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01.10.2014
Indirekte Steuern/Zoll

BMF: Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) bei Lieferungen von Mobilfunkgeräten

Das Schreiben des BMF vom 27.08.2014 stellt klar, dass die Lieferung von bestimmten mobilen Datenerfassungsgeräten in den Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Lieferungen von Mobilfunkgeräten fällt.

Hintergrund

Nach § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG unterliegen bestimmte Lieferungen von Mobilfunkgeräten der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Die in der Praxis bestehenden Anwendungsprobleme sollen durch nachfolgende Regelungen beseitigt werden. Außerdem wird eine Klarstellung bei der Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Lieferungen von Mobilfunkgeräten in Abschnitt 13b.7 Abs. 1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses aufgenommen.

Verwaltungsanweisung

Mobilfunkgeräte sind nach Abschnitt 13b.7 Abs. 1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses Geräte, die zum Gebrauch mittels eines zugelassenen Mobilfunk-Netzes und auf bestimmten Frequenzen hergestellt oder hergerichtet wurden, unabhängig von etwaigen weiteren Nutzungsmöglichkeiten. Hiervon werden insbesondere alle Geräte erfasst, mit denen Telekommunikationsleistungen in Form von Sprachübertragung über drahtlose Mobilfunk-Netzwerke in Anspruch genommen werden können.

Die Lieferung von Geräten, die reine Daten übertragen, ohne diese in akustische Signale umzusetzen, fällt dagegen nicht unter die Regelung. Es kommt entscheidend darauf an, ob die mobilen Datenerfassungsgeräte die Möglichkeit bieten, Telefongespräche über drahtlose Mobilfunk-Netzwerke zu tätigen.

Anmerkung

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde den Ausführungen entsprechend angepasst.

Betroffene Norm

§ 13b UStG

Fundstelle

BMF, Stellungnahme vom 27.08.2014, IV D 3 - S 7279/11/10001-03

Weitere Fundstellen

BMF, Schreiben vom 24.06.2011, IV D 3 - S 7279/11/10001

Reverse-Charge auf Lieferungen von Mobilfunkgeräten und integrierte Schaltkreise, siehe Deloitte Tax-News (29.06.2011)

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