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03.06.2022
Indirekte Steuern/Zoll

BMF: Wiederverkäufer von Telekommunikationsleistungen

Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter sind keine Wiederverkäufer, wenn sie Telekommunikationsleistungen beziehen, die sie an Wohnungseigentümer bzw. Mieter weitergeben.

Hintergrund

Werden Telekommunikationsleistungen von Wiederverkäufern bezogen, findet seit 01.01.2021 das Reverse Charge-Verfahren Anwendung. Durch das JStG 2020 wurde die Umkehr der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Telekommunikationsleistungen an Wiederkäufer nach § 13b Abs. 2 Nr. 12 UStG erweitert. Die Erweiterung soll der Verhinderungen von Umsatzausfällen dienen. Der Empfänger von Telekommunikationsleistungen schuldet die Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 2 Nr. 12 UStG i.V.m. § 13b Abs. 5 Satz 6 UStG, wenn er ein Unternehmer ist, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Leistungen in deren Erbringung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Leistungen von untergeordneter Bedeutung ist (sog. Wiederverkäufer). Mit Schreiben vom 13.12.2020 hat sich das BMF erstmals zu der Neuregelung positioniert (BMF, Schreiben v. 23.12.2020, BStBl. I 2021, 92). Danach ist ein Leistungsempfänger Wiederverkäufer, wenn er mehr als die Hälfte der erworbenen Telekommunikationsleistungen weiterveräußert. Der eigene Verbrauch der Telekommunikationsleistungen ist von untergeordneter Bedeutung, wenn nicht mehr als 5% der erworbenen Leistungen zu eigenen Zwecken verwendet wird. Die vom Finanzamt erteilte Bescheinigung nach dem Vordruckmuster USt 1 TQ dient als Nachweis der Wiederverkäufereigenschaft.

Die Frage, ob auch Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter aufgrund der Weiterbelastung der Kosten für einen TV- oder Internetanschluss an die Wohnungseigentümer bzw. Mieter von der Neufassung des § 13b UStG betroffen sind, war bislang offen.

Verwaltungsanweisung

 Mit Schreiben vom 02.05.2022 gibt das BMF seine Rechtsauffassung zur Steuerschuldnerschaft beim Bezug von Telekommunikationsdienstleistungen durch Wohnungseigentümergesellschaften und Vermieter bekannt. Das Merkmal des Wiederverkäufers i.S.d. § 13b Abs. 2 Nr. 12 UStG i.V.m. § 13b Abs. 5 Satz 6 UStG ist nach dem BMF restriktiv auszulegen. Beziehen Wohnungseigentümergemeinschaften oder Vermieter Telekommunikationsleistungen und reichen sie diese als Nebenleistungen an Wohnungseigentümer bzw. Mieter weiter, werden die Telekommunikationsleistungen nicht wiederveräußert.

Bereitstellung eines Internet- bzw. TV-Anschlusses (Abschn. 4.12.1 Abs. 5 Satz 3 UStAE)

Das BMF erweitert die nicht abschließende Liste möglicher Nebenleistungen zum Vermietungsumsatz um die Bereitstellung eines Internet- bzw. TV-Anschlusses durch den Vermieter.

Wohnungseigentümergemeinschaften (Abschn. 13b.7b Abs. 7 UStAE)

Werden Telekommunikationsdienstleistungen an eine Wohnungseigentümergemeinschaft erbracht, ist die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht Steuerschuldner, wenn sie die Leistungen als steuerfreie Nebenleistungen an die Wohnungseigentümer weitergibt. Dies gilt auch wenn, die Wohnungseigentümergemeinschaft ihre Leistungen als steuerpflichtig behandelt.

Vermieter (Abschn. 13b.7b Abs. 8 UStAE)

Bezieht ein Vermieter Telekommunikationsdienstleistungen, ist er nicht Steuerschuldner, wenn er die Leistungen als steuerfreie Nebenleistungen an Mieter weitergibt. Ebenso erfolgt keine Umkehr der Steuerschuldnerschaft, wenn der Vermieter zur Umsatzsteuer optiert hat.

Anwendbarkeit

Die Verwaltungsanweisung gilt für alle offenen Fälle. Auf Leistungen, die vor dem 1. Juli 2022 ausgeführt werden, können die Beteiligten § 13b Abs. 2 Nr. 12 UStG anwenden.

Anmerkung

Für Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter bedeutet die restriktive Auslegung des Merkmals der Wiederverkäufereigenschaft durch die Finanzverwaltung eine entlastende Klarstellung. Die Neufassung des Anwendungserlasses steht zudem im Einklang mit der Verwaltungsanweisung zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei der Lieferung von Elektrizität. Lieferungen von Elektrizität, die als Nebenleistungen erbracht werden, gelten nach Abschn. 3g.1 Abs. 2 Satz 3 UStAE nicht als wiederveräußert. Entsprechendes gilt nach der aktualisierten Fassung des Anwendungserlasses auch für Telekommunikationsleistungen, die von Wohnungseigentümern oder Vermietern bezogen werden und an Wohnungseigentümer bzw. Mieter als Nebenleistungen weitergegeben werden.

Betroffene Normen

​§ 13b Abs. 2 Nr. 12 UStG, § 13b Abs. 5 Satz 6 UStG

Fundstelle

​BMF, Schreiben vom 02.05.2022, III C 3 - S 7279/19/10006 :004

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