Das BMF befasst sich in seinem Schreiben vom 24.04.2015 mit der Erweiterung des § 18 Abs. 2 UStG um Satz 5 und hält fest, dass für Juristische Personen und Personengesellschaften, welche den Voraussetzungen in § 18 Abs. 2 UStG Satz 5 Nr. 1 oder Nr. 2 UStG entsprechen, im laufenden und folgenden Kalenderjahr Voranmeldungszeitraum der jeweilige Kalendermonat ist.
Durch Artikel 9 Nr. 4 i. V. m. Artikel 16 Abs. 3 des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften - sog. Zollkodex-Anpassungsgesetz - vom 22.12.2014 wurde mit Wirkung vom 01.01.2015 § 18 Abs. 2 UStG um Satz 5 erweitert.
Gemäß § 18 Abs. 2 S. 5 UStG ist
im laufenden und folgenden Kalenderjahr Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat.
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde den Ausführungen entsprechend angepasst.
Diese Regelung ist nach § 27 Abs. 21 UStG in der Fassung des Artikels 9 Nr. 5 des Zollkodex-Anpassungsgesetzes erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 enden.
BMF, Schreiben v. 24.04.2015, IV D 3 - S 7346/15/10001
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