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25.03.2020
Indirekte Steuern/Zoll

COVID-19: Zollrechtliche Erleichterungen für Unternehmen

Im Angesicht der COVID-19-Pandemie können zollrechtliche Maßnahmen zu spürbaren Erleichterungen für Unternehmen führen. 

Ausnahmesituation COVID-19

Aufgrund der wirtschaftlich angespannten Lage durch die COVID-19-Schutzmaßnahmen kommt es vermehrt zu Finanzierungs- und Liquiditätsengpässen bei betroffenen Unternehmen. Neben den staatlichen Maßnahmenpaketen bietet auch das Zollrecht einige Möglichkeiten, diesen Unternehmen Erleichterungen zu verschaffen, um sich den aktuellen Herausforderungen stellen zu können.

Aufschubkonto

Unternehmen können ein Aufschubkonto beantragen, um Liquiditätsengpässen vorzubeugen. Hiermit kann ein Zahlungsaufschub von bis zu einem Monat für die zu entrichtenden Einfuhrabgaben (Zölle, Einfuhrumsatzsteuer, besondere Verbrauchsteuern) gewährt werden. Besonders günstig wirkt sich dies bei der Einfuhrumsatzsteuer aus. Wenn das betroffene Unternehmen zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist, wird die Einfuhrumsatzsteurer bereits durch das Finanzamt als Vorsteuer erstattet, bevor sie als Abgabe an die Zollverwaltung zu bezahlen ist. 

Voraussetzung ist jedoch, dass beim zuständigen Hauptzollamt die Bewilligung einer Gesamtsicherheit beantragt wird. Die Höhe der Gesamtsicherheit beträgt für Einfuhrumsatzsteuern bei vollem Vorsteuerabzug grundsätzlich null Euro. In anderen Fällen bzw. wenn auch Zollabgaben davon betroffen sind, wird sie abhängig von der Höhe der Abgaben berechnet. 

Stundung

Darüber hinaus ist es den Hauptzollämtern möglich, Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise zu stunden. Dies ist gilt für Fälle, in denen eine Einziehung bei Fälligkeit mit einer erheblichen Härte verbunden ist und der Anspruch auf den geschuldeten Betrag nicht gefährdet erscheint. Solch eine erhebliche Härte stellt die wirtschaftliche Situation aufgrund der COVID-19-Schutzmaßnahmen dar. Hierfür muss jedoch ein Antrag seitens des Abgabenpflichtigen gestellt und grundsätzlich eine Sicherheitsleistung gewährt werden. Das Bundesfinanzministerium hat in seinem Maßnahmenpaket zudem angekündigt, dass Stundungsanträge unter Darlegung der Verhältnisse für Stundungen bis 31. Dezember 2020 leichter gewährt werden. 

Aussetzung der Vollziehung

Außerdem besteht die Möglichkeit einer Aussetzung der Vollziehung in Fällen, in denen solch eine Vollziehung für das betroffene Unternehmen eine unbillige Härte zur Folge hätte. Diese ist im Ausnahmefall der COVID-19-Situation gegeben, weswegen auch das Bundesfinanzministerium die Hauptzollämter bereits aufgefordert hat, die Anträge entsprechend zu handhaben. 

Maßgeblich ist, dass die sofortige Vollziehung eine unbillige Härte darstellt. Dies ist vor allem der Fall, wenn durch eine Vollziehung nur schwer wiedergutzumachende wirtschaftliche Nachteile drohen. Insbesondere bei einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz ist dies gegeben. Solch eine Maßnahme wird darüber hinaus auch vom Bundesministerium begünstigt, indem es mit dem neuen Maßnahmenpaket eine Aussetzung der Vollziehung bis zum 31. Dezember 2020 unter erleichterter Darlegung der Verhältnisse ermöglicht.

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