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08.01.2016
Indirekte Steuern/Zoll

Energie- und Stromsteuer: BMF legt Entwurf einer Energie- und Stromsteuergesetz-Transparenz-Verordnung (EnSTransV) und Änderungen der Energie- und Stromsteuer-Durchführungsverordnung vor

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Bundesregierung beschließt Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes

Das BMF hat zur Verbandsanhörung den Referentenentwurf einer Verordnung zur Umsetzung von unionsrechtlichen Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten für das Energiesteuer- und das Stromsteuergesetz (EnSTransV) sowie zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vorgelegt. Damit soll auf Vorgaben der EU-Kommission zum Umgang der Finanzverwaltung mit Informationen reagiert werden.

Hintergrund

Die Europäische Kommission (im Folgenden: EU-Kommission) hat in den Jahren 2013 und 2014 die Regelungen für die Zulässigkeit von staatlichen Beihilfen, die die Mitgliedstaaten den Begünstigten gewähren, überarbeitet. Insbesondere wird die Rechtmäßigkeit der Beihilfegewährung durch die Mitgliedstaaten an sog. Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten geknüpft. Diese verpflichten die Mitgliedstaaten ab dem 1. Juli 2016 zur Veröffentlichung umfassender Informationen zur Gewährung von staatlichen Beihilfen auf einer Beihilfe-Website. Da die meisten energie- und stromsteuerlichen Steuerbegünstigungen (Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen und Steuerentlastungen) als staatliche Beihilfen im Sinne der Artikel 107 ff. des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden: AEU-Vertrag) zu qualifizieren sind, sind die vorgenannten Anforderungen ab dem 1. Juli 2016 zu erfüllen.

Entwurf Energie- und Stromsteuergesetz-Transparenz-Verordnung (EnSTransV)

Das Bundesministerium der Finanzen hat daher am 04.01.2016 den Entwurf der Verordnung zur Umsetzung von unionsrechtlichen Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten für das Energiesteuer- und das Stromsteuergesetz den Verbänden zur Stellungnahme (Energie- und Stromsteuergesetz-Transparenz-Verordnung (EnSTransV)) vorgelegt.

Ziel dieser Verordnung ist es, dass die Bundesfinanzverwaltung die Erhebung, Bearbeitung, Speicherung, Weiterleitung und Löschung der Informationen gewährleisten kann, um den Anforderungen der EU- Kommission ab dem 1. Juli 2016 nachzukommen.

Neben u.a. Einzelheiten zu den betroffenen Steuerbegünstigungen, die staatliche Beihilfen im Sinne des Art. 107 AEU-Vertrag darstellen sowie zum Kreis der Begünstigten regelt die EnSTransV neue Deklarationspflichten, die durch amtlich vorgeschriebenen Vordruck in Schriftform beim zuständigen Hauptzollamt für das maßgebende Kalenderjahr bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres zu erfüllen sind.

Die neue Verordnung differenziert dabei zwischen

  • einer Anzeigepflicht für Steuerbegünstigungen und
  • einer Erklärungspflicht bei Steuerentlastungen.

Einzelheiten über den Umfang der Anzeige- und Erklärungspflichten sind im Einzelnen definiert.

Der Entwurf sieht unter bestimmten Voraussetzungen Befreiungen von der Abgabepflicht für Anzeigen und Erklärungen vor. Die Befreiung gilt für drei Kalenderjahre ab dem Jahr der Antragstellung. Eine Befreiung wird für die diejenigen Steuerbegünstigungstatbestände gewährt, bei denen die Höhe der anzeigepflichtigen Steuerbegünstigung bzw. erklärungspflichtigen oder ausgezahlten Steuerentlastung in den vorhergehenden drei Kalenderjahren eine Wertgrenze von insgesamt 10.000 Euro nicht überschritten hat.

Der Befreiungsantrag ist für das maßgebende Kalenderjahr ebenfalls bis zum 30. Juni nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Schriftform beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Dem Antrag sind zudem Angaben und Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen der Befreiung beizufügen.

Die aus den vorgenannten Anzeigen und Erklärungen gewonnenen Informationen werden von der Kommission erhoben und bei Überschreiten bestimmter Grenzen veröffentlicht. Flankierend dazu enthält der Entwurf der EnSTransV eine Vielzahl an datenrechtlichen Regelungen.

Ferner kündigt sich – wie bei anderen Steuerarten (z.B. Lohn- und Umsatzsteuer) längst üblich - auch bei der Energie- und Stromsteuer das Zeitalter der elektronischen Datenübermittlung an. So sieht der Entwurf vor, dass die Anzeigen und Erklärungen von den Begünstigten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln (elektronische Datenübermittlung) sind, sobald die organisatorischen und technischen Voraussetzungen bei der Bundesfinanzverwaltung gegeben sind. Wann dies konkret der Fall sein wird, lässt die Verordnung offen. Der Beginn des Verfahrens der elektronischen Datenübermittlung wird im Bundesanzeiger bekannt gegeben.

Die Neuregelungen sollen ab dem ab dem 1. Juli 2016 gelten wobei für das Kalenderjahr 2016 nur die ab dem 1. Juli 2016 verwendeten Energieerzeugnisse oder die Menge des ab dem 1. Juli 2016 entnommenen Stroms anzuzeigen und zu erklären sind.

Entwurf einer Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung

Die Änderungen der Energiesteuer-Durchführungsverordnung betrifft u.a. die Versteuerung von Energieerzeugnissen in Luftfahrzeugen sowie die Begrenzung des Entlastungsabschnittes bei der Steuerentlastung nach § 53, § 53a und § 53b EnergieStG auf das Kalenderjahr. Das Wahlrecht einer unterjährigen Antragstellung (Entlastungsabschnitt ist das Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder der Kalendermonat) soll nur noch dann möglich sein, sofern der Entlastungsbetrag bereits im jeweils ersten gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres mindestens 10.000 Euro beträgt. Diese Regelung vermeidet grundsätzlich administrativen Aufwand sowohl auf Seiten der Finanzverwaltung als auch auf Seiten der Unternehmen. Mit dieser Regelung gehen allerdings auch Liquiditätsnachteile einher, sofern zukünftig unterjährige Entlastungsanträge nicht mehr gestellt werden können, da die Grenzen nicht überschritten werden. Die bisherige Möglichkeit, auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zuzulassen oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich zu gewähren, entfällt.

Entwurf einer Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung

Erweiterung der Ausnahmen vom Begriff des Versorgers

Eine wesentliche Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung betrifft die in der Praxis häufig anzutreffenden Fälle der Strombeistellung für die Erfüllung von Dienstleistungen. Hier hatte die Rechtsprechung in der Vergangenheit eine von der Praxis kritisierte restriktive Auffassung vertreten.

Erfreulicherweise reagiert die Finanzverwaltung nunmehr auf diese Kritik und unternimmt den Versuch, dieser strikten Auffassung entgegen zu treten. So werden die Ausnahmen vom Versorgerbegriff erweitert. So gilt nunmehr neben Mietern, Pächtern oder vergleichbaren Vertragsparteien auch dann nicht als Versorger, wer ausschließlich nach § 3 StromStG zu versteuernden Strom bezieht und diesen ausschließlich

  • zur Nutzung durch oder unmittelbar an elektrisch betriebene Fahrzeuge (ausgenommen zu Zwecken des § 9 Absatz 2 und 3 StromStG),
  • an andere Unternehmen, die den Strom in seinem Betrieb entnehmen und ihm die daraus erbrachte Leistung schulden,

als Letztverbraucher leistet. Dies soll jedoch nur dann gelten, wenn ausschließlich von einem im Steuergebiet ansässigen Versorger bezogener Strom geleistet wird. Ebenfalls bleiben die §§ 9a bis 10 des Gesetzes dadurch unberührt.

Bagatellgrenze

Ferner führt die Finanzverwaltung eine sog. Geringfügigkeitsgrenze für die Fälle ein, die die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllen. Die Neuregelung in der Verordnung lässt jedoch eine mengenbezogene Klarheit vermissen. In der Begründung zu dieser Vorschrift wird als Beispiel das Leisten von Strom an den Prüfer der Finanzbehörden, der sich zwecks Prüfung eine Zeitlang im Unternehmen aufhält, genannt. Daraus lässt sich schlussfolgern, dass nach Auffassung der Finanzverwaltung lediglich Kleinstmengen vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift erfasst sein sollen. Umgekehrt ist aus Sicht der Finanzverwaltung von einem geringen Umfang dann nicht mehr auszugehen, wenn das Leisten von Strom mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt. Dies dürfte zumindest dann anzunehmen sein, wenn der Strom mit einem Aufschlag zum Einkaufspreis weiterberechnet wird.

Klarstellung des Begriffs „betriebliche Zwecke“ für Entlastungstatbestände

In diesem Zusammenhang ist auch eine Neuregelung bei den Entlastungstatbeständen nach § 9b und § 10 StromStG zu beachten. Der Verordnungsentwurf sieht insoweit eine klarstellende Verwaltungsvereinfachung vor. So soll zukünftig vom Antragsteller erzeugter oder bezogener Strom auch dann als für „betriebliche Zwecke“ entnommen gelten, wenn

  1. der Strom durch ein anderes Unternehmen im Betrieb des Antragstellers entnommen wird und dieses Unternehmen damit nur zeitweise dort eine Leistung erbringt, die ausschließlich auf dem Betriebsgelände des Antragstellers erbracht werden kann,
  2. solcher Strom üblicherweise nicht gesondert abgerechnet wird und der Empfänger der unter Entnahme des Stroms erbrachten Leistung der Antragsteller ist.

Zu beachten ist jedoch, dass die Neuregelung lediglich einen engen Anwendungsbereich hat und folglich nur wenige Strommengen, dem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes zugerechnet werden. Hinzukommt, dass diese Regelungen nicht gleichlaufend zu den Regelungen der Erweiterung des Versorgerbegriffes sind.

Insoweit ist es ratsam, genau zu prüfen, ob im Einzelfall nach dieser Vorschrift tatsächlich die Mengen dem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes zugerechnet werden können. Es sind Fallgestaltungen denkbar, bei denen die vorgenannten Kriterien nicht erfüllt werden. In diesen Fällen werden die Mengen dem jeweils entnehmenden Unternehmen zugerechnet.

Im Vergleich zur Besonderen Ausgleichsregelung nach §§ 63 ff. EEG ist Folgendes zu beachten: Der Verordnungsgeber für das Stromsteuerrecht hat im Vergleich zur Auffassung des BAFA für die EEG-Ausgleichsregelung (siehe „Hinweisblatt Stromzähler“) im Hinblick auf den „Verbrauch „für“ das Unternehmen innerhalb der Abnahmestelle” eine zeitliche Begrenzung eingeführt, die es für Zwecke der Besonderen Ausgleichsregelung nicht gibt. Vor diesem Hintergrund sollte im Einzelfall genau geprüft werden, wie die jeweiligen Mengen aus Sicht des Stromsteuerrechts und aus Sicht der Besonderen Ausgleichsregelung nach § 63 ff. EEG abzubilden sind. Im Einzelfall kann es zum Auseinanderfallen der Mengenzuordnung aufgrund unterschiedlichen Anwendungsbereiches kommen. Dies dürfte in der Praxis auch weiterhin zu Diskussionen führen.

Klarstellung des Begriffs „zentrale Steuerung“ beim Anlagenbegriff

Der Verordnungsentwurf stellt im Nachgang zu dem Erlass vom 25.03.2015 im Hinblick auf das Merkmal der Fernsteuerbarkeit nunmehr einen Gleichlauf mit dem EEG-Recht her. Eine „zentrale Steuerung zum Zwecke der Stromerzeugung“ liegt nunmehr insbesondere dann vor, wenn die einzelnen Stromerzeugungsanlagen nach § 35 in Verbindung mit § 36 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung fernsteuerbar sind.

Einschränkung der Stromsteuerbefreiung

Nach dem das Bundesfinanzministerium ab dem 01.04.2015 die Stromsteuerbefreiung bereits für Strom, für den eine Einspeisevergütung nach dem EEG beansprucht wird, eingeschränkt hat (nach dem Erlass des BMF vom 10.12.2015 (GZ: III B 6 – V 4250/05/10003) gelten die Erlasse vom 23. und 25.03.2015 ab dem 01.04.2015), schränkt der Verordnungsentwurf die Stromsteuerbefreiung nach § 9 Absatz 1 Nr. 3 StromStG erneut ein. Zukünftig gelten vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen im Sinne des § 3 Nr.- 38 EnWG, die neben der Funktion Erzeugung und Vertrieb auch die Funktion Übertragung und Verteilung wahrnehmen, als verschiedene Personen. Derartige Unternehmen liefern nicht an einen Netzbetreiber weiter, so dass in der Vergangenheit die Geltendmachung einer Stromsteuerbefreiung neben der EEG-Einspeisevergütung möglich war. Durch die Fiktion, dass verschiedene Personen vorliegen, kommt es im Ergebnis zu einem Wegfall der Steuerbefreiung.

Definition des „räumlichen Zusammenhangs“ in § 9 Absatz 1 Nr. 3 StromStG

Nachdem die Rechtsprechung den Begriff des „räumlichen Zusammenhangs“ in § 9 Absatz 3 StromStG in der Vergangenheit durch Auslegung bestimmt hat, definiert der Verordnungsgeber aus Gründen der Rechtsklarheit und einer einheitlichen Rechtsanwendung wie folgt:

„Der räumliche Zusammenhang umfasst das Gebäude oder das Grundstück, in oder auf dem sich die Stromerzeugungseinheit befindet, unmittelbar anliegende Gebäude und Grundstücke sowie auf einem Stadt- oder Gemeindegebiet geographisch abgrenzbare Gewerbe- und Wohngebiete, auf denen sich die Stromerzeugungseinheiten befinden.“

In der Praxis kann es daher im Einzelfall zu einer veränderten Sichtweise und zum Wegfall der Steuerbefreiung kommen. Bei der Preisgestaltung für Stromlieferungen aus derartigen Anlagen ist diese Neuregelung jedenfalls zu beachten.

Schlussfolgerung für die Unternehmen

Nach den derzeitigen Planungen soll die Verordnung zum 1. April 2016 in Kraft treten. Der Verordnungsgeber hat den Verbänden eine Möglichkeit der Stellungnahme bis zum 03.02.2016 eingeräumt.

Unabhängig davon sollten sich die Unternehmen frühzeitig mit den neuen Regelungen der EnSTransV und den Änderungen der Energie- und Stromsteuer-Durchführungsverordnung befassen und die betreffenden Prozesse innerhalb des Unternehmens einrichten und anpassen.

Die letzten Entwicklungen im Bereich der Energie- und Stromsteuer machen deutlich, dass ein gut funktionierendes Compliance-System erforderlich ist, um die mittlerweile gestiegenen Anforderungen an die Erfüllung der steuerlichen Pflichten im jeweiligen Einzelfall zu erfüllen. Durch die Neureglungen der EnSTransV wird der administrative Aufwand für die betroffenen Unternehmen jedenfalls nicht geringer.

Fundstelle

BMF, Referentenentwurf einer Verordnung zur Umsetzung von unionsrechtlichen Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten für das Energiesteuer- und das Stromsteuergesetz sowie zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung

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