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05.04.2011
Indirekte Steuern/Zoll

EnergieStG: Moratorium für Vereinfachungsregelung bei Sekundär- und Ersatzbrennstoffen gilt fort

Durch das Gesetz zur Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes wurde mit Wirkung ab dem 01.04.2011 in § 2 Absatz 4a EnergieStG eine Regelung aufgenommen, wonach feste Energieerzeugnisse, soweit diese auf Grund ihrer Beschaffenheit keinem der in § 2 Absatz 1 EnergieStG genannten Energieerzeugnisse sinnvoll zugeordnet werden können, zukünftig mit einem am Energiegehalt orientierten Steuersatz in Höhe von 0,33 €/ GJ versteuert werden. Unter diese Regelung fallen z. B. Altreifen, Kunststoffverpackungen, die in heterogenen Mischungen gehandelt und als Heizstoff in Kraftwerken, Müllverbrennungsanlagen und in der Zementindustrie eingesetzt werden. Die Einführung dieser Regelung wurde damit begründet, dass eine Zuordnung derartiger Energieprodukte nach ihrer Beschaffenheit zu den vorhandenen Regelungen nicht immer sinnvoll erfolgen könne. Die Bundesregierung hat in einer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates (DrS 17/3307) wiederholt klargestellt, dass durch die Regelung des § 2 Absatz 4a EnergieStG n.F. keine neue Steuerpflicht eingeführt wird, sondern diese Regelung lediglich eine Verfahrensvereinfachung ermögliche. Die bisherige Besteuerung dieser Stoffe wurde jedoch ausgesetzt. Ursprünglich war geplant, dass nach einer Entscheidung des Verbrauchssteuerausschusses bei der Europäischen Kommission über die steuerliche Behandlung von Ersatz- und Sekundärbrennstoffen final entschieden werde. Nach der Veröffentlichung der Neuregelung im Bundesgesetzblatt und der damit einhergehenden Anwendung der Neuregelung im Bundesgesetzblatt blieb die Weitergeltung des Moratoriums offen. Eine Entscheidung der Europäischen Kommission über eine Ausnahme von Abfällen von der obligatorischen Besteuerung sei nicht mehr zu erwarten. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat Formulare veröffentlicht, die die Neuregelung ab dem 01.04.2011 beinhalten (z.B. Formular 1101/3). Dennoch soll das bisherige Moratorium bestehen bleiben. Die Hauptzollämter seien in einem entsprechenden Schreiben über die Fortgeltung des Moratoriums informiert worden. Das BMF wird in Kürze eine Energiesteuer-Durchführungsverordnung vorlegen, die auch Regelungen zur Besteuerung kohlenwasserstoffhaltiger Abfälle enthalte. Ein genaues Datum der Novellierung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung steht noch nicht fest.

Dennoch ist nicht abschließend geklärt, ob die Neuregelungen der Energiesteuer-Durchführungsverordnung dann rückwirkend zum 01.04.2011 Anwendung finden sollen. Eine rückwirkende Anwendung sei nach inoffiziellen Äußerungen nicht im Interesse der Finanzverwaltung. Eine offizielle klarstellende Äußerung der Finanzverwaltung wäre dennoch wünschenswert. Da eine rückwirkende Geltung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung zum 01.04.2011 nicht ausgeschlossen werden kann, sollte insbesondere vor dem Hintergrund der Erstattungsregelungen für die Verwender der betreffenden Produkte Vorsorge getroffen werden. Entsprechende Folgerungen sollten mit den jeweiligen Vertragspartner besprochen und im Detail vertraglich geregelt werden, um mögliche steuerliche Nachteile zu vermeiden.

Ansprechpartner

Tino Wunderlich | Berlin
Tina Dubiel | Berlin

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