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28.12.2015
Indirekte Steuern/Zoll

BMF: Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen bei sog. gebrochener Beförderung oder Versendung

Das BMF hat in seinem Schreiben vom 07.12.2015 zur umsatzsteuerlichen Behandlung von sog. gebrochenen Beförderungen oder Versendungen Stellung genommen. Hierbei äußert sich das BMF sowohl hinsichtlich der Fälle eines Leistungsaustauschs zwischen nur zwei Parteien als auch der Fälle innerhalb eines Reihengeschäfts.

Hintergrund

Die Finanzverwaltung hat konkrete Regelungen zur Beurteilung der Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferung in Fällen der gebrochenen Beförderung oder Versendung erlassen. Davon wird auch die Behandlung von Reihengeschäften berührt, die in diesem Jahr durch BFH-Rechtsprechung eine Änderung erfuhr.

Inhalt

Gebrochene Beförderungen bzw. Versendungen kann es laut des oben genannten BMF-Schreibens sowohl bei einem reinen Zweiparteienverhältnis als auch innerhalb eines Reihengeschäfts geben.

Beförderung oder Versendung des Liefergegenstands durch beide am Liefervorgang beteiligte Unternehmer

Innergemeinschaftliche Lieferungen und Ausfuhrlieferungen sind weiterhin umsatzsteuerfrei, sofern die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden.

In Fällen, in denen sich Abnehmer und Lieferant den Transport teilen, sind nun Regelungen erlassen worden, die es bei solchen Konstellationen zu beachten gilt:

Sowohl rein tatsächliche Unterbrechungen des Transports, die lediglich dem Transportvorgang geschuldet sind, als auch eine gebrochene Beförderung oder Versendung im o. g. Sinne sind nach Ansicht der Finanzverwaltung für die Annahme der „Beförderung oder Versendung des Liefergegenstands bei der Lieferung“ und damit für die Entscheidung, ob eine Ausfuhrlieferung nach § 6 UStG bzw. eine innergemeinschaftliche Lieferung nach § 6a UStG vorliegt, unschädlich, wenn der Abnehmer zu Beginn des Transports feststeht und der liefernde Unternehmer nachweist, dass ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der Lieferung des Gegenstands und seiner Beförderung sowie ein kontinuierlicher Vorgang der Warenbewegung gegeben sind.

Beförderung oder Versendung des Liefergegenstands durch mehrere beteiligte Unternehmer im Fall eines Reihengeschäfts gemäß § 3 Abs. 6 Satz 5 UStG

Voraussetzung für ein Reihengeschäft ist, dass mehrere Unternehmer über denselben Liefergegenstand Umsatzgeschäfte abschließen, während dieser Liefergegenstand unmittelbar vom ersten Lieferanten zum letzten Abnehmer gelangt.

Bei sogenannten gebrochenen Beförderungen mangelt es nach Auffassung der Finanzverwaltung an der erforderlichen Unmittelbarkeit der Lieferung. Der Vorgang spaltet sich damit in mehrere hintereinandergeschaltete und getrennt zu beurteilende Einzellieferungen auf.

Im Falle einer nicht gebrochenen Beförderung oder Versendung seien jedoch rein tatsächliche Unterbrechungen des Transports, die lediglich dem Transportvorgang geschuldet sind, für die Unmittelbarkeit der Warenbewegung und damit für die Annahme eines Reihengeschäftes unschädlich, wenn der Abnehmer zu Beginn des Transports feststeht und der die Steuerbefreiung begehrende Unternehmer nachweist, dass ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der Lieferung des Gegenstands und seiner Beförderung sowie ein kontinuierlicher Vorgang der Warenbewegung gegeben sind.

Kollisionsregelung

In Fällen, in denen mehrere Beteiligte Warenlieferungen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat durch Deutschland mit dem Ziel befördern, die Waren von Deutschland aus in das Drittland zu verschiffen, könne die Behandlung als Reihengeschäft angenommen werden, sofern dies mit dem Recht des Abgangsmitgliedstaates konform ist und der inländische Unternehmer, der die Steuerbefreiung begehrt, dies (Verschiffungszweck und Reihengeschäftsregelung des Abgangsstaats) nachweist.

Anmerkung

Diese Grundsätze sind entsprechend im Umsatzsteuer-Anwendungserlass eingearbeitet worden und für alle offenen Fälle anwendbar.

Wenn bislang gebrochene Beförderungen und Versendungen in Reihengeschäften nicht wie in beschriebener Weise berücksichtigt, sondern als unschädlich erachtet wurden, kann sich hieraus erheblicher Korrekturbedarf ergeben (Aberkennung der Steuerfreiheit wegen unzutreffendem Buch- und/oder Belegnachweis, unzutreffende Erklärung von steuerfreien Lieferungen etc.).

Fundstelle

BMF, Schreiben v. 07.12.2015, III C 2 - S 7116-a/13/10001

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