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10.07.2023
Indirekte Steuern/Zoll

BMF: Keine Verwendung der Finanzkontenkennung nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz

​Das BMF wird die Finanzkontenkennung im Zusammenhang mit dem Informationsaustausch nach dem PStTG nicht verwenden. Das hat das BMF mit Schreiben vom 27. Juni 2023 klargestellt. Was hat es mit dieser Kennung auf sich und was folgt daraus für Plattformbetreiber?

Hintergrund

Seit dem 1. Januar 2023 gelten für Pattformbetreiber bestimmte Meldepflichten nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz (siehe Deloitte Tax News). Mit dem Gesetz zur Umsetzung der DAC 7-Richtlinie (DAC 7-UmsG vom 20.12.2022) wurde das Gesetz über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen (Plattformen-Steuertransparenzgesetz – PStTG) eingeführt (siehe Deloitte Tax News). Nach dem PStTG müssen Betreiber digitaler Plattformen den Finanzbehörden bestimmte Informationen über die Einkünfte melden, die von Anbietern auf den Plattformen erzielt wurden (siehe Deloitte Tax News). Die erste Meldung hat zum 31. Januar 2024 zu erfolgen. Mit Schreiben vom 2. Januar 2023 hat sich das BMF zu den offenen Anwendungsfragen (siehe Deloitte Tax News) positioniert. In dem Anwendungsschreiben konkretisiert das BMF u.a. den Umfang der Meldepflichten (siehe Deloitte Tax News).

Zu den meldepflichtigen Informationen gehört gem. § 14 Abs. 2 Nr. 6 PStTG grundsätzlich die Finanzkontenkennung der Anbieter, die natürliche Personen sind. Die Kennung des Finanzkontos ist eine eindeutige Identifikationsnummer, die dem meldenden Plattformbetreiber zu dem Bankkonto oder sonstigen Zahlungskonto vorliegt, auf dem die Vergütung eingezahlt oder gutgeschrieben wird (§ 6 Abs. 8 PStTG, Anhang V, Abschn. I, Unterabschnitt C, Nr. 8 Richtlinie 2011/16/EU). Die Meldung der Finanzkontenkennung steht unter zwei, einschränkenden Voraussetzungen. Einerseits muss der meldende Plattformbetreiber über diese Information verfügen. Andererseits darf keine Notifikation seitens der zuständigen Behörde des Ansässigkeitsmitgliedstaates des meldepflichtigen Verkäufers oder Belegenheitsmitgliedstaates der Immobilie über die nicht beabsichtigte Verwendung der Finanzkontenkennung erfolgt sein (§ 9 Abs. 6 Nr. 1 Satz 2 PtStG, § 14 Abs. 2 Nr. 6 PStTG a.E., Art. 8ac Abs. 2 Buchst. h Richtlinie 2011/16/EU). Mit Schreiben vom 27. Juni 2023 gibt das BMF seine Notifikation über die nicht beabsichtigte Verwendung der Finanzkontenkennung bekannt. 

Notifikation vom 27. Juni 2023

Das BMF hat den zuständigen Behörden aller anderen EU-Mitgliedstaaten mitgeteilt, dass es die Finanzkontenkennung im Zusammenhang mit dem Austausch der von Plattformbetreibern gemeldeten Informationen nicht verwendet wird. Daraus folgt, dass meldepflichtige Plattformbetreiber nicht dazu verpflichtet sind, die Finanzkontenkennung in Bezug auf in Deutschland ansässige Anbieter zu melden.

Betroffene Normen

§ 6 Abs. 8 PStTG, § 9 Abs. 6 Nr. 1 Satz 2 PStTG, § 14 Abs. 2 Nr. 6 PStTG, Art. 8ac Abs. 2 Buchst. h Richtlinie 2011/16/EU 

Anmerkung

Die verpflichtende Meldung der Finanzkontenkennung steht unter dem Vorbehalt der Datenverfügbarkeit, d.h. der meldepflichtige Plattformbetreiber muss die Finanzkontenkennung nur melden, wenn er über sie verfügt und sie nicht ausschließlich zur Erfüllung etwaiger Meldepflicht nach dem PStTG erheben (vgl. BMF, Schreiben v. 2. Februar 2023, Ziff. 3.5; vgl. Deloitte Tax News). Eine weitere Einschränkung erfährt die Meldepflicht in Bezug auf die Finanzkontenkennung über den in § 14 Abs. 2 Nr. 6 PStTG a.E. normierten Ausnahmetatbestand. Danach müssen Plattformbetreiber die Finanzkontenkennung der Anbieter, die natürliche Personen sind, nicht melden, wenn gemäß einer auf der Internetseite des BZSt veröffentlichten, derzeit noch nicht abrufbaren, Liste die zuständige Behörde des EU-Ansässigkeitsstaates des jeweiligen Anbieters oder des Belegenheitsstaates des unbeweglichen Vermögens die Finanzkontenkennung nicht verwendet.

Mit der Notifikation begrenzt das BMF den Umfang der meldepflichtigen Informationen, indem die Finanzkontenkennung in Bezug auf in Deutschland ansässige Anbieter vom sachlichen Anwendungsbereich der Meldepflicht ausgenommen wird. Ausweislich der Gesetzesbegründung ist die Angabe der Finanzkontenkennung unangemessen (vgl. BT-Drs. 20/3436, S. 64). Mit dieser Angabe ginge ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung einher (vgl. BT-Drs. 20/3436, S. 64). Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und der Datensparsamkeit ist daher nach dem Willen des Gesetzgebers von der Verwendung der Angabe der Finanzkontennummer abzusehen.

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 27. Juni 2023, IV B 6 - S 1316/21/10019 :033 

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