Am 24.12.2020 haben die Europäische Union und das Vereinigte Königreich eine grundsätzliche Einigung über ein Handels- und Kooperationsabkommen (Trade and Cooperation Agreement, TCA) erzielt. Da das Abkommen von den Mitgliedstaaten nicht rechtzeitig ratifiziert werden konnte, ist es ab dem 01.01.2021 bis zum 28.02.2021 zunächst vorläufig anwendbar. Dieses Datum kann im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden. Eine förmliche Ratifizierung mit dem Ziel eines regulären Inkrafttretens soll nachgeholt werden.
Das Abkommen gilt vor allem für den präferenziellen Warenverkehr mit Ursprungserzeugnissen zwischen dem Vereinigten Königreich (VK) und den 27 EU-Mitgliedstaaten (EU). Die präferenziellen Ursprungs- und Verfahrensregeln entsprechen weitgehend denen des Freihandelsabkommens der EU mit Japan (JEFTA).
Das Abkommen sieht neben einer eingeschränkten bilateralen Kumulierung (für Vormaterialien mit Ursprung in der jeweils anderen Vertragspartei) auch eine vollständige bilaterale Kumulierung (für Vormaterialien, die in der jeweils anderen Vertragspartei be- oder verarbeitet wurden, ohne den Ursprung zu erlangen) vor.
Für Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei kann in der anderen Vertragspartei eine Zollpräferenzbehandlung in Anspruch genommen werden. Dies erfolgt auf Antrag des Einführers, der für die Richtigkeit seines Antrags und die Einhaltung der Voraussetzungen des Abkommens verantwortlich ist. Als Grundlage für einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung stehen zwei Möglichkeiten zur Verfügung:
Die Zollpräferenzbehandlung ist mit eigenen Codierungen in der Einfuhrzollanmeldung anzugeben. Folgende Codierungen hat die deutsche Zollverwaltung mitgeteilt:
Angesichts des kurzen Zeitraums zwischen dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Abkommens und dem Zeitpunkt, zu dem es anwendbar wurde, dürfte es für manche Lieferanten schwierig sein, den Ausführern rechtzeitig alle erforderlichen Lieferentenerklärungen vorzulegen, damit diese ab dem Zeitpunkt, zu dem das Abkommen anwendbar wurde, Erklärungen zum Ursprung auf der Grundlage dieser Erklärungen ausfertigen können.
Daher hat die EU-Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2254 vom 29. Dezember 2020 eine Ausnahmeregelung für die Ausfertigung von EzU auf der Grundlage von Lieferentenerklärungen für präferenzbegünstigte Ausfuhren in das VK geschaffen. Danach dürfen Ausführer bis zum 31.12.2021 EzU für Ausfuhren in das VK auf der Grundlage von Lieferantenerklärungen, die der Lieferant nachträglich vorlegen muss, unter der Bedingung ausfertigen, dass sich die Lieferantenerklärungen bis zum 01.01.2022 im Besitz des Ausführers befinden.
Hat der Ausführer diese Lieferentenerklärungen bis zu diesem Zeitpunkt nicht in seinem Besitz, so teilt er dem Einführer dies spätestens am 31.01.2022 mit.
Die deutsche Zollverwaltung wird die wesentlichen Elemente der Ursprungs- und Verfahrensregeln in einem Merkblatt zusammenstellen. Die Auskunftsdatenbank Warenursprung und Präferenzen online soll aktualisiert werden.
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Zoll Deutschland, News zum Handels- und Kooperationsabekommen vom 04.01.2021
Amtsblatt der Europäischen Union, DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/2254 DER KOMMISSION vom 29. Dezember 2020
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