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11.07.2014
Indirekte Steuern/Zoll

BMF: Lieferungen und sonstige Leistungen an NATO-Truppenangehörige

Das BMF befasst sich im Schreiben vom 20.06.2014 mit den Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk) und dem Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung.

Hintergrund

Unter bestimmten Voraussetzungen sind Lieferungen und Leistungen von deutschen Unternehmen an im Inland stationierte NATO-Streitkräfte und deren ziviles Gefolge von der Umsatzsteuer befreit. Grundsätzlich wird hierfür ein Abwicklungsschein benötigt.

Der BFH hat mit Urteil vom 05.07.2012 entschieden, dass der Nachweis der Steuerfreiheit einer Lieferung nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk nicht nur durch die Vorlage eines Abwicklungsscheins (§ 73 Abs. 1 Nr. 1 UStDV) oder diesem gleichgestellte Belege und Aufzeichnungen des Unternehmers (§ 73 Abs. 3 UStDV) geführt werden kann, sondern auch durch andere Unterlagen, aus denen sich die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Steuerbefreiung auf Grund der objektiven Beweislage ergeben.

Verwaltungsanweisung

Das BMF hat das BFH-Urteil zur Steuerfreiheit von Lieferungen an NATO-Truppenangehörige vom 05.07.2012 umgesetzt. In diesem Zuge hat das BMF auch den geänderten Abwicklungsschein bekannt gegeben.

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 20.06.2014, IV D 3 – S 7492/1210001
Muster des neuen Abwicklungsscheins zum BMF-Schreiben vom 20.06.2014

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 05.07.2012, V R 10/10

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