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27.12.2016
Indirekte Steuern/Zoll

BMF: Umsatzbesteuerung der Leistungen der öffentlichen Hand

Das BMF hat mit Schreiben vom 16.12.2016 zur Anwendung der ab dem 01.01.2017 geltenden Neuregelungen der Umsatzbesteuerung juristischer Personen des öffentlichen Rechts nach § 2b UStG Stellung genommen.

Hintergrund

Mit Schreiben vom 16.12.2016 hat das BMF zur Anwendung der ab dem 01.01.2017 geltenden Neuregelungen der Umsatzbesteuerung juristischer Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) nach § 2b UStG Stellung genommen.

Die Änderungen basieren auf dem Steueränderungsgesetz 2015 (siehe Deloitte Tax-News) und treten ab dem 01.01.2017 in Kraft. Die jPöR haben jedoch die Möglichkeit, von der Übergangsregelung nach § 27 Abs. 22 UStG für sämtliche vor dem 01.01.2021 ausgeführte Leistungen, also längstens für vier Jahre, Gebrauch zu machen. In diesen Fällen hat die jPöR dem zuständigen Finanzamt gegenüber eine sogenannte „Optionserklärung“ abzugeben, dass die Anwendung von § 2 Abs. 3 UStG weiterhin erfolgen soll. Die Erklärung ist für sämtliche von der jPöR ausgeübten Tätigkeiten abzugeben und kann formlos erfolgen, muss aber inhaltlich hinreichend bestimmt sein, weswegen weiterhin die Schriftform gewählt werden sollte. Die Abgabe durch eine einzelne Organisationseinheit oder Einrichtung der jPöR (z. B. Behörde, Dienststelle, Betrieb gewerblicher Art oder land- und forstwirtschaftlicher Betrieb) nur für ihren Bereich ist nicht zulässig. Im Gegensatz zur bisherigen Ansicht der Finanzverwaltung kann auch eine einmal abgegebene Erklärung der jPöR mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, sofern noch keine Bestandskraft eingetreten ist. Zu beachten ist, dass die Optionserklärung bis spätestens zum 31.12.2016 beim Finanzamt, in dessen Bezirk die jPöR ihr Unternehmen ganz oder vorwiegend betreibt, eingegangen sein muss – andernfalls findet die Neuregelung Anwendung.

Verwaltungsanweisung

Die Ausführungen des BMF sowie die neue Regelung des § 2b UStG setzten die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben nach Maßgabe der neueren Rechtsprechung des BFH und des EuGH in nationales Recht um (vgl. BFH Urteile VR 70/05, VR 41/10, VR 10/09, XI R 17/08 sowie EuGH Urteile C-288/07, Isle of Wight sowie C-102/08, Salix). Danach wird die jPöR immer dann unternehmerisch tätig und unterliegt der Umsatzbesteuerung, wenn sie Leistungen auf privatrechtlicher Grundlage oder im Wettbewerb mit privaten Dritten erbringt. Künftig besteht bei Unterschreiten einer prognostizierten Jahresumsatzgrenze von € 17.500 nach § 2b Abs. 2 Nr. 1 UStG die unwiderlegbare Vermutung, dass keine größere Wettbewerbsverzerrung vorliegt. Viele der bislang ohne Umsatzsteuer erbrachten Leistungen der jPöR werden nach Inkrafttreten des neuen § 2b UStG der Umsatzbesteuerung unterliegen. Das BMF-Schreiben erläutert daher auch Fragen des Vorsteuerabzugs und der Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG. Für den Vorsteuerabzug wird danach unterschieden, ob die erstmalige Verwendung der durch die jPöR bezogenen Leistungen innerhalb des Optionszeitraums unternehmerisch oder nichtunternehmerisch erfolgt ist. Erfolgt die erstmalige Verwendung der Leistung während des Optionszeitraums nichtunternehmerisch und wird sie bei einer zur erstmaligen Verwendung unveränderten Nutzung nach dessen Ablauf unternehmerisch verwendet, ist ein Vorsteuerabzug im Zeitpunkt des Leistungsbezuges ausgeschlossen. Jedoch ist der Vorsteuerabzug aus dieser Leistung unter den weiteren Voraussetzungen des § 15a UStG einer späteren Berichtigung zugänglich. Erfolgt die erstmalige Verwendung der während des Optionszeitraums bezogenen Leistung nach Ablauf des Optionszeitraums unternehmerisch, ist ein Vorsteuerabzug im Zeitpunkt des Leistungsbezugs unter Berücksichtigung der beabsichtigten Verwendung und unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG zulässig. Diese Grundsätze gelten für Leistungsbezüge vor dem 01.01.2017 entsprechend.

Anmerkung

Vor dem Hintergrund, dass die Neuregelung des § 2b UStG am 01.01.2017 in Kraft tritt und die Optionserklärung nur noch bis zum 31.12.2016 beim zuständigen Finanzamt abgegeben werden kann, ein Widerruf aber erst nach den jetzigen Aussagen des BMF-Schreibens auch rückwirkend möglich ist, werden viele jPöR vorsichtshalber eine Optionserklärung zur weiteren Anwendung von § 2 Abs. 3 UStG bereits abgegeben haben oder jetzt noch optieren. Die damit verbleibende Zeit bis zum 31.12.2020 sollte von den jPöR intensiv genutzt werden und insbesondere der Überprüfung dienen, welche Leistungen nach § 2b UStG der Umsatzsteuer unterliegen werden. So kann eine optimale Gestaltung gewählt und der Übergang auf das neue Recht möglichst schonend eingeleitet werden.

Betroffene Norm

§ 2b UStG

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 16.12.2016, III C 2 - S-7107 / 16 / 10001

Weitere Fundstellen

BMF, Schreiben vom 19.04.2016 III C 2 - S-7106 / 07 / 10012-06, BStBl. I S.481

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