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07.05.2020
Indirekte Steuern/Zoll

Covid-19: Deutsche Zollverwaltung aktualisiert Informationen zu den Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den Zoll

Nachdem die EU-Kommission Leitlinien veröffentlicht hat, um eine unionsweite einheitliche Auslegung bestehender Regelungen zu gewährleisten, hat die deutsche Zollverwaltung ihre im März veröffentlichten Informationen zu den Auswirkungen der Corona-Pandemie aktualisiert.

Nachdem die EU-Kommission Leitlinien zur einheitlichen Auslegung der bestehenden zollrechtlichen Regelungen vor dem Hintergrund aktuellen der Corona-Krise herausgegeben hat, hat die deutsche Zollverwaltung nun ihrerseits die Informationen zur Auswirkung der Corona-Pandemie auf den Zoll aktualisiert.

Nachfolgend haben wir die wesentlichen Punkte zusammengefasst.

1. Fristen

Fristversäumnisse durch Wirtschaftsbeteiligte, die nachweislich durch die Corona-Pandemie bedingt sind, werden sich nach Möglichkeit grundsätzlich nicht negativ auf die Wirtschaftsbeteiligten auswirken. Vielmehr will die Zollverwaltung durch großzügige Nutzung von Heilungsmöglichkeiten negative Folgen vermeiden.

Kann die Frist für die vorübergehende Verwahrung nicht innerhalb von 90 Tagen beendet werden, sollten die Wirtschaftsbeteiligten rechtzeitig Kontakt mit der zuständigen Zollstelle aufnehmen, um gemeinsam nach sanktionslosen Lösungsmöglichkeiten zu suchen.

Die Abgangszollstellen im Versandverfahren sind angehalten großzügige Fristen für die Gestellung der Waren festzulegen. Hiervon sollen auch „Zugelassene Versender“ gebrauch machen. Überschreitungen der Gestellungsfrist bei den Bestimmungszollstellen aufgrund von Corona bedingten Verzögerungen werden besonders berücksichtigt.

2. Stundung

Eine Stundung von Zöllen gegen Sicherheitsleistung ist grundsätzlich möglich (siehe hierzu auch Deloitte Tax-News). Die Entscheidung, ob Zölle unter Anwendung der Maßnahmen zur Milderung wirtschaftlicher Schäden ohne Sicherheitsleistung gestundet werden können, steht noch aus.

3. Hilfsgüter

Um eine Beschleunigung der Abfertigung von medizinischen Hilfsgütern zu erreichen, wurde die Unterlagencodierung „9DFA“ geschaffen. Die Codierung kann unabhängig von einer beantragten Zollbefreiung angemeldet werden. Die Zollstellen werden mit diesem Code angemeldete Sendungen bevorzugt abfertigen.

4. EORI-Nummer

Wirtschaftsbeteiligte, die keine EORI-Nummer besitzen aber diese dringend für die Abfertigung von Warensendungen benötigen können den Antrag auf Erteilung der EORI-Nummer zusammen mit einem Nachweis der Dringlichkeit (z.B. Rechnung, Auftragsbestätigung) an folgende E-Mail-Adresse senden:

Notfall-EORI.gzd@zoll.bund.de

5. Ausfuhrbeschränkungen

Die Europäische Kommission hat die Durchführungsverordnung (EU) 2020/568 vom 23. April 2020 über die Einführung der Verpflichtung zur Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr bestimmter Produkte erlassen. Die Durchführungsverordnung trat am 26. April 2020 in Kraft und ersetzt die Durchführungsverordnung (EU) 2020/402. 

Die Durchführungsverordnung sieht nur noch Genehmigungspflichten vor für bestimmte

  • Schutzbrillen und Visiere,
  • Mund- Nasen-Schutzausrüstung,
  • Schutzkleidung

Weitere Informationen zur Genehmigungspflicht für medizinische Schutzausrüstung finden Sie auf der Internetseite des BAFA.

6. Produktsicherheit

Produkte aus Drittländern müssen die gleichen Anforderungen erfüllen wie in der Europäischen Union hergestellte Erzeugnisse. Dies gilt grundsätzlich auch für Hilfsgüter. Einschlägig sind hier insbesondere die Verordnung (EU) 2016/425 über persönliche Schutzausrüstung (z.B. Atemschutzmasken, Schutzhandschuhe, -kleidung) und die Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte (z.B. Mund-Nasen-Schutz, OP-Masken, OP-Kittel, OP-Hauben).

Die produktsicherheitsrechtlichen Vorschriften sehen vor, dass den Produkten bestimmte Unterlagen beigelegt sein müssen bzw. mit Kennzeichnungen versehen sein müssen. Bei persönlicher Schutzausrüstung beispielsweise muss den Produkten u.a. eine Konformitätserklärung beiliegen und sie müssen mit einer CE-Kennzeichnung versehen sein.

Der Zoll wirkt im grenzüberschreitenden Warenverkehr bei der Überwachung der Einhaltung von produktsicherheitsrechtlichen Vorschriften mit. Ergibt sich bei Kontrollen der Verdacht, dass die Ware nicht den Produktvorschriften (z.B. fehlende CE-Kennzeichnung) entspricht, holt die Zollbehörde die Entscheidung der Marktüberwachungsbehörde über die Einfuhrfähigkeit des Produktes ein. Diese entscheidet darüber, ob die Waren eingeführt werden dürfen oder nicht. Die Zollbehörden sind an die Entscheidung der Marktüberwachungsbehörden gebunden.

Auch Produkte, die Privatpersonen z.B. im Versand- oder Internethandel unmittelbar in Nicht-EU-Staaten bestellen, müssen bei der Einfuhr in die Europäische Union die geltenden Produktvorschriften erfüllen.

Anmerkung

Bei Fragen zu diesem Newsletter oder bei allgemeinem Beratungsbedarf steht Ihnen unser Global Trade Advisory Team zur Verfügung. Gerne unterstützen wir Sie auch bei der Beantwortung von speziellen Fragen zu den zollrechtlichen Auswirkungen der Corona-Krise.

Fundstellen

Zoll Homepage

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