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Beihilfe-Monitoring beginnt am 01.07.2016 – neue Compliance-Verpflichtungen eingeführt
Bundesregierung beschließt Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes
Neue administrative Verpflichtungen bei der Energiesteuer und der Stromsteuer. Beihilfethemen erfordern zudem Risikovorsorge.
Durch die Verordnung zur Umsetzung von unionsrechtlichen Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten für das Energiesteuer- und das Stromsteuergesetz (EnSTransV) sowie zur Änderung weiterer Verordnungen vom 04.05.2016 wurde u.a. die Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) unter dem Datum des 17.05.2016 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2016 I, 1158).
Durch diese Verordnung ergeben sich für Unternehmen neue administrative Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem sogenannten Beihilfe-Monitoring (vgl. Deloitte Tax-News vom 08.01.2016 und vom 23.05.2016).
Die neuen Verpflichtungen nach der EnSTransV gelten für die aufgrund des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes gewährten Steuerbegünstigungen, d.h. Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen oder Steuerentlastungen, die
Darunter fallen somit nicht die unionsrechtlich vorgesehenen Steuerfreistellungen.
Unter bestimmten Voraussetzungen können sich Unternehmen von diesen Anzeige- und Erklärungspflichten befreien lassen. Eine Befreiung erfordert dennoch auch für die unternehmensinternen Prozesse ein sog. Beihilfe-Monitoring, da z.B. bei Überschreiten der Wertgrenze eine Erklärungs- bzw. Anzeigepflicht besteht. Ferner darf nicht übersehen werden, dass verfahrensrechtliche Besonderheiten der Befreiung von der Anzeige- und Erklärungspflicht zu berücksichtigen sind.
Die sich aus der EnSTransV ergebenden Verpflichtungen gelten für die anzeige- und erklärungspflichtigen Steuerbegünstigungen ab dem 1. Juli 2016. Aufgrund des unterjährigen Geltungsbereiches gelten die Anzeige- und Erklärungspflichten für das Kalenderjahr 2016 nur für die ab dem 1. Juli 2016 verwendeten Energieerzeugnisse oder die ab dem 1. Juli 2016 entnommenen Strommengen.
Die vorgenannten Anzeige- und Erklärungspflichten sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Schriftform beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben. Im Zusammenhang mit diesen neuen Verpflichtungen hat die Finanzverwaltung zu Beginn diesen Jahres neue Formulare vorgelegt. Diese sind:
Diese Formulare sind erstmals spätestens zum 30.06.2017 beim zuständigen Hauptzollamt einzureichen.
Zudem hat die Finanzverwaltung mit dem Formular 1139 eine Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen nach §§ 3, 3a, 28 Satz 1 Nummer 1, 50, 53a, 53b, 54, 55, 56, 57 EnergieStG und §§ 9 Absatz 2, Absatz 3, 9b, 10 StromStG sowie § 14a StromStV eingeführt.
Hintergrund dieser Selbsterklärung sind die europäischen Beihilfevorschriften. Diese enthalten Vorschriften, wonach in bestimmten Fällen keine staatlichen Beihilfen – auch keine Steuerbegünstigungen - gewährt werden dürfen. Zu diesen Ausnahmetatbeständen gehören beispielsweise
Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist diese Selbsterklärung zwingende Voraussetzung für die Gewährung der Steuerentlastungen. Die Finanzverwaltung begründet dies damit, dass ohne die Vorlage der Selbsterklärung die Prüfung der unionsrechtlichen Vorgaben zur Gewährung staatlicher Beihilfen nicht möglich ist. Sofern mehrere der in der Selbsterklärung genannten Entlastungstatbestände beantragt werden, reicht insoweit die Abgabe einer Selbsterklärung (Formular 1139) aus. Zu beachten ist, dass auch bei Änderungsanträgen eine Selbsterklärung (Formular 1139) abzugeben ist.
Diese Thematik ist insofern praxisrelevant, da nach Auffassung der Finanzverwaltung Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die
verpflichtet sind, den Eintritt von wirtschaftlichen Schwierigkeiten mit dem Vordruck 1139 anzuzeigen. Gleichzeitig sollen diese Unternehmen nicht mehr berechtigt sein, ab dem Eintritt der wirtschaftlichen Schwierigkeiten die o.g. Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen in Anspruch zu nehmen. Strom und Erdgas dürfen insoweit nur noch zum Regelsteuersatz bezogen und gekennzeichnete Energieerzeugnisse nicht mehr verwendet werden.
Auf die Unternehmen kommen zusätzliche administrative Herausforderungen zu. Gerade die beihilferechtlichen Aspekte verkomplizieren für viele Unternehmen die Anträge auf Steuerentlastungen von der Energie- und Stromsteuer zusätzlich. Neben den technischen Herausforderungen der Energie- und Stromsteuer, der bisherigen Formularflut bzw. –vielfalt für die Anträge auf Steuerentlastungen, der verfahrensrechtlichen Komplexität kommt für die Inanspruchnahme der Steuerentlastung von der Energie- und Stromsteuer eine weitere nicht zu unterschätzende Komponente hinzu: das Europäische Beihilferecht. Ferner sind in den unternehmensinternen Prozessen neue Fristen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach EnSTransV zu berücksichtigen.
Viele Unternehmen haben ihre Anträge auf Entlastungen von der Energie- und Stromsteuer erst kurz vor Jahresende gestellt. Die nächste Frist ist allerdings bereits der 30.06.2017! Von daher sollten sich alle Unternehmen frühzeitig mit diesen neuen Verpflichtungen auseinandersetzen.
Ferner ergeben sich auch für Versorger und Erdgaslieferer zusätzliche Herausforderungen. Denn liefern Versorger oder Erdgaslieferer Strom bzw. Erdgas zu einem begünstigten Steuersatz, obschon sich der Kunde in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet, besteht hier das Risiko, dass auf die gelieferten Energieerzeugnisse der Regelsteuersatz anzuwenden ist. Steuerschuldner ist der Lieferant. Von daher sollten auch Energielieferanten dieses Thema ernst nehmen und entsprechend Vorsorge treffen.
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Tino Wunderlich
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