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19.03.2020
Indirekte Steuern/Zoll

COVID-19: Verwendung von Alkohol zur Herstellung von Desinfektionsmittel für Apotheken ab sofort steuerfrei

Apotheken können ab dem 17.03.2020 unvergällten Alkohol zur Herstellung von Desinfektionsmitteln steuerfrei verwenden. Damit sollen Apotheken in die Lage versetzt werden, zukünftig die massive Nachfrage nach Desinfektionsmitteln und dadurch entstandene Engpässe mit abzufedern. 

Hintergrund

Mit dem Coronavirus hat sich die Nachfrage nach Desinfektionsmitteln massiv erhöht. Um die Versorgung der Bevölkerung, Krankenhäuser und Arztpraxen mit Desinfektionsmitteln zu unterstützen, wurde vom Bundesministerium der Finanzen am 17.03.2020 zugelassen, dass Apotheken, die nach dem Arzneimittelrecht befugt sind Arzneimittel herzustellen, ab sofort unvergällten Alkohol zur Herstellung von Desinfektionsmitteln steuerfrei und ohne Erlaubnis verwenden können. 

Verwaltungsanweisung

Die Herstellung von bestimmten Biozid-Produkten zur hygienischen Händedesinfektion unterliegt nach der EU-Biozid-Verordnung (VO (EU) Nr. 528/2012) einer Zulassungspflicht. Da Biozid-Produkte nach § 2 Abs. 3 Nr. 5 Arzneimittelgesetz zudem nicht als Arzneimittel anzusehen sind, war es für Apotheken bisher nicht ohne weiteres möglich Desinfektionsmittel herzustellen. In Artikel 55 der EU-Biozid-Verordnung ist jedoch geregelt, dass im Falle „(…) einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit (…)“ die Zulassungspflicht für eine Dauer von höchstens 180 Tagen ausgesetzt werden darf. Das Bundesfinanzministerium und die Bundeszollverwaltung machen von dieser Ausnahmeregelung nun Gebrauch und gestatten Apotheken ohne Erlaubnisverfahren die steuerfreie Verwendung von Alkohol (nach § 28 i.V.m. § 27 Abs. 1 Nr. 1 Alkoholsteuergesetz) zur Herstellung von Desinfektionsmitteln. Hierdurch sollen bürokratische Hürden bei der Herstellung von Desinfektionsmitteln deutlich reduziert werden, um Apotheken die Möglichkeit zu bieten, den aktuell hohen Bedarf an Desinfektionsmitteln durch Eigenherstellung mit abzufedern.

Abhängig von den weiteren Entwicklungen der Coronavirus-Pandemie gilt diese Regelung zunächst bis zum 31.Mai 2020.

Die Beförderung unter Steueraussetzung an Apotheken hat nach § 35 Abs. 9 AlkStV zu erfolgen. Der Versender muss der Lieferung zwar kein Begleitdokument (elektronisches Verwaltungsdokument, e-VD) beifügen, aber er hat auf den Handelspapieren den Vermerk „Unversteuerte Alkoholerzeugnisse“ aufzudrucken. Ferner muss der Versender dem für die Apotheke zuständigen Hauptzollamt die Beförderung durch unverzügliche Übersendung eines Exemplars des Handelspapiers anzeigen. Zum Nachweis der Bezugsberechtigung gegenüber dem abgebenden Steuerlager ist die Betriebserlaubnis der Apotheke nach dem Apothekengesetz ausreichend.

Betroffene Norm

Verwendung von Alkohol nach § 28 i.V.m. § 27 Abs. 1 Nr. 1 Alkoholsteuergesetz (AlkStG)

EU-Biozid-Verordnung (VO (EU) Nr. 528/2012), Artikel 55 i.V.m. Artikel 17, 19

Fundstelle

Erlass vom 17.03.2020, III B 4 - V 2330/20/10002 

Anmerkung

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