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28.04.2015
Indirekte Steuern/Zoll

BMF: Übermittlung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen bei Aufnahme der selbständigen gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einer Vorratsgesellschaft und bei Übernahme eines Firmenmantels

Das BMF befasst sich in seinem Schreiben vom 24.04.2015 mit der Erweiterung des § 18 Abs. 2 UStG um Satz 5 und hält fest, dass für Juristische Personen und Personengesellschaften, welche den Voraussetzungen in § 18 Abs. 2 UStG Satz 5 Nr. 1 oder Nr. 2 UStG entsprechen, im laufenden und folgenden Kalenderjahr Voranmeldungszeitraum der jeweilige Kalendermonat ist.

Hintergrund

Durch Artikel 9 Nr. 4 i. V. m. Artikel 16 Abs. 3 des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften - sog. Zollkodex-Anpassungsgesetz - vom 22.12.2014 wurde mit Wirkung vom 01.01.2015 § 18 Abs. 2 UStG um Satz 5 erweitert.

Inhalt

Gemäß § 18 Abs. 2 S. 5 UStG ist

  • bei im Handelsregister eingetragenen, noch nicht gewerblich oder beruflich tätig gewesenen juristischen Personen oder Personengesellschaften, die objektiv belegbar die Absicht haben, eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig auszuüben (Vorratsgesellschaften), und zwar ab dem Zeitpunkt des Beginns der tatsächlichen Ausübung dieser Tätigkeit, und
  • bei der Übernahme von juristischen Personen oder Personengesellschaften, die bereits gewerblich oder beruflich tätig gewesen sind und zum Zeitpunkt der Übernahme ruhen oder nur geringfügig gewerblich oder beruflich tätig sind (Firmenmantel), und zwar ab dem Zeitpunkt der Übernahme,

im laufenden und folgenden Kalenderjahr Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat.

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde den Ausführungen entsprechend angepasst.

Anmerkung

Diese Regelung ist nach § 27 Abs. 21 UStG in der Fassung des Artikels 9 Nr. 5 des Zollkodex-Anpassungsgesetzes erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 enden.

Fundstelle

BMF, Schreiben v. 24.04.2015, IV D 3 - S 7346/15/10001

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