfahrungen mit dem Mini-One-Stop-Shop System (MOSS, siehe Deloitte Tax-News) bei Telekommunikations-, Rundfunk- und auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen im B2C Bereich seit 2015, soll das System MOSS im Jahr 2021 für elektronische Dienstleistungen auf den elektronischen Handel und auf alle grenzüberschreitenden Dienstleistungen an Endverbraucher ausgeweitet werden. Der neue sogenannte One-Stop-Shop (OSS) wird darüber hinaus auf Importe angewendet werden. Sofern vom OSS kein Gebrauch gemacht wird, soll es für Einfuhren die weitere Möglichkeit geben, dass der Verbraucher die Mehrwertsteuer einbehält und das Transportunternehmen eine monatliche Erklärung an die Zollbehörde übermittelt.

Des Weiteren werden im Einklang mit der Verpflichtung für die Mehrwertsteuer das System des Bestimmungslands anzuwenden, die Mehrwertsteuerbefreiung bei der Einfuhr von Kleinsendungen von Drittstaatsanbietern (mit einem Wert von weniger als 22 EUR) sowie das Verfahren für den grenzüberschreitenden Versandhandel innerhalb der EU abgeschafft. Diese Maßnahmen gegen die Betrugsbekämpfung außerhalb der EU führen auch zum Wegfall der bisherigen Wettbewerbsverzerrungen zulasten von Unternehmen in der EU.

Entsprechend dem im April 2016 veröffentlichten Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer (siehe Deloitte Tax-News) enthält der Vorschlag auch Regelungen zu den MwSt-Sätzen für elektronische Bücher und Veröffentlichungen. Während bislang die elektronisch gelieferten Veröffentlichungen mit dem Normalsatz besteuert werden, profitieren die gedruckten Erzeugnisse vom ermäßigten MwSt-Satz. Sofern der Vorschlag vom Rat angenommen wird, ermöglicht er es den Mitgliedstaaten nicht mehr, zwischen elektronischen und gedruckten Veröffentlichungen zu differenzieren. Auf elektronische Erzeugnisse wäre der MwSt-Satz anzuwenden, der auch für gedruckte Veröffentlichungen gilt. Weiterführende Informationen in deutscher oder englischer Sprache unter:

Fundstelle

EU-Kommission, Pressemitteilung zu den Vorschlägen der Kommission

www.deloitte-tax-news.de Diese Mandanteninformation enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen eines Einzelfalles gerecht zu werden. Sie hat nicht den Sinn, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art zu sein. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. Sollte jemand Entscheidungen jedweder Art auf Inhalte dieser Mandanteninformation oder Teile davon stützen, handelt dieser ausschließlich auf eigenes Risiko. Deloitte GmbH übernimmt keinerlei Garantie oder Gewährleistung noch haftet sie in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grunde empfehlen wir stets, eine persönliche Beratung einzuholen.

This client information exclusively contains general information not suitable for addressing the particular circumstances of any individual case. Its purpose is not to be used as a basis for commercial decisions or decisions of any other kind. This client information does neither constitute any advice nor any legally binding information or offer and shall not be deemed suitable for substituting personal advice under any circumstances. Should you base decisions of any kind on the contents of this client information or extracts therefrom, you act solely at your own risk. Deloitte GmbH will not assume any guarantee nor warranty and will not be liable in any other form for the content of this client information. Therefore, we always recommend to obtain personal advice.