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14.09.2017
Indirekte Steuern/Zoll

Die E-Rechnung wird Pflicht bei der Abrechnung von öffentlichen Aufträgen

 Die Bundesregierung stellt mit der E-Rechnungsverordnung vom 06.09.2017 die Weichen zur elektronischen Rechnungsstellung gegenüber öffentlichen Auftraggebern.

 Für die Abrechnung öffentlicher Aufträge wird die Papierrechnung durch die elektronische Rechnung ersetzt. Gleichzeitig wird mit der XRechnung eine neue Norm für das Format elektronischer Rechnungen eingeführt.

Hintergrund

 Mit dem E- Rechnungsgesetz vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 770) wurde die Richtlinie 2014/55/EU vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen (ABl. L 133 vom 6.5.2014, S. 1 (E-Rechnungsrichtlinie)) durch Einfügung des neuen § 4a EGovG (E-Government-Gesetz) in deutsches Recht umgesetzt. Auf der Grundlage des § 4a Abs.3 EGovG hat die Bundesregierung am 06.09.2017 zur Ausgestaltung des elektronischen Rechnungsverkehrs die E-Rechnungs-Verordnung (E-Rech-VO) erlassen.

Begriff der E-Rechnung

 Für die Ausstellung von elektronischen Rechnungen haben Rechnungssteller und Rechnungssender nach der neuen E-Rech-VO grundsätzlich den Datenaustauschstandard XRechnung zu verwenden. Hierzu wurde durch den IT Planungsrat am 10.05.2017 ein entsprechender Standard veröffentlicht, der den Anforderungen der vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) am 28.06.2017 veröffentlichten Norm EN 16931 "Elektronische Rechnungsstellung" entspricht. Neben der XRechnung sind auch andere Formate zulässig, welche die Norm EM 16931 erfüllen. Reine Bild-PDF Formate, die keine strukturierten Daten bereitstellen, stellen allerdings keine elektronischen Rechnungen im Sinne des neuen Standards EN 16931 mehr dar. Das derzeit in Entwicklung befindliche ZUGFeRD 2.0 Format soll aber der neuen Norm entsprechen.

Übertragungswege

 Für die Übermittlung von elektronischen Rechnungen wird ein Verwaltungsportal des Bundes im Sinne von § 2 des Onlinezugangsgesetzes bereitgestellt. Nach der Registrierung im Verwaltungsportal können Unternehmer elektronische Rechnungen mittels Web-Formular, Upload von Files, Senden von E-Mails und Web-Services (Maschine zu Maschine) übertragen.

Umsetzung

 Mit der E-Rechnungsrichtlinie verpflichten sich die Mitgliedstaaten, bis spätestens zum 27.11.2018 die Abrechnung von öffentlichen Aufträgen mit elektronischen Rechnungen gegenüber öffentlichen Auftraggebern einzuführen. Die Umsetzungsregeln unterscheiden zwischen der Pflicht zur Annahme elektronischer Rechnungen durch die öffentliche Verwaltung sowie der Pflicht zur ausschließlich elektronischen Abrechnung durch die Rechnungssteller.

Die E-Rech-VO regelt aus Gründen der Gesetzgebungskompetenz nur die Abrechnung gegenüber dem Bund. Aber die E-Rech-VO verpflichtet ab 27.11.2018 Bundesministerien und Verfassungsorgane sowie ab 27.11.2019 alle übrigen Bundesstellen, die Möglichkeiten zur Annahme elektronischer Rechnungen zu schaffen.

Eine Pflicht zur Erstellung und Übertragung elektronischer Rechnungen für die leistenden Unternehmer besteht jedoch erst ab 27.11.2020. Dennoch sollten bei Unternehmensentscheidungen die neuen Formate und Übertragungswege auch schon im Vorfeld berücksichtigt werden.

Gesetzgebung

 E-Rechnungs-Verordnung – E-Rech-VO

Betroffene Norm

 § 4a EGovG (E-Government-Gesetz), E-Rechnungs-Verordnung – E-Rech-VO

Fundstellen

 E-Rechnungs-Verordnung – E-Rech-VO
Standard XRechnung Version 1.0

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